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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.5.6 Fortlaufende Rechnungsnummer

Michael Brochhaus
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Rz. 111

Stand: 6/01 – 02/2025

Zu den Pflichtangaben zählt nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG auch eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen. Die Rechnungsnummer dient der Identifizierung der Rechnung und darf nur einmal vergeben werden. Zulässig ist es, eine oder mehrere Zahlenreihen zu verwenden (vgl. OFD Koblenz vom 11.02.2008, Az: S 7280 A – St 44 5, UR 2008, 440 und OFD Koblenz vom 14.07.2008, Az: S 7280 A – St 44 5, DStR 2008, 1965, eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend, da es nur um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht; vgl. Abschn. 14.5. Abs. 10 UStAE; aber: BFH vom 07.02.2017, X B 79/16, n. v., BFH/NV 2017, 774, Rz. 19 "Ob Lücken bei der fortlaufenden Nummerierung der Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG zur Schätzung führen müssen, ist also einzelfallbezogen zu beantworten und obliegt der Entscheidung der Tatsacheninstanz."). Ebenso zulässig ist die Kombination von Zahlen und Buchstaben. Zur fortlaufenden Rechnungsnummer bei der Verwendung von Kontoauszügen als Rechnung vgl. BayLfSt vom 19.11.2008 (Az: S 7280.2.1–1/2 St 35, UR 2009, 107; vgl. Rz. 21). Der Unternehmer kann entscheiden, wie viele und welche separaten Nummernkreise er schaffen will, wobei er Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche einrichten kann. Er muss jedoch sicherstellen, dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig einem Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist (vgl. Abschn. 14.5. Abs. 10 und 11 UStAE).

 

Rz. 112

Stand: 6/01 – 02/2025

Nach Auffassung des FG Hamburg vom 25.11.2014, Az: 3 K 85/14, BB 2015, 533 gilt: "Eine Rechnungsnummer entspricht dann nicht den Vorgaben der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG, Art. 226 Nr. 2 Richtlinie 20...

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