Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Vermietung, Sportanlage
Leitsatz (amtlich)
1.Die Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stehen einer nationalen Regelung entgegen, die die Zurverfügungstellung von Räumen und anderen Anlagen sowie die Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport und die Körperertüchtigung einschließlich der von Einrichtungen mit Gewinnstreben erbrachten Dienstleistungen allgemein von der Mehrwertsteuer befreit.
2.Artikel 17 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit den Artikeln 2, 6 Absatz 1 und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie ist so klar, genau undunbedingt, dass sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat vor einem innerstaatlichen Gericht darauf berufen kann.
3.Die Durchführung einer nicht in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehenen allgemeinen Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Zurverfügungstellung von Räumen und anderen Anlagen und für die Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport und die Körperertüchtigung stellt eine qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar, die die Haftung des Mitgliedstaats begründen kann.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 17 Abs. 1-2
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie - Befreiungen ...