Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zusätzliche Voraussetzungen, IV.

Rn 9 Die Ausn von der Beweislastumkehr nach III gilt nach IV, der Art 12 IV DIRL umsetzt, nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale Umgebung nach III Nr 1 oder die Obliegenheit nach III Nr 2 vor Vertragsschluss klar und verständlich informiert hat. Hierzu kann auf die Rspr zu § 307 I 2 zurückgegri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Nr 4.

Rn 9 Schließlich ist eine Weiternutzung zulässig, wenn die Inhalte vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und andere Verbraucher jene weiterhin nutzen können. Aus dem Telos der Norm folgt, dass es sich bei den Personen, die bei der Erstellung der Inhalte mitgewirkt haben, auch um Unternehmer handeln kann, während sich die Möglichkeit der Weiternutzung nur auf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abweichungen zwischen Vertrag und Vertragsbestätigung, Zugang.

Rn 15 Weicht der Inhalt der Vertragsbestätigung von dem geschlossenen Vertrag ab, darf dem Verbraucher hieraus kein Nachteil entstehen. Dem Verbraucher muss die Abschrift bzw Bestätigung zugehen. Es reicht nicht aus, wenn der Verbraucher auf eine Webseite des Unternehmers verwiesen wird (BTDrs 17/12637, 55).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nr 1.

Rn 16 Nicht unter die §§ 327 ff fallen nach Nr 1, der Art 3 V lit a DIRL umsetzt, Verträge über Dienstleistungen, welche nicht vom Begriff der digitalen Dienstleistung erfasst sind, zu deren Erfüllung der Unternehmer jedoch digitale Hilfsmittel verwendet (näher ErwGr 27 DIRL).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Stellung des Reisebüros.

Rn 30 1. Das Reisebüro kann Veranstalter iSv I 3 bzw § 651a I 1, aber auch nur Verkaufsstelle, Vermittler (s § 651b Rn 2), Agent oder Handelsvertreter iSv §§ 84 ff HGB sein (LG Würzburg RRa 05, 213 [LG Würzburg 01.02.2005 - 43 S 61/05]; s.a. BGH NJW 06, 2321 [BGH 25.04.2006 - X ZR 198/04]; 03, 743; 88, 488 [BGH 22.10.1987 - VII ZR 5/87]; 82, 377; 74, 1242 [BGH 28.03.1974 - V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Mit Geltung der DIRL zum 1.1.22 regelt der neu eingeführte § 445c die Rückgriffsansprüche zwischen Unternehmern bei Verbrauchverträgen von digitalen Produkten. § 445c grenzt den Rückgriffanspruch für die Bereitstellung digitaler Produkte von den allgemeinen kaufr Regelungen der §§ 445a, 445b und 478 ab.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht.

Rn 4 Dogmatisch folgt aus der Vereinheitlichung des Leistungsstörungsrechts die Erkenntnis, dass die Herstellung eines mangelhaften Gewerkes als Unterfall der (teilweisen) Nichterfüllung des Vertrages zu behandeln ist. Das ändert freilich nichts daran, dass die im Werkvertragsrecht verbliebenen, vertragsspezifischen Vorschriften zum Mängelhaftungsrecht abschließende Sonderre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schriftformerfordernis; Pflichtangaben.

Rn 4 Das Schriftformerfordernis u die Pflichtangaben gem Art 247 §§ 6–13 EGBGB (§§ 506 I, 492 II) sollen den Verbraucher schützen, informieren u warnen, ohne den Fernabsatz unnötig zu erschweren. II sanktioniert nur Verstöße gg Art 247 §§ 6, 12 u 13 EGBGB; vor diesem Hintergrund besteht Gleichlauf mit § 494 II. Rn 5 Die Angabe eines Barzahlungspreises (§ 506 Rn 16) u des effe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein Vertrag über ein lang fristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. 2 § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausn von der Unterlassungspflicht, II 2.

Rn 5 Doch gibt es Konstellationen, in denen der Unternehmer Inhalte des Verbrauchers, welche keine personenbezogenen Daten sind, weiter nutzen darf. Diese zählt II 2 in Umsetzung von Art 16 III DIRL abschließend auf. 1. Nr 1. Rn 6 Der Unternehmer darf Inhalte des Verbrauchers weiter nutzen, wenn diese ausschließlich im Kontext des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Pro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Norm regelt die Nutzung des digitalen Produkts und den Umfang der Nutzungsmöglichkeiten der Inhalte des Verbrauchers durch den Unternehmer im Zeitraum nach der Vertragsbeendigung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. § 134.

Rn 11 Die Unwirksamkeit des Werkvertrages kann sich aus einem Verstoß gg gesetzliche Verbote iSd § 134 ergeben. Danach ist der Werkvertrag bspw nichtig, wenn beide Seiten gg das Gesetz zur Bekämpfung verbotener Schwarzarbeit verstoßen (BGHZ 85, 39; 111, 308, 311; BGH NJW 90, 2542; Schlesw BauR 13, 826; Brandbg BauR 07, 1586 – keine Mängel- und Bereicherungsansprüche). Das ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vorschrift enthält besondere Regelungen zur Erklärung und den Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung, da ein uneingeschränkter Verweis auf §§ 346 ff aufgrund des durch Art 17 III DIRL bewirkten Ausschlusses eines Wertersatzanspruchs des Unternehmers nicht möglich war (BTDrs 19/27653, 71). Zur Vertragsbeendigung als neuartigem Gestaltungsrecht s bereits § 327c Rn 2.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 327u regelt den Unternehmerregress bei dem Vertragspartner, von dem der Unternehmer ein digitales Produkt bezogen hat. Sie enthält eine Legaldefinition des Vertriebspartners in I 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 445b gilt für alle Ansprüche eines Unternehmers aus § 445a und mit den Erleichterungen gem § 445a II, III, und zwar mit allen für diese Ansprüche bestehenden Voraussetzungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucherverträge über digitale Produkte, I.

Rn 2 Nach I gelten die §§ 327–327s nur für Verbraucherverträge über digitale Produkte. §§ 327t und 327u gelten dagegen nur für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern. I. Begriff. Rn 3 Für den Begriff des Verbrauchervertrags ist auf die Legaldefinition in § 310 III zurückzugreifen (BTDrs 19/27653, 38). Auch im Hinblick auf die Eigenschaft als Verbraucher und Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 9 Der Unternehmer ist dafür beweispflichtig, dass die Verschlechterung der Sache auf eine übermäßige Ingebrauchnahme der Sache zurückzuführen ist (vgl bereits BTDrs 17/5097, 17; s dazu auch Bartholomä NJW 12, 1761, 1762f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsausschluss, I.

Rn 2 Der neu eingefügte I stellt generell für den Fall des Widerrufs eines Verbrauchervertrags klar, dass dem Unternehmer infolge des Widerrufs keine weiteren Ansprüche gg den Verbraucher zustehen als die in den §§ 355 ff geregelten (ausf Förderer Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs 1 im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs 21). I. Regelungsgehalt. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Versendung (§ 644 II).

Rn 7 Die Vergütungsgefahr geht in Anlehnung an die Regelung in § 447 auch beim Werkvertrag vor der Abnahme auf den Besteller über, wenn der Unternehmer das Werk auf sein Verlangen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Ort der Werkherstellung) versendet (s hierzu: § 447 Rn 8 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Baubeschreibungspflicht – § 650j.

Rn 8 Der Unternehmer, der Verhandlungen mit dem Verbraucher über den Abschluss eines Verbraucherbauvertrages aufgenommen hat, muss diesem rechtzeitig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung überlassen, die ebenfalls in Textform abgefasst sein muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verbraucher/Besteller selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter (Architekt) die wesent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mehrpersonenverhältnisse.

Rn 4 § 813 I schließt für Mehrpersonenverhältnisse eine Direktkondiktion grds nicht aus. Deshalb kann der Leistende das zwecks Erfüllung einer fremden einredebehafteten Verbindlichkeit Geleistete (§ 267) uU direkt vom Empfänger kondizieren (ebenso MüKo/Schwab § 813 Rz 4). Das gilt freilich nur iRd für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen allg geltenden Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unterscheidung nach Vertragstypen.

Rn 7 Die og Abrechnungsgrundsätze führen weitergehend dazu, dass der Unternehmer die vertraglich vereinbarten Preise den tatsächlich erbrachten und den kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen zuordnen muss. In welcher Weise das zu geschehen hat, hängt vom vertraglichen Preisgefüge und damit für den besonders praxisrelevanten Bereich der Bauleistungen entscheidend vom V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fälligkeit bei Abnahme (Abs 1 S 1).

Rn 4 Der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird fällig mit der Abnahme seiner Werkleistungen (Begriff und Rechtsnatur der Abnahme s § 640 Rn 2). Das gilt grds auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Kündigung für den Vergütungsanspruch aus § 649 (BGH BauR 06, 1294; dagegen: Peters BauR 12, 11, 15). Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (s iE § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. 2Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Datenschutzrechtlicher Widerruf oder Widerspruch des Verbrauchers.

Rn 7 Ferner muss der Verbraucher einen Widerruf einer bereits erteilten Einwilligung gem Art 7 III DSGVO oder einen Widerspruch gg die weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gem Art 21 I, II DSGVO erklärt haben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Taugliche Person.

Rn 11 IRd § 839 gilt der haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Danach sind Amtsträger und ›Beamte‹ iSd § 839 und des Art 34 S 1 GG jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Finanzierungsleasing (Abs 2).

Rn 11 II enthält eine ggü I abschließende Definition für Finanzierungsleasingverträge (BGH WM 21, 1583 Rz 25 ff; dazu Pöschke JZ 21, 1062, 1063). II nennt in seinen Varianten auf drei typische Arten von Finanzierungsleasing zugeschnittene Voraussetzungen (dazu eingehend Anh zu §§ 488–515 [shop.wolterskluwer-online.de/code [s Impressum auf S IV] Rn 1 ff u B. Peters WM 11, 865...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.mehr

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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / VI. Widerrufsbelehrung im Fernabsatz

Rz. 29 Auch Anwälte nutzen vermehrt bzw. – je nach Rechtsgebiet auch standardmäßig – Fernkommunikationsmittel zur Akquise und zum Abschluss von Mandatsverträgen. Auch im Straßenverkehrsrecht ist dies häufig der Fall. Auch hier gibt es bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern – das gilt auch bei gesetzlicher Abrechnung – einiges zu beachten, um die Gebühren nicht zu gefährden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 11 Nach III 1 bleiben weitergehende Pflichten aufgrund anderer Vorschriften unberührt. Dahin gehören die allgemeinen Pflichten bei Verbraucherverträgen nach § 312a sowie die besonderen Pflichten beim Fernabsatz sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312d einschließlich Art 246, 246a und 246b EGBGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Zweck von § 241a ist es, den Empfänger unbestellter Leistungen davor zu schützen, dass er gg seinen Willen durch eine ›falsche‹ Reaktion auf die unbestellte Leistung Schuldner von Forderungen des Leistungserbringers wird (Schlechtriem/Schmidt-Kessel Schuldrecht AT Rz 48). Darüber hinaus dient die Vorschrift zugleich dem Schutz des lauteren Wettbewerbs, indem sie die Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag.

Gesetzestext (1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform. (3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 482 setzt Art 5 IV Timesharing-RL um. Er zwingt den Unternehmer bei Verträgen iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2 dazu, vorvertragliche Informationen nach Art 242 § 1 EGBGB in Textform (§ 126b) zur Verfügung zu stellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Einheitspreisvertrag.

Rn 38 Der Einheitspreisvertrag, bei dem es sich nach herkömmlichem, an § 2 II VOB/B anknüpfendem Verständnis um den Normaltyp des Bauvertrages handeln soll (Hamm BauR 02, 319, 320; Ingenstau/Korbion/Keldungs Teil B, § 2 Abs 2 Rz 1; krit zu Recht: Horsch/Oberhauser Jahrbuch Baurecht 99, 136; jedenfalls besteht trotz § 2 II keine tatsächliche Vermutung für das Zustandekommen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Teilzahlungsgeschäfte (Abs 3).

Rn 14 Die Legaldefinition von Teilzahlungsgeschäften in III stellt auf eine ›bestimmte Sache‹ o die ›Erbringung einer bestimmten anderen Leistung‹ ab; auf die Unterscheidung zwischen Stück- u Gattungsschuld (§ 243 I) kommt es gleichwohl nicht an. ›Geliefert‹ werden können nur bewegliche Sachen, so dass unbewegliche Sachen als Gegenstand von Teilzahlungsgeschäften ausscheiden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 1 Das Kaufrecht ist das Recht der entgeltlichen Absatzgeschäfte des BGB, auch zwischen Unternehmern (BGHZ 182, 140 Rz 19).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 312 f.

Rn 7 § 312f I, II verpflichtet den Unternehmer bei Fernabsatz- sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, dem Verbraucher diverse Abschriften und Bestätigungen nach Vertragsschluss zukommen zu lassen. Erfasst von dieser Verpflichtung sind auch die in Art 246a § 1 I 1 Nr 7 EGBGB genannten Kosten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast, II.

Rn 7 Die Regelung zur Beweislast geht zurück auf Art 6 IX VRRL. Sie ist auf Verbraucherverträge beschränkt und findet auch auf Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen Verletzungen der Informationspflicht durch den Unternehmer Anwendung (Grüneberg/Grüneberg Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff und Rechtnatur.

Rn 2 Die Abnahme ist die körperliche Hinnahme der Leistungen des Unternehmers, verbunden mit der – auch konkludenten (Hamm BauR 01, 1914) – Anerkennung (Billigung) des Werkes durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgerecht (BGH BauR 94, 242, 243; NJW 93, 1972). Sie ist vertragliche Hauptleistungspflicht und selbstständig einklagbar (BGH BauR 96, 386). Daran ändert au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zusammenhang von Produktmangel und fehlender Aktualisierung

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen aus Nr 1 und 2 vor, haftet der Unternehmer nach II nicht für solche Produktmängel, die auf das Fehlen der bereitgestellten, aber vom Verbraucher nicht innerhalb einer angemessenen Frist installierten Aktualisierung zurückzuführen sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Schwerwiegender Mangel, I Nr 4.

Rn 6 Dieser Tatbestand setzt das Vorliegen eines Mangels voraus, der derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt erscheint. Hier ist eine einzelfallabhängige Abwägung der Interessen von Verbraucher und Unternehmer vorzunehmen (BTDrs 19/27653, 68). ErwGr 65 DIRL nennt das Bsp eines Antivirenprogramms, welches selbst mit Viren infiziert ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 19 Bei umfangreicheren Projekten (insb Bauwerken) sind oft mehrere Unternehmer beteiligt. Für das Baugeschäft haben sich im Wesentlichen folgende Unternehmereinsatzformen herausgebildet, wobei die Terminologie nicht immer ganz einheitlich ist: Der vom Bauherrn mit einem oder mehreren Gewerken beauftragte Hauptunternehmer überlässt die Ausführung eines Teils der Leistungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Keine Nacherfüllung, I Nr 2.

Rn 4 Der Verbraucher kann den Vertrag auch dann beenden, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung aus § 327l I nicht nachkommt. Dies gilt insb auch dann, wenn die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt oder die Durchführung erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bringt (§ 327l I 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 10 Der Besteller hat die fristgebundene Nacherfüllungsaufforderung, deren fruchtlosen Ablauf und ggf die für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen (MüKo/Busche § 636 Rz 33). Der Unternehmer hat zu beweisen, dass er den Mangel fristgerecht behoben hat (BGH NJW-RR 98, 1268 [BGH 03.03.1998 - X ZR 14/95]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Erwägungsgründe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl C 318 vom 23.12.06, S 56) gemäß dem Verfahren des Art...mehr