Tz. 38
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Die Basis der im Abschluss darzustellenden Segmente bilden die sog. Geschäftssegmente (operating segments). Nach IFRS 8.5 handelt es sich dabei um einen Unternehmensbereich (component of an entity),
- der Geschäftstätigkeiten ausübt (engages in business activities), aus denen Erträge und Aufwendungen resultieren bzw. resultieren können (hierzu zählen auch Erträge und Aufwendungen aus Aktivitäten mit anderen Bereichen desselben Unternehmens),
- dessen Betriebsergebnisse vom Hauptentscheidungsträger des Unternehmens (chief operating decision maker) für Zwecke der Entscheidungsfindung bezüglich der Verteilung von Ressourcen auf das Segment und zur Beurteilung der Ertragskraft (performance) des Segments regelmäßig herangezogen werden und
- für den eigenständige finanzwirtschaftliche Informationen (discrete financial information, die deutsche EU-Übersetzung spricht von "einschlägigen Finanzinformationen") zur Verfügung stehen.
Tz. 39
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Der IASB stellt klar, dass auch neu entwickelte oder gegründete Unternehmensteile, die noch keine Erträge und Aufwendungen haben, aber solche erwarten lassen, auch Geschäftssegmente darstellen können (sog. start-up operations) (IFRS 8.5). Auch Segmente, die (fast) ausschließlich ihre Leistungen an andere Segmente des Unternehmens (Konzerns) abgeben (sog. vertikal integrierte Segmente), können als Geschäftssegmente bestimmt sein. Bei der Definition der Geschäftssegmente nach IFRS 8 spielt die Homogenität bzw. Heterogenität von Geschäftsaktivitäten keine explizite Rolle. Folglich können aufgrund von unternehmensspezifischen Segmentierungskriterien auch "heterogene" Unternehmenstätigkeiten ein Geschäftssegment bilden, vorausgesetzt, die obigen drei Bedingungen des IFRS 8.5 sind erfüllt.
Tz. 40
Sta...