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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.10.6.1 Ausfuhrnachweis

Robert C. Prätzler
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Rz. 84

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Das tatsächliche Verbringen des Gegenstands der Lieferung in das Drittlandsgebiet (= Ausfuhrnachweis) soll grundsätzlich durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaates (= Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV [ab 01.01.2012] und Abschn. 6.11. Abs. 7 S. 1 UStAE; zur Mitwirkung der Zolldienststellen vgl. BMF vom 16.10.1997, Az: IV C 4 – S 7134 – 78/97, UR 1998, 37 [Abs. 21–26]).

 

Rz. 85

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung kann sich auf einem üblichen Geschäftsbeleg, z. B. dem Lieferschein, einer Rechnungsdurchschrift, der Ausfuhranmeldung etc. befinden (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 7 und 8 UStAE und Abschn. 6.6. Abs. 3 UStAE mit weiteren Möglichkeiten). Daneben kommt insbesondere der dem Schreiben des BMF vom 15.03.2022, III C 3 – S 7133/21/­10001:001, BStBl I 2022, 352, Anlage 2 beigefügte Vordruck in Betracht, dessen Verwendung jedoch keine Pflicht ist (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 15 UStAE und BMF vom 15.03.2022, a. a. O., Tz. 3.3). Die Ausfuhrbestätigung erfolgt durch Sichtvermerk, worunter der Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStDV [ab 01.01.2012] und Abschn. 6.11. Abs. 7 S. 3 UStAE) zu verstehen ist. Entscheidend ist, dass sich aus dem Beleg die Abfertigung zur Ausfuhr durch die Ausgangszollstelle eindeutig erkennen lässt, auch wenn ansonsten Angaben fehlen (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 8 UStAE).

 

Rz. 86

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a – b UStDV (ab 01.01.2012) soll der Ausfuhrbeleg noch den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie die handelsübliche Bezeichnun...

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