Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.3 (Nicht-)Vertretenmüssen der Minderung der Ausnutzung

Rz. 31 Ein Teilerlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt auch für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung der Ausnutzung (s. Rz. 28 f.) nicht zu vertreten hat. Zur Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung gelten grundsätzlich analog die gleichen Entscheidungskriterien wie ...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 38 AO entstehen die Steueransprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht. Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist (Entstehung des Steueranspruchs). Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspru...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 4 Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung (Abs. 3)

Rz. 17 Für diejenigen Steuerschuldnern, die für das jeweilige Kj. die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, gestattet § 27 Abs. 3 S. 1 GrStG die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung i. S. d. § 122 Abs. 4 S. 1 AO. Ein schriftlicher Grundsteuerbescheid ist in diesen Fällen entbehrlich. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung trete...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.1 Eigengewerbliche Nutzung

Rz. 27 Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 GrStG bezieht sich ausschließlich auf eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke. Eigengewerblich genutzt ist ein bebautes Grundstück, wenn es vom Steuerschuldner (s. § 10 GrStG) tatsächlich für eigengewerbliche Zwecke selbst genutzt wird. Eigengewerbliche Nutzung in diesem Sinne bedeutet, dass derjenige, dem das Grundstück bei der Fes...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 3 Steuermessbetragsverfahren – Verfahrensgrundsätze

Rz. 17 Neben den grundsteuerrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16-18 GrStG sind für das Steuermessbetragsverfahren die abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 184 AO , maßgeblich. Nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO sind die Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festzusetzen. Für die Festsetzung des Steuermessbetrags ist n...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.1 Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 35 GrStG

Rz. 1 Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren normiert § 163 AO. Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren werden in § 227 AO geregelt. Billigkeitsmaßnahmen können grundsätzlich wegen Unbilligkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen in Betracht kommen. Bei den besonderen grundsteuerrechtlichen Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG handelt ...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 11, 12 GrStG werden zur Sicherung des Steueraufkommens und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsteuerrechtliche Haftungstatbestände normiert. Während in § 11 GrStG bestimmte Fälle der persönlichen Haftung für die Grundsteuerschuld eines anderen geregelt werden, normiert § 12 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) des Grundstücks für die ...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 11, 12 GrStG werden zur Sicherung des Steueraufkommens und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsteuerrechtliche Haftungstatbestände normiert. Während in § 11 GrStG bestimmte Fälle der persönlichen Haftung für die Grundsteuerschuld eines anderen geregelt werden, normiert § 12 GrStG eine zusätzliche Sachhaftung des Grundstücks für die auf ihm als öffentli...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 4.2 Zerlegung nach Einigung der Beteiligten (Abs. 3 S. 2)

Rz. 18 Es ist nicht auszuschließen, dass der vereinfachte gesetzliche Zerlegungsmaßstab nach § 22 Abs. 3 S. 1 GrStG (Zerlegung nach Flächengrößen) zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. Hierzu kann es insbesondere kommen, wenn sich die wesentlichen wertbestimmenden Grundstücksmerkmale auf das Gebiet nur einzelner zerlegungsbeteiligter Gemeinden konzentrieren und somit ...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 2 Neuveranlagung infolge der Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 10 In § 17 Abs. 1 GrStG wird eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder 2 BewG durchgeführt wurde. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung handelt. Die Vorschriften zur Veranlagung der Steuermessbeträge korrespondieren eng mit Vorschriften zur...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 3 Abrechnung bei zu hohen Vorauszahlungen (Abs. 2)

Rz. 12 Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids gem. § 29 GrStG entrichtet worden sind, hingegen größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage i. S. d. § 28 GrStG ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag gem. § 30 Abs. 2 GrStG nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durc...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.3 Erforderliches Ausmaß der Rohertragsminderung / Erlassumfang

Rz. 22 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 GrStG vor, ist für die Grundsteuer gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG ein Teilerlass in folgenden 2 Billigkeitsstufen zu gewähren: Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken Diese Prozentsätze geben feste Grenzen vor. Ist der normale Rohertrag im Erlasszeitraum nur bis zu 50 % gemindert, kom...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Neben dem Steuerschuldner haften nach der Vorschrift der Nießbraucher, derjenige, dem ein dem Nießrauch ähnliches Recht zusteht, sowie der Erwerber als persönlich Haftende für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer. Der persönliche Haftende stellt keinen Ersatzschuldner zum Steuerschuldner dar, sondern steht von Gesetzes wegen ...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift normiert bestimmte Anzeigepflichten für die Steuerschuldner, in deren Folge sich Auswirkungen auf die Steuermessbeträge ergeben können. Nach § 19 Abs. 1 GrStG hat der Steuerschuldner jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. In der Praxis hat die A...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 6.1 Zerlegungsverfahren (§§ 185-189 AO)

Rz. 23 Nach § 185 AO sind die für das Steuermessbetragsverfahren geltenden Vorschriften (§ 13 GrStG Rz. 55 ff.) auf die im GrStG vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 185 ff. AO nichts anderes bestimmt ist. Infolgedessen sind gem. § 185 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO im Rahmen der Zerlegung die Vorschriften über die Durchführ...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich gem. § 220 Abs. 1 AO nach den Vorschriften der Steuergesetze. Die Fälligkeit der Grundsteuer setzt stets die Festsetzung der Grundsteuer bzw. des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Grundsteueranspruchs durch Grundsteuerbescheid (§ 27 GrStG Rz. 10ff.) oder öffentliche Bekanntmachung (§ 27 ...mehr

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Roscher, GrStG § 31 Nachent... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Ist die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch nicht festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG. Wird in diesen Fällen die Grundsteuer gem. § 27 GrStG später erstmals festgesetzt, normiert die Vorschrift für den Ste...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 4 Besonderheiten in den Fällen des § 32 GrStG (Abs. 3)

Rz. 13 Für einen Erlass von der Grundsteuer für Kulturgut und Grünanlagen i. S. d. § 32 GrStG bedarf es nach § 35 Abs. 3 S. 1 GrStG keiner jährlichen Wiederholung des Erlassantrags. Es handelt sich hier um Dauertatbestände, die selbst über einen längeren Zeitraum kaum Veränderungen unterliegen (z. B. Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht). Im Interesse einer Verfahrensver...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 4 Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 3)

Rz. 19 In § 17 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Neuveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Neuveranlagung sind gem. § 17 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse imNeuveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.) kommt es hierbei jeweils auf die Verh...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Sofern der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) bis zur Festsetzung der Jahressteuer gem. § 29 GrStG Grundsteuer-Vorauszahlungen zu entrichten hatte, sind diese bei der späteren erstmaligen Festsetzung der Grundsteuer für das Kj. gem. § 27 GrStG sowie bei Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach Maßgabe des § 30 GrStG abzurechnen. Hatte der Steuerschuldner für den Ste...mehr

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Roscher, GrStG § 31 Nachent... / 2 Nachentrichtung der Steuer

Rz. 10 Ist die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch nicht festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG. Wird die Grundsteuer gem. § 27 GrStG in diesen Fällen später erstmals festgesetzt, hat der Steuerschuldner die Steuer...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 2 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

Rz. 10 In § 9 Abs. 1 GrStG wird das Stichtagsprinzip für die Grundsteuer normiert. Hiernach richtet sich die Festsetzung der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kj. Es ist gedanklich "quasi ein Foto" von den – tatsächlichen – Verhältnissen zu Beginn des Kj. zu machen. Die Grundsteuer wird jährlich nach den Verhältnissen vom Veranlagungszeitpunkt ...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 3 Haftung des Erwerbers (Abs. 2)

Rz. 13 Wird ein Steuergegenstand (§ 2 GrStG) ganz oder zum Teil ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet nach § 11 Abs. 2 S. 1 GrStG der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kj. zu en...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Im Steuermessbetragsverfahren ist sowohl über die persönliche und sachliche Steuerpflicht ( § 184 Abs. 2 S. 1 AO, § 13 GrStG Rz. 12) als auch über die Gewährung von Grundsteuervergünstigungen zu entscheiden. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG gilt im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 – 8 GrStG und allen außerhalb des Gr...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 3 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuervergünstigungen (Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner außerdem den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen. Die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt (§ 15 GrStG Rz. 7). Mit den in diesem Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 2 Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen (Abs. 1)

Rz. 10 In § 28 GrStG wird i. S. d. § 220 Abs. 2 S. 2 AO die Fälligkeit der nach § 27 GrStG festgesetzten Grundsteuer bestimmt. Ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt können die Gemeinden als Steuergläubiger die Leistung der Grundsteuer vom Steuerschuldner verlangen. In § 28 Abs. 1 GrStG wird der Grundsatz normiert, dass der Jahresbetrag der Grundsteuer jeweils in Vierteljahre...mehr

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Roscher, GrStG § 31 Nachent... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Ist für einen Steuergegenstand die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch keine Steuer gem. § 27 GrStG festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG . In diesen Fällen kommt anstelle der Vorauszahlungen eine Nachentric...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 2.1 Steuerfestsetzung für ein Kalenderjahr (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 In § 27 Abs. 1 S. 1 GrStG wird zunächst der Grundsatz normiert, dass die Grundsteuer für das Kj. festgesetzt wird. Mithin hat die Gemeinde die Grundsteuer jeweils für ein Kj., d. h. vom 1.1. bis 31.12., in einem Jahresbetrag festzusetzen. Entsprechend dem in § 9 Abs. 1 GrStG verankerten Stichtagsprinzip (§ 9 GrStG Rz. 10ff.) sind hierfür die Verhältnisse zu Beginn des...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 2 Haftung des Nießbrauchers und bei nießbrauchähnlichen Rechten (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 11 Abs. 1 GrStG haftet insbesondere der Nießbraucher des Steuergegenstandes neben dem Steuerschuldner für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergenstandes entfallende Grundsteuer. Der Grundgedanke dieses Haftungstatbestandes setzt daran an, dass der Nießbraucher dem Steuergegenstand die wirtschaftliche Substanz entzieht, in dem er die Nutzungen abschö...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Sowohl im Interesse der Gemeinden als Steuergläubiger als auch der Steuerschuldner können die Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen bereits vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden (Rz. 5). Diese Bescheide sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neu- oder Nac...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 4 Fälligkeit auf Antrag (Abs. 3)

Rz. 14 Nach § 28 Abs. 3 S. 1 GrStG kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerschuldners abweichend von der Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen nach § 28 Abs. 1 GrStG (Rz. 10) oder der halbjährlichen Fälligkeit bei Kleinbeträgen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gilt dieses Antragsrecht ni...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 3 Neuveranlagung ohne Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Abs. 2)

Rz. 15 In § 17 Abs. 2 GrStG werden Fälle geregelt, in denen die Steuermessbeträge auch ohne vorherige Fortschreibung der Grundsteuerwerte im Wege einer Neuveranlagung neu festzusetzen sind. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG gehören hierzu Fälle, in denen zwar der Grundsteuerwert unverändert bleibt, der Steuermessbetrag aber deshalb neu festzusetzen ist, weil Änderungen eingetreten...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift normiert die Fälligkeit für die Grundsteuer, d. h. die Zeitpunkte, ab dem die Gemeinde als Steuergläubiger die Entrichtung der Grundsteuer vom Steuerschuldner (§ 10 GrStG) verlangen kann. Grundsätzlich ist der festgesetzte Jahresbetrag der Grundsteuer in Teilbeträgen zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten. Bei bestimmten Klein...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG ist eng mit der Feststellung der Grundsteuerwerte nach §§ 219 ff. BewG verknüpft (§ 16 GrStG Rz. 1). Daher ist sicherzustellen, dass nach Aufhebung des Grundsteuerwerts auch der darauf basierende Steuermessbetrag aufgehoben wird. Eine Aufhebung des Steuermessbetrags muss – unabhängig von der Aufhebung des Grundst...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 2 Aufhebungstatbestände (Abs. 1)

Rz. 10 Die Tatbestände zur Aufhebung des Steuermessbetrages nach § 20 Abs. 1 GrStG lassen sich danach unterscheiden, ob die Aufhebung des Steuermessbetrages infolge der Aufhebung des Grundsteuerwerts (Rz. 12) oder ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts (Rz. 14) erfolgt. Die Aufhebung des Steuermessbetrags ist grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen. Gleichwohl kann es geboten...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Neuveranlagung der Steuermessbeträge gehört zu den Verfahrensarten nach §§ 16 ff. GrStG , die die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer ergänzen (§ 16 Rz. 1). Bereits begrifflich setzt die Neuveranlagung einen bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag voraus, der unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderun...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 2 Erlasszeitraum und maßgebliche Verhältnisse (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GrStG wird der Erlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Hierdurch definiert die Vorschrift das Kalenderjahr, für das die Grundsteuer festgesetzt wird, zum Erlasszeitraum für die Grundsteuer. Nach dieser Definition des Erlasszeitraums kann die Entscheidung übe...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 2 Räumliche Abgrenzung der steuerbegünstigten Benutzung (Abs. 1)

Rz. 10 Lässt sich von einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG), der sowohl nach §§ 3,4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen (nicht steuerbegünstigten) Zwecken dient, der Teil des Steuergegenstandes, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, räumlich abgrenzen, ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. Die räumliche Abgrenzung bzw...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 3 Erlassantrag und Antragsfrist (Abs. 2)

Rz. 11 Nach § 35 Abs. 2 S. 1 GrStG wird ein Erlass von der Grundsteuer nur auf Antrag gewährt. Wenngleich eine besondere Form für diesen Antrag nicht vorgeschrieben ist, ist die Schriftform zu empfehlen. Der Erlassantrag ist vom Steuerschuldner zu stellen. Ein zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Verpflichteter (Haftungs- bzw. Duldungsschuldner) ist hierzu ni...mehr

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Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 2 Vorauszahlungen

Rz. 10 Nach § 29 GrStG hat der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. D.h. ist für das laufende Kj. – gleich aus welchen Gründen – noch keine Grundsteuer gem. § 27 GrStG festgesetzt, hat der Steuerpflichtige gem. § 29 GrStG zu ...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschriften über die Zerlegung gehen auf §§ 17 und 19 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], §§ 35 und 36 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[2] sowie §§ 77 bis 86 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz v. 2.2.1935[3] zurück. Während bis 1973 der Einheitswert des Grundbesitzes zerlegt wurde, wird nach § 22 GrStG in der Neufa...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] geht auf eine analoge Regelung in § 165e Abs. 3 AO a. F. zurück. Die in § 19 GrStG normierte Anzeigepflicht erstreckte sich seinerzeit nur auf eine Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes. Der Gesetzgeber ...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 6.2 Zuteilungsverfahren (§ 190 AO)

Rz. 29 Während im Zerlegungsverfahren nach §§ 185 – 189 AO über die Aufteilung des Grundsteuermessbetrags auf mehrere steuerberechtigte Gemeinden entschieden wird, geht es im Zuteilungsverfahren nach § 190 AO darum, dass der Steuermessbetrag nur einem Steuerberechtigten zuzuteilen ist, aber Streit darüber besteht, welche Gemeinde steuerberechtigt ist.[1] Besteht mithin Strei...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 2 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuerbefreiungen (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt insbesondere im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. 5 – 8 GrStG (Rz. 8). Entgegen dem weit g...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 4 Erlass für Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung (Abs. 2)

Rz. 25 Für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von anerkannt wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, ist die Grundsteuer im Ausmaß der nachhaltigen Minderung des Rohertrags, das durch die Benutzung der Gegenstände zu den begünstigten Zwecken veranlasst ist, nach § 32 Abs. 2 GrSt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anteilsvereinigungen im Gru... / b) Sonderfall: Konkurrenz von § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG ab 1.7.2021

Bei zeitgleichem(r) Anteilskauf und Anteilsübertragungen (auf einen neuen Gesellschafter) greift nur die Besteuerung nach § 1 Abs. 2b ggf. Abs. 2a GrEStG. Erfolgt die Anteilsübertragung auf den neuen Gesellschafter später, sind der Anteilskauf nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und die spätere Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2b ggf. Abs. 2a GrEStG zu besteuern (Doppelbesteuerung)...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 3 Fälligkeit bei Kleinbeträgen (Abs. 2)

Rz. 12 Abweichend von § 28 Abs. 1 GrStG können die Gemeinden nach § 28 Abs. 2 GrStG bestimmen, dass bei Kleinbeträgen der Jahresbetrag der Grundsteuer nicht in Vierteljahresbeträgen, sondern in Halbjahresbeträgen oder in einem Jahresbetrag zu entrichten ist. Die Gemeinde ist zur Ausübung dieses Wahlrechts nicht verpflichtet. Macht sie jedoch von dieser Möglichkeit Gebrauch, m...mehr

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Roscher, GrStG Kommentar , ... / 2 Steuerausgleich

Rz. 10 § 24 S. 1 GrStG ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung i. S. d. § 22 Abs. 1 und 2 GrStG (§ 22 GrStG Rz. 10 f., 13) ein Steuerausgleich stattfindet. Diese Ermächtigungsgrundlage gilt ausschließlich...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 1.2 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss die Einziehung der Grundsteuer außerdem nach den wirtschaftlichen V...mehr