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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 249 BGB ... / 5. Obligatorische Gefahrentlastung.

Dr. Jan Luckey
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Rn 108

Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte, der idR von einer Verletzung seiner Rechtsposition betroffen wird, ist durch ein Schuldverhältnis zu einem Dritten von der Sachgefahr entlastet. Dann soll er den Schaden dieses Dritten geltend machen können. Schulbeispiel ist der Versendungsverkäufer (§ 447), der die Kaufsache ordentlich abgesendet hat; die Sache geht durch das Verschulden eines Dritten unter. Hier kann der Verkäufer nach wie vor den Kaufpreis fordern; den Schaden hat also der Käufer, der aber weder Eigentümer noch Besitzer der Sache war und daher keinen eigenen Schadensersatzanspruch gg den Dritten hat. Ähnliche Sachlagen ergeben sich wegen § 644 beim Werkvertrag. Hier soll der Verkäufer oder Unternehmer zur Drittschadensliquidation berechtigt sein, so etwa BGH NJW 70, 38, 41 [BGH 30.09.1969 - VI ZR 254/67]. Die Begründung folgt aus dem Zweck der §§ 447, 644: Sie wollen nur die Gefahrtragung zwischen den Vertragsparteien regeln, aber nicht einen dritten Schädiger entlasten (vgl Lange/Schiemann § 8 III 6). Eine aA hält hier die Drittschadensliquidation für entbehrlich, weil die vertragliche Gefahrentlastung den Schädiger ohnehin nichts angehe (etwa Büdenbender NJW 00, 986). Für den häufigen Fall des Verbrauchsgüterkaufs gilt § 447 nicht (§ 475 II, dazu § 475 Rn 3).

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