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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 661a BG ... / V. Auslegung.

Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
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Rn 8

Im Ausgangspunkt bestimmt sich der Inhalt der Gewinnzusage nach den allg Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 (BGH NJW 04, 1652 [BGH 19.02.2004 - III ZR 226/03]; Wagner/Potsch JURA 06, 402). Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt, mit zwei Besonderheiten:

 

Rn 9

1. Zum einen gilt nicht der Empfängerhorizont des verständigen Dritten (dazu Grüneberg/Ellenberger § 133 Rz 9), sondern des durchschnittlichen Verbrauchers (BGH NJW 06, 2549 f [BGH 15.03.2006 - IV ZR 4/05]; 04, 1653 [BGH 19.02.2004 - III ZR 226/03]; Stuttg NJW-RR 04, 1063 [OLG Stuttgart 21.01.2004 - 4 U 171/03]; MDR 03, 350 [OLG Stuttgart 25.11.2002 - 6 U 135/02]; Saarbr OLGR 03, 55; Frankf MDR 02, 1023; dazu s 3. Aufl), den geringere Aufmerksamkeit sowie eben diejenige Leichtgläubigkeit charakterisiert, auf die der Versender gesetzt hat. Dass der aufgeklärte Normalverbraucher Gewinnmitteilungen niemals für seriös hielte (so MüKo/Seiler Rz 10; Schäfer JZ 05, 984; Erman/Ehmann Rz 2), wird von der ungebrochenen Praxis der Versendung von Gewinnzusagen widerlegt; nicht ernst zu nehmen allerdings die Zusage von 1,5 Mio EUR auf der Innenseite eines Kronkorkens, vgl Hamm BeckRS 17, 134683. Der Maßstab der im Massenverkehr der Werbepost üblichen flüchtigen Kenntnisnahme schließt auch ausdrückliche Vorbehalte, Klarstellungen der Unverbindlichkeit oder Hinweise auf diese begründende Normen wie § 762 (Kobl VersR 03, 378), Einschränkungen (zB Aufteilung des Gewinns unter allen Antwortenden) u Bedingungen des Unternehmers von der Berücksichtigung aus, solange sie – wie Kleingedrucktes oder Bemerkungen auf der Innenseite des Kuverts – in ihrer objektiven Erscheinungsform oder auch Verständlichkeit (München NJW 04, 1672 – nicht Empfängerhorizont des krit Juristen) deutlich hinter der Gewinnmitteilung zurücktreten (Köln...

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