Rz. 15
Stand: 06/02 – 07/2025
Unter die nationale Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG fallen nur die Veranstaltungen von:
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- Verwaltungsakademien,
- Wirtschaftsakademien,
- Volkshochschulen,
- Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, und
- Einrichtungen, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen.
Durch die Bezugnahme auf die in Buchst. a genannten Unternehmen in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist der persönliche Geltungsbereich hier deckungsgleich.
Rz. 16
Stand: 06/02 – 07/2025
Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, die nicht im Auslegungswege erweitert werden kann (vgl. Abschn. 4.22.1. Abs. 3 UStAE). Auch der BFH hatte mehrfach entschieden, dass Leistungen natürlicher Personen an die in § 4 Nr. 22 UStG genannten Unternehmer nicht nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit sind (vgl. BFH vom 27.09.2007, Az: V R 75/03, UR 2007, 941; BFH vom 12.05.2005, Az: V B 146/03, BStBl II 2005, 714; BFH vom 27.8.1998, Az: V R 73/97, BStBl II 1999, 376). Die Vorschrift sei – anders als § 4 Nr. 21 UStG – nicht allein tätigkeitsbezogen, sondern beschreibt die Wirtschaftsteilnehmer, die mit den beschriebenen Tätigkeiten die Steuerbefreiung beanspruchen können (vgl. BFH vom 12.05.2005, Az: V B 146/03, BStBl II 2005, 714).
Rz. 17
Stand: 06/02 – 07/2025
In seinem Urteil vom 21.04.2022 (Az: V R 48/20, UR 2022, 930) stellte der BFH allerdings primär darauf ab, dass es sich bei den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Einrichtungen um Einrichtungen ohne Gewinnstreben handelt (vgl. dazu Gomes, UR 2024, 477).
Zwar ist die Rechtsform kein taugliches Abgrenzungskriterium und auch Personalgesellschaften und natürliche Personen könnten als "Einrichtungen" in Betracht kommen (vgl. hierzu Tehler in R/D, § 4 ...