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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 641 BGB ... / I. Fälligkeit bei Abnahme (Abs 1 S 1).

Stefan Leupertz
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Rn 4

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird fällig mit der Abnahme seiner Werkleistungen (Begriff und Rechtsnatur der Abnahme s § 640 Rn 2). Das gilt grds auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Kündigung für den Vergütungsanspruch aus § 649 (BGH BauR 06, 1294; dagegen: Peters BauR 12, 11, 15). Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (s iE § 640 Rn 8 ff); auch die Abnahmefiktion des § 640 I S 3 führt zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs im Zeitpunkt des Fristablaufs. Soweit die Vertragsparteien Teilabnahmen vereinbart haben (s § 640 Rn 2), wird mit jeder Teilabnahme der Vergütungsanspruch des Unternehmers für die bis dahin jeweils erbrachten Teilleistungen fällig, sofern der solcherart gerechtfertigte Werklohnanspruch sich auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungsabreden den abzurechnenden Teilleistungen zuordnen lässt – § 641 I 2. Vereinbarte (Teil-)Zahlungen des Bestellers vor der Abnahme sind als Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu werten.

 

Rn 5

Die Parteien können die Fälligkeitsvoraussetzungen abw von den gesetzlichen Bestimmungen regeln. Auch in AGB sind solche Vereinbarungen grds wirksam, solange sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen (§ 307 I, II) oder intransparent sind (§ 307 I 2). So ist insb das Hinausschieben der Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Zugangs einer prüffähigen Schlussrechnung oder den Abschluss der Rechnungsprüfung innerhalb angemessener Zeit (s § 16 III VOB/B, 8 I HOAI) nicht zu beanstanden (BGH NJW-RR 04, 445; zur Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung s Rn 2 f mwN), ebenso, wenn die Vergütung erst mit Bezugsfertigkeit fällig werden soll (Hamm BauR 04, 690). IÜ ist der Regelungsgehalt vertragliche Fälligkeitsregelungen durch Auslegung zu ermitt...

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