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§ 20 ESEF für die elektronische Nachhaltigkeitsberichter ... / 4.2 EFRAG-Vorschläge zur Erweiterung der ESEF-Basistaxonomie im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Thomas Klement, Dr. Marco Liepe
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Rz. 24

Im Kontext der noch ausstehenden Überarbeitung des ESEF RTS wurden durch EFRAG zwei ESEF-Taxonomieentwürfe mit konkreten Vorschlägen zum Gesamtumfang der vordefinierten Auszeichnungselemente erarbeitet und konsultiert. Ein Taxonomievorschlag umfasste die Auszeichnungselemente zu den Berichtspflichten gem. dem ESRS Set 1, während der andere Vorschlag die Auszeichnungselemente zu den Berichtspflichten nach Art. 8 der Taxonomie-VO enthielt. Im Zuge der bei der Konsultation erhaltenen Rückmeldungen veröffentlichte EFRAG im August 2024 einen aktualisierten Vorschlag zur ESRS-Taxonomie.[1]

 

Rz. 25

Beiden Taxonomievorschlägen ist zu entnehmen, dass EFRAG grds. eine hohe Detailtiefe für die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zulässt. Die Anzahl der verfügbaren Auszeichnungselemente zum ESRS Set 1 orientiert sich an der von EFRAG publizierten Hilfestellung bzgl. Anzahl der im ESRS Set 1 enthaltenen Datenpunkte.[2]

 

Rz. 26

Gleichwohl enthielten die Vorschläge keine Konkretisierung, in welchem Umfang die Auszeichnungselemente verpflichtend oder freiwillig anzuwenden sind, da dies durch die Überarbeitung des ESEF RTS erst noch festgelegt werden muss. Darüber hinaus ergibt sich noch Klärungsbedarf, inwiefern auf eine Detailauszeichnung verzichtet werden kann, wenn keine passenden Auszeichnungselemente in der Taxonomie für die gewählten Darstellungen der Nachhaltigkeitsangaben im (Konzern-)Lagebericht enthalten sind. In Abhängigkeit dieser zu klärenden Fragestellung kann sich der Auszeichnungsbedarf im Detaillierungsgrad unterscheiden. Dieser Umstand und Klärungsbedarf werden im folgenden Beispiel erläutert.

 

Rz. 27

 

Musterbeispiel einer Angabe gem. ESRS 2.21(a) und (d)

Geschlechtervielfalt der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

Am 31.12.20XX bestand der Vorsta...

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