Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Persönlich.

Rn 6 §§ 481–487 erfassen nur Verträge zwischen einem Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) und einem Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Art und Frist der Nacherfüllung (Abs 5).

Rn 9 Die erforderliche Art und Weise der Nacherfüllung wird in Umsetzung von Art 14 I lit c WKRL durch den neu eingefügten V näher konkretisiert. Der Unternehmer hat diese innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, hierbei sind die in Hs 2 genannten Umstände besonders zu berücksichtigen. Weder die RL selbst no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 634a ist Art 229 § 6 EGBGB zu beachten. Danach gilt neues Verjährungsrecht auch für bereits vor dem 1.1.02 geschlossene Verträge, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich gem Art 229 § 6 I 2 Alt 1 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflicht zur Bereitstellung und Information über Aktualisierungen, I.

Rn 4 Eine Konkretisierung der Hauptpflichten des Unternehmers in Bezug auf Aktualisierungen erfolgt in I in Bezug auf deren inhaltlichen und zeitlichen Umfang sowie die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen und die Information darüber. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 8 II DIRL. I. Inhaltlicher Umfang der Aktualisierungspflicht. Rn 5 Nur solch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Auslegung.

Rn 8 Im Ausgangspunkt bestimmt sich der Inhalt der Gewinnzusage nach den allg Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 (BGH NJW 04, 1652 [BGH 19.02.2004 - III ZR 226/03]; Wagner/Potsch JURA 06, 402). Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt, mit zwei Besonderheiten: Rn 9 1. Zum einen gilt nicht der Empfängerhorizont des verständigen Dritten (dazu Grüneberg/Ellenberger § 133...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückgriffskette, VI.

Rn 8 In Anlehnung an § 478 III schafft VI die Möglichkeit einer Rückgriffskette. Demnach kann der Vertriebspartner selbst wiederum einen Anspruch gg denjenigen Unternehmer aus I haben, der ihm das digitale Produkt bereitgestellt hat. Die Vorschrift nimmt insoweit den durch Art 20 DIRL gewährten Umsetzungsspielraum in Anspruch (BTDrs 19/27653, 82).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweislast.

Rn 9 Entsprechend Rn 6 trifft den Unternehmer auch die volle Beweislast dafür, dass § 477 aufgrund der beiden Ausnahmen Art der Sache und des Mangels nicht anwendbar ist (Grüneberg/Weidenkaff Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Änderungsvereinbarung.

Rn 6 Kommt es zu einer Änderungsvereinbarung, gilt der Vertrag nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen mit dem Inhalt dieser Änderungsvereinbarung fort. Kommt es hierzu nicht, kann der Vertrag nach II in Bezug auf die Verpflichtung des Unternehmers durch Anordnung des Bestellers geändert werden (s Rn 7–17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beweislastumkehr gem § 477 (Abs 1).

Rn 2 Zugunsten eines Letztverkäufers, der als Unternehmer an einen Verbraucher veräußert hat, findet § 477 bei der Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 445a, b Anwendung mit der Maßgabe, dass es auf den Gefahrübergang beim Verbraucher ankommt. Sie bewirkt, dass der jeweils in Regress genommene Lieferant die Vermutung der Mangelhaftigkeit widerlegen muss (Erman/Grunewald Rz 2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verstöße.

Rn 7 Bei Verstößen gilt § 356a II. Kommt der Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) seinen Informationspflichten nicht nach, kann dies außerdem eine Irreführung durch Unterlassen iSv § 5a II, IV UWG darstellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gg ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gg § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 [BGH 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literaturverzeichnis

Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar — Unter besonderer Berücksichtigung der erweitert beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG, ISR 2014, 73; Arlt, Die Anknüpfung der Vermögenszuwachsbesteuerung an die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG — Probleme bei "Drittstaatenfällen" durch die Einbeziehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Sonderfall: Anerkannte Regeln der Technik.

Rn 23 Ein wichtiges Kriterium für die Mangelfreiheit der Werkleistungen ist die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Solche finden sich bspw in den Regeln des Handwerks (Ddorf NJW-RR 99, 1657 [OLG München 18.02.1998 - 7 U 6173/95]), DIN-Normen (insb VOB/C), VDE-Bestimmungen, europäischen Normen oder Unfallverhütungsvorschriften. Für DIN-Normen spricht die – widerle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadensersatzansprüche.

Rn 12 Schadensersatzansprüche des Kunden können sich bei Verletzung einer Pflicht des Unternehmers aus cic oder anderen Pflichtverletzungen ergeben (§§ 280 I, 311 II, 241 II). Ob diese nach § 249 I auch auf Vertragsaufhebung gerichtet werden können, hängt davon ab, ob die Pflichtverletzung für den Vertragsabschluss kausal geworden ist (vgl § 312d Rn 16).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 6 Der Unternehmer hat für vertragsgemäß erbrachte Leistungen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des Vertragswerts dieser Leistungen (Rn 8f). An ebenfalls berücksichtigungsfähigen erforderlichen Stoffen und Bauteilen, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt worden sind, muss dem Besteller Eigentum übertragen oder entsprechende Sicherheit gelei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eigenart des Vertragsschlusses.

Rn 8 Charakteristisch für den Fernabsatzvertrag ist nicht sein Gegenstand, sondern die Art seines Abschlusses: Nach I ist nötig, dass der Unternehmer und der Verbraucher ›für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertrieb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650l BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext 1Dem Verbraucher steht ei n Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der lVertrag wurde notariell beurkundet. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zu m Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 14 Für alle Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts sowie des Aufwendungsersatz- oder Vorschussanspruches trägt der Besteller die Beweislast. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Besteller iRd Selbstvornahme übermäßige Leistungen ausführen ließ (BGH NJW-RR 92, 1300 [BGH 11.06.1992 - VII ZR 333/90]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz: Abnahme (§ 644 I).

Rn 5 Im Ausgangspunkt gilt: Der Unternehmer trägt die Vergütungsgefahr bis zur Abnahme, danach trägt sie gem § 644 I 1 der Besteller und die Regelungen des § 645 werden durch §§ 633 ff verdrängt (iE § 633 Rn 4 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650j BGB – Baubeschreibung.

Gesetzestext Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtliche Behandlung.

Rn 5 Auf Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgrund geduldeter Überziehung sind die Regelungen der §§ 491 ff nur eingeschränkt anwendbar; ausgenommen sind nach IV die §§ 491a–496 u 499–502. Anzuwenden sind also nur §§ 491, 497, 498 u ab 21.3.16 (§ 491 Rn 7) 505a – 505e. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d I 1 , Art 248 §§ 1–16 EGBGB bleiben unberührt. Rn 6 Für geduldete Überzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bestehen des Anspruchs.

Rn 9 Haben sich der Unternehmer und der Verbraucher nicht auf die Zahlung zusätzlicher Kosten geeinigt, besteht kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung. Aber auch dann, wenn durch Auslegung des Vertrags entnommen werden kann, dass der Verbraucher die Kosten in üblicher Höhe tragen soll, besteht die Pflicht zur Übernahme der Kosten nur bei entsprechender Belehrung nach Art 24...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichungsverbot (§ 486a I 2).

Rn 3 § 486 I 2 verbietet es dem Unternehmer, von dem im Ratenzahlungsplan genannten Zahlungsmodalitäten abzuweichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Etwas auf Kosten eines anderen erlangt – Unmittelbarkeit.

Rn 63 Kondiktionsgegenstand ist wie bei § 812 I 1 Alt 1 das ›erlangte Etwas‹ (vgl Rn 28 ff). Der erlangte Vorteil geht allerdings nur dann iSd § 812 I 1 Alt 2 ›auf Kosten‹ des Bereicherungsgläubigers, wenn er unmittelbar aus dem unbefugten Eingriff in dessen geschützte Rechtsposition stammt (BGHZ 71, 86, 99; ähnl BGHZ 99, 385, 387 – Entreicherung und Bereicherung müssen auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Rechtsscheinhaftung.

Rn 35 UU trifft den Handelnden eine gesamtschuldnerisch neben die Haftung des Unternehmensinhabers tretende Rechtsscheinhaftung analog § 179. Anerkannt ist eine solche Haftung insb in Fällen, in denen der Handelnde in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeiten haftet, etwa wenn er als Vertreter für eine GmbH o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Beweislast.

Rn 85 Grds hat derjenige, der ein Vertretergeschäft behauptet, dessen tatsächliche Voraussetzungen zu beweisen (BGH NJW 00, 2984, 2985 [BGH 04.04.2000 - XI ZR 152/99]; Baumgärtel/Laumen/Prütting/Prütting Hdb der Beweislast 5. Aufl 23 Bd 2 § 164 Rz 1 ff; BeckOKBGB/Schäfer Rz 47). Behauptet die in Anspruch genommene Partei, in fremdem Namen gehandelt zu haben, hat sie zu bewei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausdrückliche Abnahme/Stellvertretung.

Rn 8 Es ist Sache des Bestellers, die Abnahme zu erklären (s hierzu Rn 2), indem er – nicht notwendig unter Verwendung des Begriffs ›Abnahme‹ – unmissverständlich zu erkennen gibt, die Werkleistungen des Unternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptieren zu wollen. Er kann sich insoweit nach allg Grundsätzen durch Dritte vertreten lassen, was grds die Erteilung ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Übersicht.

Rn 34 Vertragliche Hauptleistungspflichten des Bestellers sind die Entrichtung der (vereinbarten) Vergütung (§ 631 I, 632; vgl auch: § 632 Rn 4 ff) und die Abnahme des Werkes (§ 640). Daneben hat der Unternehmer zur Absicherung seines Vorleistungsrisikos unter den in §§ 648, 648a genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gestellung von Sicherheiten (Sicherungshypothek und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verwendung der iRd Nutzung des digitalen Produkts bereitgestellten oder erstellten Inhalte des Verbrauchers, II.

Rn 3 Die Regelung in II 1, welcher der Umsetzung von Art 16 III DIRL dient, bezieht sich lediglich auf nicht personenbezogene Daten; im Hinblick auf personenbezogene Daten iSd Art 4 Nr 1 DSGVO ergeben sich die Rechte und Pflichten von Unternehmer und Verbraucher abschließend aus der DSGVO (BTDrs 19/27653, 72). I. Grundsatz der Unterlassungspflicht, II 1. Rn 4 Der Unternehmer d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haltbarkeitsgarantie (Abs 3).

Rn 6a III nF stellt die Anforderungen an den materiellen Mindestinhalt einer Haltbarkeitsgarantie auf. Für eine Garantie des Verkäufers, der kein Hersteller ist, gelten die Anforderungen an den Mindestinhalt nicht. Der Begriff des Herstellers ist in III nicht näher definiert, entspricht aber dem Verständnis des Art 2 Nr 4 WKRL. Nach III soll dem Verbraucher mindestens ein An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Keine erfolglose Nacherfüllungsfrist.

Rn 4 Während der Unternehmer des Architekten- oder Ingenieurvertrags in Bezug auf den ›Mangel‹ (Schaden) am Bauwerk unmittelbar auf Schadensersatz in Geld haftet, besteht gg den Bauunternehmer grds zunächst nur der primäre Anspruch auf Nachbesserung, §§ 634 Nr 1, 635 (s § 634 Rn 2). Weitere Mängelrechte hat der Besteller gg den Bauunternehmer grds erst nach erfolglosem Ablau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere Verteidigungsmöglichkeiten ggü dem Darlehensgeber.

Rn 9 Der Verbraucher kann sich unabhängig von I auch auf die Einreden berufen, die ihm hinsichtlich des Darlehensvertrages direkt zustehen (mangelnde Einigung, Nichtigkeit usw). Das ist selbstverständlich. Rn 10 Bei Nichtzustandekommen des Beschaffungsvertrags ist kraft einer auflösenden Bedingung auch das Darlehen unwirksam, wenn eine Vertragsverbindung von vorneherein gewol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ersatz von Aufwendungen.

Rn 8 Entspr den Ausführungen zu § 670 Rn 3 handelt es sich bei Aufwendungen um freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts erbracht hat (MüKo/Schäfer § 683 Rz 25). Mangels Erforderlichkeit sind Aufwendungen anlässlich gesetzlich verbotener Tätigkeiten nicht zu ersetzen (BGHZ 37, 258; 111, 308). Gleiches gilt für Anwaltskosten b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das am 4.8.09 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen als § 312f neu geschaffen. Durch das FernabsAnpG vom 27.7.11 (BGBl I 1600), in Kraft getreten am 4.8.11 (Vor §§ 312 ff Rn 2) wurde die Vorschrift zu § 312h. Durch das VRRL-UG wurden die §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung begründet in bestimmten Fällen auch für autorisierte Zahlungsvorgänge einen Erstattungsanspruch des Zahlers gg seinen Zahlungsdienstleister. Vom Anwendungsbereich der Norm sind allerdings nur Zahlungsvorgänge erfasst, die vom oder über den Zahlungsempfänger angestoßen wurden (sog Pull-Zahlungen). Ein aufgrund der Autorisierung zunächst bestehender und umges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast für die erfolgte Bereitstellung, VI.

Rn 10 In Umsetzung von Art 12 I DIRL enthält VI eine Abweichung von der grds Beweislastregel in § 363 im Hinblick auf die Bereitstellung eines anderen als dem geschuldeten digitalen Produkt, wenn der Verbraucher dieses als Erfüllung angenommen hat (zu den prozessualen Implikationen näher Skauradszun/Harnack ZZP 136, 3). Teilleistungen iSd § 363 sind bereits gem § 327e II 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsgeschäftsähnliches und vorvertragliches Handeln.

Rn 12 Über den Wortlaut des § 13 hinaus ist eine natürliche Person auch dann Verbraucher, wenn ihr ggü rechtsgeschäftsähnlich gehandelt wird (vgl §§ 241a, 661a) oder zu ihren Gunsten im Vorfeld eines Vertragsschlusses Informationspflichten seitens des Unternehmers bestehen (vgl §§ 312c, 482, 502). Die Ratio des Verbraucherschutzes gebietet die analoge Anwendung der Norm in d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Widerrufsrecht – § 650l.

Rn 12 § 650l gewährt dem Verbraucher durch Verweisung auf § 355 (zu den Einzelheiten s dort) eine gesetzliches Widerrufsrecht. Danach beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, beginnend mit der Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Der notwendige Inhalt der Baubeschreibung wird durch Art 249 § 3 EGBGB vorgegeben, der als Anlage 10 ein entsprechendes Muster bereitste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonderregelungen.

Rn 25 Gem § 16 III VOB/B wird der Vergütungsanspruch alsbald nach Prüfung und Feststellung einer prüffähigen Schlussrechnung, spätestens 2 Monate nach deren Zugang fällig. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich weitgehend aus § 14 I VOB/B (iE dazu: Ingenstau/Korbion/Locher Teil B, § 14 I Rz 2 ff mwN; zu den prozessualen Folgen mangelnder Prüfbarkeit und des Berufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eingrenzungen.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des Art 6 wird in I näher umschrieben und eingeschränkt: Es muss ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vorliegen und eine der Anbahnungssituationen nach lit a) oder b) gegeben sein. Auf die Art des Vertrages kommt es anders als früher nur noch hinsichtlich der sachlichen Ausnahmen des IV an (s.u. Rn 25 ff). Soweit Art 6 nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbrauchermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertragliche Vereinbarung der Änderungsbefugnis bei triftigem Grund.

Rn 6 Die Änderungsbefugnis des Unternehmers muss gem I Nr 1 von den Parteien vertraglich vereinbart und dabei an einen triftigen Grund geknüpft worden sein. Tw wird das Vorliegen eines triftigen Grundes nach der Art des Vertrags als ausreichend angesehen (Wendland in: Schulze/Staudenmayer, EU Digital Law 20, Art 19 DCD Rz 12). Das widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut...mehr