Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abweichende Vereinbarungen, IV.

Rn 6 Die Regelungen in § 327u sind nach IV halbzwingend zugunsten des Unternehmers ausgestaltet; eine solche Ausgestaltung ist in Art 22 I DIRL nicht vorgegeben. Allerdings handelt es sich bei § 327u nicht um eine Eingriffsnorm iSd Art 9 I ROM I-VO, sodass die Regelungen in internationalen Lieferketten durch Rechtswahl gem Art 3 I Rom I-VO ausgehebelt werden können (Spindler...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schutzzweck.

Rn 3 § 312i stellt dem Unternehmer nicht den Verbraucher ggü, sondern den Kunden (zB I 1). Die Vorschrift ist also im strengen Sinn kein Verbraucherschutzgesetz. Trotzdem wird sie in § 2 II Nr 2 UKlaG als ›Verbraucherschutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift‹ bezeichnet. Verbraucher sind aber im elektronischen Geschäftsverkehr häufig eher unbedarft und daher den daraus drohend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucherverträge, I, Ia.

Rn 3 Nach I gelten die §§ 312–312h nur für Verbraucherverträge, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. Dies umfasst nach dem neuen Ia auch die Bereitstellung personenbezogener Daten oder die Verpflichtung hierzu. Das bis 31.12.21 in I maßgebliche Kriterium der Entgeltlichkeit von Verbraucherverträgen fand schon bisher keine Entsprechung in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Versicherungsverträge, VI.

Rn 33 Für Versicherungen und ihre Vermittlungen gelten die §§ 8 f VVG, so dass es eines darüber hinausgehenden Schutzes des Verbrauchers nicht mehr bedarf. Die Informationspflichten des § 312a III, IV und VI sind aber auch auf derartige Verträge anwendbar. Im Vergleich zu IV und V ist § 312a I nicht genannt. Grund ist, dass § 5 der VVG-Informationspflichtenverordnung eine § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung.

Rn 3 Die Genehmigung des Geschäftsherrn ersetzt die Voraussetzung des § 683 (BGHZ 128, 210), nicht jedoch die des § 677. Die Genehmigung kann nur eine unberechtigte zur berechtigten GoA umwandeln, nicht aber eine unechte GoA (§ 687) zur echten GoA. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht (Grüneberg/Retzlaff § 684 Rz 2). Die Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürfti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 3 Die Vorschrift gilt nur für Dauerschuldverhältnisse (Def. § 314 Rn 4) iSd §§ 312 bis 312m zwischen einem Verbraucher (§ 13) und einem Unternehmer (§ 14), die ein früheres Dauerschuldverhältnis ersetzen sollen. Es muss sich um einen vollständigen Wechsel des Anbieters handeln; nicht ausreichend ist es, dass der neue Anbieter lediglich eine Tochtergesellschaft des alten A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechnung.

Rn 5 Für den Umfang des Wertersatzanspruchs bleibt außer Betracht, ob die Leistungen des Unternehmers zu einem konkreten Wertzuwachs auf Seiten des Verbrauchers geführt haben. Entscheidend ist allein, welche Leistungen zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbracht wurden. Für die Berechnung des Wertersatzes ist nach S 2 die vereinbarte Vergütung maßgeblich, der objektive Wert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. VOB/B.

Rn 7 Gem § 13 VI VOB/B ist das Minderungsrecht abw von § 638 beschränkt auf die Fälle, in denen die Mängelbeseitigung unmöglich oder dem Besteller nicht zuzumuten ist, darüber hinaus, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern darf und auch tatsächlich verweigert. Für das Kriterium des ›unverhältnismäßigen Aufwandes‹ gilt ein streng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. 1. Stufe – Nacherfüllung.

Rn 2 Die Mängelrechte stehen in einem Stufenverhältnis, was sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 634 erschließt. Auf der ersten Stufe kann der Besteller im Wege der Nacherfüllung (§§ 634 Nr 1, 635, iE s dort) die Beseitigung von Mängeln der Werkleistung verlangen. Dabei handelt es sich um einen modifizierten Erfüllungsanspruch, durch den die vertraglichen Leistungsp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückgriff des Staates gg den Beamten.

Rn 80 Der Rückgriff gg den Beamten setzt nach Art 34 GG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese müssen sich lediglich auf die Verletzung der Amtspflicht, nicht auf die Ursächlichkeit und den Schaden beziehen. Dabei ist Art 34 GG nicht die Anspruchsgrundlage für den Rückgriff, diese liegt vielmehr in dem Anstellungsverhältnis begründet. Die verminderte Haftung ist sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Entstehungsgeschichte, Regelungsgegenstand und -zweck.

Rn 1 Die Vorschrift wurde als § 357c durch das VRRL-UG, durch die die §§ 355 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), neu geschaffen. Die Einfügung eines neuen § 357a durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 ff Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer entsprechenden Verschiebung sowie z...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 4. Zivilrechtliche Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche

Rz. 1303 [Autor/Stand] Entstehung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche bei Funktionsverlagerungen. Einen Sonderfall der Einzelbewertung bilden zivilrechtliche Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche. Es ist eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen einem Konzernunternehmen gegenüber einem anderen Konzernunternehmen Schadenersatz-, Entschädigungs- oder Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzung der Aktualisierungspflicht gem § 475b IV.

Rn 7a Mit Geltung zum 1.1.22 liegt durch die Ergänzung von I ein ersatzfähiger Mangel auch bei Verletzung der objektiven Aktualisierungspflicht nach § 475b IV vor, (s dazu § 475b Rn 7 ff). Im Gegensatz zum Mangel (Rn 7) wird der Regressanspruch allein durch die Verletzung der Aktualisierungspflicht im Verhältnis Verkäufer/Käufer (Verbraucher) ausgelöst. Folglich kann der Lie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Überraschende Klauseln (Abs 1).

Rn 2 I beruht auf dem Gedanken, dass der Kunde, der unter den Voraussetzungen des § 305 II (§ 305 Rn 16 ff) auch dann an AGB gebunden ist, wenn er sie nicht gelesen hat, in seinem Vertrauen darauf zu schützen ist, dass sich die in den AGB enthaltenen Einzelregelungen im Großen und Ganzen iR dessen halten, was der redliche Geschäftsverkehr nach den Umständen bei Abschluss des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anderweitige Bestimmung der Vergütungshöhe.

Rn 11 Lässt sich eine übliche Vergütung im Einzelfall nicht ermitteln, so kommt spätestens hier (s Rn 8) zunächst die ergänzende Auslegung des Vertrages in Betracht, die in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte zu dem Ergebnis führen kann, dass die Parteien eine angemessene Vergütung vereinbart hätten (BGHZ 94, 98, 101 f; BGH NJW-RR 00, 1560, 1562), deren Maßstäbe sich aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einigung.

Rn 9 Die Einigung ist ein formfreier abstrakter dinglicher Vertrag, in dem dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einem bestimmten Pfandgegenstand des Eigentümers (BGH WM 13, 858 Rz 29) zur Sicherung einer zumindest bestimmbaren Forderung bestellt wird. Die Einigung kann bedingt (§ 158) oder befristet (§ 163) erfolgen, in AGB (BGHZ 128, 295, 298f) oder in einer Sat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbarer Zwang.

Rn 5 Nach einer verbreiteten Rspr soll schon ein bloß mittelbarer Zwang zu Veräußerung oder Erwerb von Grundstückeigentum für die Formbedürftigkeit genügen (BGH NJW 90, 391 [BGH 19.09.1989 - XI ZR 10/89]; NJW-RR 08, 824 [BGH 25.01.2008 - V ZR 118/07]; Karlsr MDR 17, 638 [OLG Dresden 01.12.2016 - 4 U 752/16]). Hierfür soll es nämlich ausreichen, dass für das Unterlassen von V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales/Beweislast.

Rn 13 Der Anspruch auf Abschlagszahlung kann für den Fall, dass die Voraussetzungen des Schlusszahlungsanspruches strittig sind, neben diesem hilfsweise geltend gemacht werden (BGH NJW 00, 2818). Ein Übergang vom Anspruch auf Abschlagszahlung auf den auf Schlusszahlung stellt einen Fall der Klageumstellung nach § 264 ZPO dar und ist damit keine Klageänderung (modifizierte Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtswirkungen der Abnahme.

Rn 6 Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium und der Besteller ist fortan auf die Mängelrechte des § 634 verwiesen (s iE § 633 Rn 5 ff). Es treten der Gefahrübergang (§§ 644, 645) und die Fälligkeit der Vergütung (§ 641) nebst Verzinsungspflicht (§ 641 IV) ein; die Verjährung beginnt zu laufen. Die Beweislast für die Mangelfreiheit des Werks trägt bis zur Abnahme der Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verträge über mehrere oder fortlaufende Bereitstellungen, V.

Rn 9 Der Regelungsgehalt des V erschöpft sich in der Klarstellung der entspr Anwendbarkeit der II–IV bei Verträgen, welche den Unternehmer zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichten. Verträge über mehrere Bereitstellungen sind in Art 5 DIRL nicht ausdr vorgesehen; V knüpft aber an die differenzierten Regelungen in Art 11 II UAbs 1 Var. 2 u III UAbs 1 DIRL an (BTD...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) 1Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. 2Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 10 Die Informationspflichten aus § 312d iVm Art 246a und b EGBGB sowie die darüber hinaus zu beachtenden allg Informationspflichten des § 312a II iVm Art 246 EGBGB (vgl § 312a Rn 3) sind überaus umfangreich (Wendehorst NJW 14, 577, 581). Zudem ist die Regelung ungewohnt (sie erfasst nach § 312c II sogar gewöhnliche Briefe!) und bisweilen unklar (zB Art 246b § 2 II 1 EGBGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Aufwendungen bei Nacherfüllung (Nr 8b cc).

Rn 64 Nach Nr 8b cc können die Kosten der Nacherfüllung (§§ 439 II, III, 635 II) in AGB (im Anwendungsbereich von § 476 I sind käuferfeindliche Abweichungen von § 439 ohnehin unwirksam) nicht auf den Kunden abgewälzt werden, sondern sind in voller Höhe und in vollem Umfang vom Verkäufer/Werkunternehmer zu tragen (BGH BB 86, 761; NJW 81, 867 [BGH 10.12.1980 - VIII ZR 295/79])...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unverhältnismäßige Kosten § 635 III.

Rn 7 § 636 betrifft durch die Bezugnahme auf § 635 III zunächst einen weiteren Fall, in dem die Entbehrlichkeit der Fristsetzung aus dem Umstand resultiert, dass der Unternehmer berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern. Die gesetzgeberischen Gründe für die Schaffung dieses Ausnahmetatbestandes sind also die gleichen wie bei §§ 283 und 326 V (s Rn 3f). Der Selbstvornah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Lieferantenkette (Abs 3).

Rn 8 Zweck von III ist, entspr § 445a III, dem vom Letztverkäufer in Regress genommenen Lieferanten den Regress gg seinen Vorlieferanten und jedem Vorlieferanten den Regress gg seinen Vorlieferanten zu eröffnen. Die Kette endet beim Hersteller (§ 445a Rn 16) und ist auf Regresse gg Unternehmer beschränkt, so dass sie mit jeder Einschaltung eines Nichtunternehmers aufhört (HP...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. Der Reisevermittler trägt gegenüber dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kein Ausschluss wegen Kenntnis des Käufers.

Rn 6 I 1 Alt 1 enthält weiterhin das grds Verbot abweichender Vereinbarungen, die zu einer Haftungsbeschränkung des Unternehmers führen. Neu ist die Ausn von § 442 aus der Verweisung. Hintergrund ist, dass die WKRL keinen Haftungsausschluss bei reiner Kenntnis o fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel – wie § 442 I statuiert – vorsieht. Aufgrund des vollharmonisierenden Charakter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verträge über Waren oder Dienstleistungen sowie Finanzdienstleistungen und Darlehensverträge.

Rn 7 Werden mit dem zusammenhängenden Vertrag Waren oder Dienstleistungen erworben, gilt § 357 entspr (vgl § 358 IV 1). Danach trägt der Verbraucher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 357 II 2 die Kosten, die über die angebotene Standardlieferung hinausgehen. Nach der entsprechenden Anwendung des § 357 V–VII, § 357a I, II hat der Verbraucher unter den dort genannten Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 307.

Rn 25 Für die Verwendung der AGB ggü Jedermann und insb auch ggü einem Unternehmer sowie für Dauerschuldverhältnisse gilt zusätzlich die Generalklausel in § 307. Dem steht § 307 III 1 selbst dann nicht entgegen, wenn sich das Bestimmungsrecht des AGB-Verwenders auf den Preis (etwa auf den Darlehenszins) bezieht: Zwar ist dessen Höhe der AGB-Kontrolle regelmäßig entzogen. Abe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fiktion des ›Stellens‹ (Nr 1).

Rn 8 Nr 1 führt dazu, dass als AGB auch solche Vertragsbedingungen gelten und den Vorschriften des 2. Abschn unterliegen, die von niemandem gestellt wurden (BGH NJW 99, 2180; Wille VersR 95, 1416). Vertragsbedingungen, die von dritter Seite in den Vertrag eingeführt werden (Drittbedingungen, Heinrichs NJW 95, 157) gelten also nicht nur unter den bei § 305 Rn 7 erläuterten Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wertersatz bei Widerruf von Verträgen über Finanzdienstleistungen, II.

Rn 3 Die Regelung gilt für Verträge über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers steht nach II 1 unter einer zweifachen Bedingung: Der Verbraucher muss auf diese Rechtsfolge vor Vertragsschluss hingewiesen worden sein (Nr 1), und er muss ausdrücklich zugestimmt haben, dass der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Im Einzelnen: Richtlinienkonforme Auslegung.

Rn 9 Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie stellt in Art 1 II lit b auf bewegliche körperliche Gegenstände ab und nimmt dabei zum einen Güter aus, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderer gerichtlicher Maßnahmen verkauft werden, zum anderen nicht abgegrenztes, abgefülltes Wasser/Gas sowie Strom (nicht körperlich). IÜ ist die RL in diesem Punkt wenig aussagekrä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zeitliche Vorgaben, II.

Rn 2 Der Bereitstellungsanspruch ist nach II grds in Abweichung zur ›sofortigen‹ Fälligkeit nach § 271 I ›unverzüglich‹ fällig. Zur Begriffsbestimmung kann auf die Legaldefinition in § 121 I 1 zurückgegriffen werden, welche ggf unionsrechtskonform iSv Art 5 I DIRL auszulegen wäre. Doch ergeben sich im Hinblick auf den Begriff ›unverzüglich‹ insoweit keine Abweichungen vom na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. § 309.

Rn 22 Für die Verwendung, die nicht ggü einem Unternehmer (vgl § 14), einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattfindet (§ 310 I 1), gilt § 309 Nr 1. Unzulässig ist danach die Einräumung eines Bestimmungsrechts für die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Dienstleistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Widerruf.

Rn 69 Ist der Mieter Verbraucher (§ 13) und der Vermieter Unternehmer (§ 14), kann dem Mieter gem §§ 355, 312 IV 1, 2 bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen (§ 312b Rn 14 ff) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c Rn 3) ein Widerrufsrecht (§ 312g I) zustehen (BGH NZM 18, 1011 [BGH 17.10.2018 - VIII ZR 94/17] Rz 13). Bis zu einem Widerruf ist der Mietvertrag schwebend w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Recht auf Abschlagszahlungen wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen v 30.3.00 in das BGB eingefügt (BGBl I 330; BTDrs 14/1246 1). Der hiermit geschaffene § 632a war in dieser Fassung auf alle seit dem 1.5.00 abgeschlossenen Werkverträge anzuwenden (Art 229 § 1 II, 1 EGBGB). Durch das FoSiG (Vor §§ 631 bis 651 Rn 24) ist § 632a mit Wirkung für a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abdingbarkeit.

Rn 5 Bis auf III ist § 449 dispositiv, auch beim Verbrauchsgüterkauf (e contrario § 476 I 1; Bülow Rz 429, 430f) mit Ausn des durch AGB unabdingbaren Grundsatzes ›keine Rücknahme ohne Rücktritt‹ von II (BGH NJW-RR 08, 818 [BGH 19.12.2007 - XII ZR 61/05] Rz 40 ff; ebenso ggü Unternehmern Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Für Teilzahlungskäufe ordnet § 508 II 5 zwingend an, dass jed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes.

Rn 2 Die Bestimmung bezweckt den Schutz von Verbrauchern u Existenzgründern (§ 513) vor übereilten vertraglichen Belastungen, deren Tragweite sie möglicherweise nicht realistisch einschätzen, weil die Gegenleistung nicht sofort fällig ist u sich nicht in einer Gesamtsumme darstellt, sondern sich erst in Zukunft realisiert (BGHZ 78, 248, 251; NJW 90, 1046). Die Regelung erwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt, Bedeutung, WKRL.

Rn 1 § 445a berechtigt den (Letzt-)Verkäufer zum Schutz vor der Regressfalle, die Ansprüche des Käufers an seinen Lieferanten (I) und über die Lieferantenkette an den Verursacher des Mangels durchzureichen (BTDrs 18/8486, 41f), soweit der jeweilige Verkäufer Unternehmer ist (III); die Regressfalle resultiert va aus dem fehlenden Verschulden von Zwischenhändlern und der ihnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten von Rechtsmängeln.

Rn 3 Ein Rechtsmangel liegt gem §§ 327g iVm 327d vor, wenn die rechtlichen Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung des digitalen Produkts nicht den subjektiven und objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit des Produkts gem § 327e II, III entsprechen. Insb die Eignung für die gewöhnliche Verwendung gem §§ 327g, 327e III 1 Nr 1 wird dabei maßgeblich durch die nach d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fernabsatzverträge.

Rn 12 Bei Bestätigung eines Fernabsatzvertrages (II) gilt grds das in Rn 6 ff Gesagte. Unterschiede ergeben sich in folgenden Punkten: II spricht anders als I nur von der Bestätigung und nicht auch von der Abschrift. Der Gesetzgeber wollte damit wohl den Besonderheiten des Fernabsatzes Rechnung tragen, bei dem der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht durch pers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen digitaler Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kundenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 6 Macht der Besteller die Minderung geltend, behält er das mangelhafte Werk und die vertraglich geschuldete Vergütung wird mit Zugang der Minderungserklärung um den Minderungsbetrag herabgesetzt. Da die Minderung die ganze Vergütung betrifft, ist der Minderungsbetrag im Prozess nicht notwendig vom eingeklagten Teilbetrag, sondern stets vom letztrangigen Teil der Vergütung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. 2Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erlöschen des Widerrufsrechts, II 2.

Rn 8 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage, nachdem der Verbraucher nach I belehrt wurde. Die Verweisung in II 2 auf § 355 II 2 ist verwirrend und damit als missglückt anzusehen. Für das Erlöschen kommt es nicht darauf an, dass der Unternehmer dem Verbraucher ordnungsgem nach I informiert hat. Insoweit gilt nichts anderes als bei Ratenlieferungsvert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Die Rechtsfolgen aus der Annahme eines Fernabsatzvertrages stehen nicht in § 312c, sondern erst in §§ 312d, 312e, 312f II, 312i, und 312j (Pflichten des Unternehmers) sowie in § 312g (Widerrufsrecht des Verbrauchers). Zu beachten ist, dass in § 312g II, III zahlreiche Konstellationen aufgeführt sind, in denen ausnw ein Widerrufsrecht für den Verbraucher trotz Vorliegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche betragen bei sachbezogenen Werkleistungen 2 Jahre (§ 634a I Nr 1), bei bauwerksbezogenen Arbeiten 5 Jahre (§ 634a I Nr 2), iÜ (§ 634a I Nr 3) und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a III) nach der Regelverjährung (§§ 195, 199) 3 Jahre bis zur Höchstfrist von 30 (Schadensersatz – § 199 II, III) bzw 10 Jahren (sonst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schädigungseignung.

Rn 9 Die Tatsachenbehauptung muss zur Kreditgefährdung oder zur Herbeiführung von Nachteilen für Erwerb oder Fortkommen des Betroffenen (also immer zur Herbeiführung eines Vermögensschadens) geeignet sein. Eine Kreditgefährdung liegt vor, wenn das Vertrauen Dritter darauf, dass der Betroffene seine Verbindlichkeiten begleichen wird, erschüttert ist (RG JW 1933, 1254; Frankf ...mehr