Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vorleistungspflicht, II

Rn 7 Bei einer Vorleistungspflicht kann der Pflichtige die Leistung nicht verlangen, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 321 I nach § 321 II vom Vertrag zurücktreten. Dadurch zerstört er aber seine Erfüllungsansprüche. Das kann er über II vermeiden, indem er den Vorleistungsgläubiger in Annahmeverzug (§§ 293 ff) setzt: Dann kann er auf Leistung nach Empfang der Gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fernkommunikationsmittel.

Rn 9 Diese werden in II definiert. Der Begriff der Telemedien wurde durch einen Verweis auf die in § 1 IV Nr 1 Digitale-Dienste-Gesetz enthaltene Definition ersetzt, die wiederum (in Teilen zirkulär) auf Art 1 I lit b RL (EU) 2015/1535 verweist. Der Katalog in II erfasst nicht bloß Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, sondern auch Briefe, Kataloge (Versandhandel!),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 26 Den Nebenpflichten kommt im Werkvertragsrecht aufgrund der häufig bestehenden Unwägbarkeiten bei der Vertragsabwicklung eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt insb vor dem Hintergrund, dass die Erreichung des Werkerfolgs häufig – typischerweise bei Bauverträgen – eine längerfristige kooperative Zusammenarbeit der Vertragsparteien voraussetzt. Die Vertragsparteien sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 7 Danach sind idR Schenkung unter Aufl: Die Zuwendung von Grundbesitz, entweder verbunden mit der Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts, Nießbrauchs oder Leibgedinges zu Gunsten des Übergebers oder (bei vorweggenommener Erbfolge) gg Abfindung weichender Erben; vgl § 516 Rn 27. Die Zuwendung eines Sparguthabens, das mit anderen Personen zu teilen (Frankf WM 87, 124...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sicherungsberechtigter.

Rn 3 Berechtigter iSd § 650e ist der Unternehmer eines Bauvertrags iSv § 650a, soweit er aufgrund des Vertrags Arbeiten an einem im Eigentum des Bestellers stehenden Grundstück (›Baugrundstück‹) durchführen soll. Daran fehlt es bei Leistungen des Subunternehmers, der seine Leistungen am Bauwerk aufgrund vertraglicher Beziehungen zum Hauptunternehmer erbringt, der wiederum re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen/Minderungserklärung.

Rn 2 Weil der Besteller gem § 638 I 1 mindern darf ›statt zurückzutreten‹, müssen auch für die Minderung die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sein (iE hierzu § 634 Rn 9). Allerdings greift gem § 638 I 2 der Ausschlussgrund des § 323 V 2 nicht. Dem Besteller steht also auch bei unerheblichen Mängeln ein Minderungsrecht zu. Die Ausübung des Gestaltungsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rücktrittsvoraussetzungen (S 1 u 2).

Rn 4 Ein Rücktritt erfordert auch im Falle des Eigentumsvorbehalts, dass die Voraussetzungen des § 498 I 1 Nr 1 u 2 (Rn 7 ff) im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vorliegen. Die gleichzeitige (alternative) Androhung von Kündigung u Rücktritt ist nicht statthaft (Bülow/Artz Rz 6). Die qualifizierte Rückstandsquote wird anhand des Gesamtbetrages des Teilzahlungsgeschäfts berec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge über die Lieferung von digitalen Inhalten.

Rn 9 Handelt es sich bei dem zusammenhängenden Vertrag um einen Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert werden, findet § 358 IV 2 entsprechende Anwendung. Der Verbraucher hat unter den dort genannten Voraussetzungen dem Unternehmer für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte Wertersatz zu leisten....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten für die Rücksendung.

Rn 10 Nach 2 hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. Dies entspricht der bei Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, geltenden Rechtslage (vgl § 357 VI 1, 2). Die Gesetzestechnik des 1 und 2 verwundert auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rückgabepflicht des Verbrauchers, I, V–VII, § 355 III 1, 2, 4.

Rn 11 Für den Verbraucher besteht nach erfolgtem Widerruf die Pflicht, das Erlangte zurückzugewähren, § 355 III 1. Hierfür gilt, wie auch für die Rückzahlungspflicht des Unternehmers nach I–IV, die 14-tägige Frist des I, die nach § 355 III 2 mit der Abgabe der Widerrufserklärung durch den Verbraucher zu laufen beginnt. Die Frist wird durch die rechtzeitige Absendung der Ware...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen (§§ 505a–505e).

Rn 1 Art 8 Abs 1 u 2 VerbrKrRL 2008/48/EG verpflichten Darlehensgeber, vor Abschluss des Darlehensvertrages bzw jeder deutlichen nachträglichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf ausreichender Informationsgrundlage zu bewerten. Bezweckt wird der Schutz der Verbraucher vor Überschuldung u Zahlungsunfähigkeit durch eine verantwortungsbew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650v BGB – Abschlagszahlungen.

Gesetzestext Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind. Rn 1 Der Gesetzgeber sieht in einem Bauträgervertrag einen eigenständigen Vertragstyp, der nicht als Unterfall des Werkvertrags anzusehen ist und deshalb in eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zu § 447 Abs 1 (Abs 2).

Rn 3 II setzt Art 20 S 2 VerbraucherrechteRL um und korrigiert partiell den vorherigen richtlinienexzessiven vollständigen Ausschluss des § 447 aus dem Verbrauchsgüterkauf (s 8. Aufl Rn 13). Organisiert der Käufer selbst die Beförderung der Sache durch Beauftragung eines Dritten, zB eines Spediteurs, der nicht vom Unternehmer benannt wurde, geht die Gefahr des zufälligen Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Widerrufsrecht (Abs 2).

Rn 4 Ohne II bestünde ein Widerrufsrecht nach § 355 nur bei Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr. 1) u bei entsprechendem Vertrieb nach § 312g I. Diese Fälle sind vom Widerrufsrecht nach II ausgenommen, sodass es bei diesen Widerrufsrechten bleibt (zu den Gründen MüKo/Weber Rz 13f). Die mit Blick auf das Widerrufsrecht nach II erforderliche, drucktechnisch deutlich gestaltete, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand und -zweck.

Rn 1 § 356c wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 355 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), neu ins Gesetz aufgenommen. Die Norm ist im Zusammenhang mit den §§ 510 I, 356 und 357d zu sehen. § 510 I sieht für Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 vor. § 356 legt die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insb ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 242...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kollision sich widersprechender AGB (›battle of forms‹).

Rn 40 Verweisen im unternehmerischen Rechtsverkehr beide Parteien auf ihre AGB, so gilt das ›Prinzip der Kongruenzgeltung‹. Sie werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie sich decken. Dies gilt auch dann, wenn beide AGB Abwehrklauseln enthalten (BGH NJW 91, 1606 [BGH 23.01.1991 - VIII ZR 122/90]; 85, 1840 [BGH 21.02.1985 - VII ZR 160/83]). Die Abwehrklausel schließt au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rahmenvereinbarungen (Abs 3).

Rn 42 Die Einbeziehung von AGB durch Rahmenvereinbarungen (s zB Ziff 1 [1] AGB-Banken sowie §§ 5, 7, 8 VVG) ist nur unter drei Voraussetzungen zulässig. Die Rahmenvereinbarung muss eine Einbeziehungsvereinbarung enthalten, die den Voraussetzungen des II genügt (BGH NJW-RR 87, 112 [BGH 18.06.1986 - VIII ZR 137/85]). Diese Einbeziehungsvereinbarung muss sich auf ›bestimmte‹ AG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 4 Der Verschuldensvorwurf hat grds Einzelwirkung. Daher haftet bei einer pVV des Mietverhältnisses idR nur derjenige Mieter, der schuldhaft gehandelt hat (LG Berlin NJW-RR 02, 1452). Die Vereinbarung zwischen dem Gläubiger u den Gesamtschuldnern kann ausdr oder stillschweigend die Abrede enthalten, dass ein Gesamtschuldner für das Verschulden eines anderen Gesamtschuldner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsbereich/andere Beendigungsgründe.

Rn 2 Der Besteller ist in der Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 649 wirklich ›frei‹. Die Kündigungsmöglichkeit besteht neben anderen Beendigungstatbeständen, etwa der Kündigung aus wichtigem Grund gem § 648a (s dort) oder gem § 649 (Kostenanschlag), die gleichwohl für den Besteller wegen der für ihn im Verhältnis zu § 648 2 günstigeren Folgen für die Vergütung nicht obso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinweispflicht (Nr 5b).

Rn 42 Die Klausel muss klarstellen, dass die Erklärungsfiktion nur dann eintritt, wenn der Verwender den erforderlichen Hinweis tatsächlich erteilt hat (HP/Becker § 308 Nr 5 Rz 18). Fehlt eine solche Klarstellung, ist die Klausel unwirksam. Aus den für das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion maßgeblichen Überlegungen (s § 306 Rn 4) folgt, dass ein dennoch erteilter Hinw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Dienstvertrag.

Rn 67 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht der Zulässigkeit der Vereinbarung von Beschäftigungsverhältnissen untereinander nicht entgegen (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 123 mwN). Ein solches ist anzunehmen, wenn ein Partner es in verbindlicher Form übernimmt, den anderen in Zukunft zu pflegen und der andere dafür Gegenleistungen erbringt (Köln FamRZ 97, 1113). Es kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Erleichterung der Verjährung (Nr 8b ff).

Rn 71 Nr 8b ff schützt den Kunden vor der formularmäßig verkürzten Verjährung seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei Mängeln von Bauwerken, Baustoffen und Bauteilen sowie Werkleistungen darf die gesetzliche Mindestfrist von 5 Jahren (§§ 438 I Nr 2, 634a I Nr 2) nicht verkürzt werden. In allen anderen Fällen darf die Verjährungsfrist 1 Jahr nicht unterschreiten. Zum V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Für einen Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, ist abweichend von der allgemeinen Formfreiheit für Maklerverträge die Textform (§ 126b) erforderlich. Sowohl für den Kaufinteressenten als auch für den Verkäufer soll der In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Obligatorische Gefahrentlastung.

Rn 108 Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte, der idR von einer Verletzung seiner Rechtsposition betroffen wird, ist durch ein Schuldverhältnis zu einem Dritten von der Sachgefahr entlastet. Dann soll er den Schaden dieses Dritten geltend machen können. Schulbeispiel ist der Versendungsverkäufer (§ 447), der die Kaufsache ordentlich abgesendet hat; die Sache geht durch da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. §§ 433–435, 437, 439–441 und 443 (Alt 1).

Rn 4 Jede Abweichung, auch außerhalb des Kaufvertrags (Erman/Grunewald Rz 5), ist nachteilig, die die Rechtsstellung des Verbrauchers verglichen mit den von I 1 Alt 1 zugunsten des Verbrauchers für zwingend erklärten Normen verschlechtert (BGH NJW 22, 686 [BGH 10.11.2021 - VIII ZR 187/20] Rz 39: Unterschreitung des gesetzlichen Standards). Dazu gehören reduzierte Rechtsfolge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Person.

Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Personenmehrheite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, II 2–4.

Rn 11 Die Legaldefinitionen setzen Art 2 Nr 10–12 DIRL um. Dabei betrifft der Begriff der Funktionalität die Funktionsweise des digitalen Produkts an sich, während sich Kompatibilität und Interoperabilität auf das Funktionieren des digitalen Produkts im Zusammenspiel mit anderer Hard- oder Software beziehen (BTDrs 19/27653, 55). Die Interoperabilität betrifft mithin – im Geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterrichtung des Verbrauchers.

Rn 8 Für den Inhalt der dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen verweist § 312e auf Art 246 § 1 I 1 Nr 7 EGBGB (zur Reform s Rn 1). Danach hat der Unternehmer den Verbraucher insb über den Gesamtpreis von Waren oder Dienstleistungen (einschließlich aller Steuern und Abgaben) zu informieren sowie die Art der Preisberechnung in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich der Vorschrift.

Rn 3 Die Preisanpassungsregeln des nach I, II gelten nur für Vergütungsansprüche des Unternehmers infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs 2. § 650c I findet nach seinem Wortlaut keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien sich gem § 650b Abs 1 über eine Leistungsänderung geeinigt haben, nicht aber über den Preis für den hierdurch bedingten Mehr- oder Minderaufw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsmängel (Abs 3).

Rn 24 Gem III werden Rechtsmängel den Sachmängeln auf der Rechtsfolgenseite gleichgestellt, der Besteller kann die Mängelrechte des § 634 geltend machen. Rechtsmängel können vorliegen bzgl des Eigentums bei vom Unternehmer zu beschaffenden Zutaten, bei geistigem Eigentum, Urheberrechten (zB bei Planungsleistungen von Architekten), Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fälligkeit.

Rn 8 Der Wertersatzanspruch ist nach der gesetzlichen Intention sofort fällig (§ 355 III 1), Rn 2. Umstritten ist, ob der Unternehmer hierfür analog § 650g IV 1 Nr 2 eine prüfbare Abrechnung vorlegen muss. Dafür sprechen der Rechtsgedanke des § 648 sowie die Tatsache, dass der Verbraucher regelmäßig kaum wird einschätzen können, welche Leistungen bisher erbracht worden sind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. VOB/B.

Rn 17 Gem § 13 IV VOB/B beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und bestimmte Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre (uU 1 Jahr), ebenso bei wartungsbedürftigen Anlagen, sofern die Wartung nicht dem Unternehmer übertragen worden ist, jeweils beginnend mit der Abnahme (bei abgeschlossenen Teil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgestaltung des Rechtes (§ 481 II).

Rn 5 Es kommt nicht darauf an, ob die Verträge schuldrechtlich, sachenrechtlich, mitgliedschaftsrechtlich oder anders ausgestaltet sind (Leible/Müller NZM 09, 19 [BGH 25.06.2008 - VIII ZR 103/07]). Gebräuchliche Vertragstypen bei Teilzeit-Wohnrechten sind: Kaufverträge über ein dingliches Nutzungsrecht, Mietverträge, Mitgliedschaften in einem Verein oder der Erwerb eines Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verbrauchervertrag.

Rn 45 Wird der Verw-Vertrag von einem Unternehmer (§ 14 I BGB) mit der GdW geschlossen, liegt gem § 310 III BGB nach noch hM ein Verbrauchervertrag vor (BGH ZMR 20, 206 Rz 21). IdR wären dann §§ 312 ff BGB anwendbar. Ob die GdW als Verbraucher angesehen werden kann, ist allerdings str. Die Voraussetzungen des § 312b I Nr 1 BGB sind insoweit erfüllt, wenn der Verw-Vertrag anl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Irrtumsanfechtung.

Rn 13 Der fehlerhafte Gebrauch elektronischer Geräte kann dazu führen, dass der Kunde etwas erklärt, was er nicht oder doch nicht mit diesem Inhalt erklären wollte. Dann kommt eine Irrtumsanfechtung nach § 119 I in Betracht. Allerdings scheint der Kunde dann nach § 122 ersatzpflichtig zu werden. Doch verstieße ein solcher Anspruch des Unternehmers gg § 242, wenn er selbst du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Zahlungsempfänger, Bargeldabhebungsdienste und Dritte.

Rn 13 Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen auch für Zahlungsempfänger, einen Dienstleister, der Bargeldabhebungsdienste erbringt, und bestimmte Dritte Informationspflichten. Auf die Verpflichtung zur Unterrichtung nach Art 248 §§ 17, 17a und 18 EGBGB wird in V lediglich gesondert hingewiesen. Die Informationspflichten betreffen Entgelte des Zahlungsempfängers im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Textform (§ 126b).

Rn 6 Die Informationen müssen wenigstens in Textform zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung der Textform ist erforderlich, weil die Pflicht zur Verwendung der Formblätter die Benutzung von Schriftzeichen verlangt. Benutzt der Unternehmer einen anderen Datenträger als Papier, so muss er darauf achten, dass dieser allg zugänglich ist. Stellt er zB eine CD-ROM mit Textda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 69. Vertragshändlervertrag (Abs 1 lit f).

Rn 67 Der Vertrag mit dem Vertragshändler, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren des Unternehmers verkauft, unterliegt bei objektiver Anknüpfung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Vertragshändlers im Einklang mit I lit f (vgl Ddorf BeckRS 13, 13370 mA Zarth GWR 13, 382; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Kindler, HGB, 4. Aufl, § 92c Anhang, Rz 57; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen, I 2, II, §§ 491, 504, 505.

Rn 12 Bagatellverträge: Nach II HS 2 versagt der Einwendungsdurchgriff, wenn das finanzierte Entgelt 200,– EUR nicht übersteigt. Eine entsprechende Regelung enthält § 491 II Nr 1. Doch kommt es in § 491 auf den Gesamtbetrag des auszuzahlenden Darlehens an, bei II HS 2 nur auf den durch das Darlehen finanzierten Teil. Bedeutung hat der Unterschied, wenn der insgesamt gewährte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Produktmängel, I.

Rn 3 Eine negative Definition des Produktmangelbegriffs enthält I 1. Demnach ist ein digitales Produkt frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften der §§ 327 ff den subjektiven Anforderungen (II), den objektiven Anforderungen (III) und den Anforderungen an die Integration (IV) entspricht. Rn 4 Dafür ist im Regelfall gem I 2 der Zeitpunkt der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Schadenersatzansprüche.

Rn 21 Ansprüche auf Ersatz von Schäden an anderen als den in II genannten Rechtsgütern unterliegen ebenfalls der 30-jährigen Verjährung ab dem schadensstiftenden Ereignis, zusätzlich (s III 2) verjähren sie aber in jedem Fall 10 Jahre nach Entstehung unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (III 1 Nr 1). Betroffen sind insb Ansprüche aus der Verletzung des E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 § 312e geht auf Art 6 VI VRRL zurück. Die Norm wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4), in ihrer jetzigen Form ins Gesetz aufgenommen. Nutzungswertersatz, wie in § 312e I aF geregelt, kann der Unternehmer vom Verbraucher nicht mehr verlangen (s § 357 Rn 18). Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bestätigung (§ 482a S 2, 3).

Rn 3 § 482a S 2 stellt sicher, dass der Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) wichtige Informationen tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Gleichzeitig erleichtert er dem Unternehmer im Streitfall den Nachweis, dass er seiner Belehrungspflicht nachgekommen ist (BTDrs 17/2764, 18). Rn 4 Die Einzelheiten regelt Art 242 § 2 EGBGB. Den Verträgen iSv § 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2 i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gefahrtragung.

Rn 15 Die Gefahr des Untergangs der Waren bei der Rücksendung trägt der Unternehmer, III 4. Die Regelung entspricht § 357 II 2 aF. Der Verbraucher ist jedoch verpflichtet, die Waren angemessen zu verpacken, wobei nicht zwangsläufig die Originalverpackung zu verwenden ist (vgl BTDrs 17/12637, 60). Für Schäden, die auf eine unzureichende Verpackung der Waren zurückzuführen sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Allgemeine Informationspflichten (Art 247a §§ 1u 2 EGBGB).

Rn 34 Kreditinstitute, die Immobiliar-Verbraucherdarlehen anbieten, trifft seit dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) unabhängig von Vertragsverhandlungen u einem bestimmten Produkt zur Herstellung von Markttransparenz die Pflicht, über Standardgeschäfte (§ 675a) Interessenten unentgeltlich schriftliches Informationsmaterial, in geeigneten Fällen auch im Internet, zur Verfügung zu stelle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Insolvenz des Hauptschuldners.

Rn 45 In der Insolvenz des Hauptschuldners ist der Bürge nicht Beteiligter des Insolvenzplans. Daher bestehen die Rechte des Gläubigers gg den Bürgen bei einer Herabsetzung der Hauptschuld durch den Insolvenzplan (§ 254 II 1 InsO) und bei einer Restschuldbefreiung des Hauptschuldners (§ 301 II 1 InsO) unabhängig vom Schicksal der Hauptforderung fort (Einschränkungen des Akze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die europarechtlichen Rechtsquellen zum Verbraucherbegriff.

Rn 2 Ihren Ursprung finden die G gewordenen Komplementärbegriffe des Verbrauchers und des Unternehmers in den europäischen Vorgaben, wie sie sich in der HaustürwiderrufsRL (RL 85/577/EWG), der VerbraucherkreditRL (RL 87/102/EWG; zuletzt geändert durch RL 98/7/EWG), der FernabsatzRL (RL 97/7/EG), der PauschalreiseRL (RL 90/314/EWG), der Time-Sharing-RL (RL 94/47/EG), der Miss...mehr