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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.1.4.9.4 Sportanlagen

Dr. Pierre Frotscher
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Rz. 37

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen an Endverbraucher wird seit dem BFH-Urteil vom 31.05.2001 (Az: V R 97/98, BStBl II 2001, 658; vgl. zuletzt Urteil vom 28.06.2017, Az: XI R 12/15, DStR 2017, 1873) als eine einheitliche Leistung beurteilt, die nicht nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist. Auf die Art der Sportanlagen oder die Besonderheiten ihrer Nutzung kommt es nicht mehr an. Die bisherige Aufteilung zwischen steuerfreier Grundstücksüberlassung und steuerpflichtiger Vermietung von Betriebsvorrichtungen (vgl. hierzu kritisch Dziadkowski, UR 2001, 242) wurde aufgegeben. Das BFH-Urteil beruht seinerseits auf der Rechtsprechung des EUGH, wonach die Steuerbefreiungsvorschriften eng auszulegen sind und Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung zusammenhängen, als Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. EuGH 18.01.2001, Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, UR 2001, 153). In seiner Entscheidung vom 22.01.2015 (Rs. C-55/14, Regis, UR 2015, 347) bestätigte der EuGH diese Rechtsprechung, in dem er die entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions an einen Fußballverein, bei der 80 % des Entgelts auf Unterhalt, Reinigung, Wartung und regelgerechte Bereitstellung der Anlage entfielen, als eine komplexe und damit steuerpflichtige Dienstleistung beurteilte.

Die Finanzverwaltung ist der geänderten Rechtsprechung des BFH mit BMF-Schreiben vom 17.04.2003 (Az: IV B 7-S 7100-77/03, BStBl I 2003, 279) sowie in A 4.12.11. Abs. 1 UStAE gefolgt.

Durch Gesetz vom 01.09.2002 (BGBl I 2002, 3441) wurde allerdings eine Übergangsregelung in § 27 Abs. 6 UStG aufgenommen, wonach zunächst bis zum 31.12.2003 an der alten Aufteilung festgehalten werden konnte. Mit Gesetz vom 23.04.2004 (BGBl I 2004, 601) wurde diese Übergangsregelung bis zum 31.12.2004 verlängert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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