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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 4.2 Lieferungen von sonstigen Leistungen

Anna Fábryová
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Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hinsichtlich des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen ist zwischen den sog. B2B-Leistungen ("Business to Business"-Leistungen an eine steuerpflichtige Person) und sog. B2C-Leistungen ("Business to Consumer"-Leistungen an eine nichtsteuerpflichtige Person) zu unterscheiden. Für Zwecke der Beurteilung des Leistungsortes gilt auch:

  • ein steuerpflichtiger Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen,
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr.

als steuerpflichtige Person.

 

Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Daher gelten zwei Generalklauseln (Grundregeln) wie folgt:

  1. B2B-Leistungen: Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Ort der Unternehmenstätigkeit hat. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
  2. B2C-Leistungen: Leistungsort liegt dort, wo der Lieferant seinen Sitz oder Ort der Unternehmenstätigkeit hat. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
 

Rz. 42

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Grundregeln kommen jedoch nur zur Anwendung, sofern keine der nachfolgenden Sonderregeln greift. Im Einzelnen gelten folgende Sonderregelungen für B2B- sowie B2C-Leistungen:

  • sonstige Leistungen i. Z. m. Immobilien: Leistungsort ist der Belegenheitsort der Immobilie;
  • Personenbeförderungsleistungen: Leistungsort ist der Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird;
  • Dienstleistungen i. Z. m. dem Eintritt zu Veranstaltungen im Bereich Ausbildung, Kultur, Sport oder ähnliche Leistungen: Leistungsort ist der Ort, wo die Leistungen tatsächlich erbracht werden;
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering-Dienstlei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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