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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Haftung / IV. Haftung für Zuwendungen/Spenden

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 20

Stand: EL 148 – ET: 04/2026

Die Spendenhaftung fällt nicht in den Anwendungsbereich der §§ 69ff. AO (Anhang 1b). Während es sich bei dieser um eine Haftung der für bestimmte steuerliche Pflichten Verantwortlichen oder der Vertreter und Geschäftsführer gemeinnütziger Körperschaften handelt, stellt die Spendenhaftung eine Haftung gemeinnütziger Körperschaften als solcher dar. Außerdem sind die Haftungsvoraussetzungen und die Haftungsumfänge verschieden. Die Haftung nach §§ 69ff. AO (Anhang 1b) tritt für Fehler im Zusammenhang steuerlicher Erklärungs- und Abführungspflichten ein. Demgegenüber tritt die Spendenhaftung der gemeinnützigen Körperschaft ein, wenn Zuwendungsbestätigungen zu Unrecht oder fehlerhaft ausgestellt wurden. Damit ist der Anwendungsbereich der Spendenhaftung viel enger als der Bereich der steuerlichen Haftung nach §§ 69ff. AO (Anhang 1b). Zudem besteht die Spendenhaftung in keinem Steuerbetrag, sondern in einem Ausgleich an den Staat. Der Zuwendungsempfänger gleicht letztlich den Schaden aus, der dadurch entstanden ist, dass der Spender die fehlerhafte Zuwendungsbestätigung in seiner Steuererklärung angesetzt hat und dadurch weniger Steuern zahlen musste. Der Zuwendungsempfänger haftet für diesen dem Staat eingetretenen Steuerschaden und muss diesen ersetzen.

 

Tz. 21

Stand: EL 148 – ET: 04/2026

Das FG Kassel hat im Urteil vom 14.01.1998, AZ: 4 K 2594/94 (rkr. Revision unzulässig durch BFH-Beschluss vom 16.12.1999, BFH/NV 2000, 740) folgende Grundsätze zweckfremder Verwendung von Spenden aufgestellt:

  • Die Inanspruchnahme des Vereins als Haftungsschuldner wegen der Veranlassung zweckfremder Verwendung von Spendengeldern ist zulässig.
  • Verein und Vorstands-/Präsidiumsmitglieder können als potentielle Haftungsschuldner grundsätzlich gleichrangig nebeneinande...

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