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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.4.13 Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung und kurzfristige Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)

Rüdiger Weimann
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Rz. 109

Stand: 06/02 – 07/2025

Durch Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 wurde gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen zum 01.01.2010 neu eingeführt. Die Neuregelung ist sicherlich auch eine Folge des starken Einflusses der Interessenverbände des Hotelgewerbes. Hervorzuheben ist allerdings, dass bereits 21 der 27 EU-Mitgliedstaaten, insbesondere die meisten Anrainerstaaten Deutschlands, einen verminderten Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen anwenden.

 

Rz. 110

Stand: 06/02 – 07/2025

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 05.03.2010 (Az: IV D 2 – S 7210/07/10003 und Az: IV C 5 – S 2353/09/10008) zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen Stellung genommen.

 

Rz. 111

Stand: 06/02 – 07/2025

Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen. Demnach umfasst die Steuerermäßigung sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungsleistungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Begleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist.

 

Rz. 112

Stand: 06/02 – 07/2025

Auch die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt der Steuerermäßigung.

 

Rz. 113

Stand: 06/02 – 07/2025

Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich zunächst um eine Vermietungsleistung handeln und die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen.

 

Rz. 114

Stand: 06/02 – 07/2025

Keine Beherbergungsleistungen mangels Vermietung und d...

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  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 9 Anwendung des Wehrstrafgesetzes
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