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Roscher, GrStG § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag / 3 Steuermessbetragsverfahren – Verfahrensgrundsätze

Michael Roscher
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Rz. 17

Neben den grundsteuerrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16-18 GrStG sind für das Steuermessbetragsverfahren die abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 184 AO, maßgeblich.

Nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO sind die Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festzusetzen.

Für die Festsetzung des Steuermessbetrags ist nach § 22 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Lagefinanzamt zuständig. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Erstrecken sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt.

Der Steuermessbescheid ist als Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO anzusehen, auf den die allgemeinen Verfahrensvorschriften der AO Anwendung finden. Er ist jedoch – insbesondere mangels Leistungsgebot – kein Steuerbescheid. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, insbesondere die Vorschriften über die Steuerbescheide nach §§ 155 ff. AO und die Korrekturvorschriften nach §§ 129, 172 ff. AO, sind hierauf gleichwohl gem. § 184 Abs. 1 S. 3 AO sinngemäß anzuwenden.

Anzuwenden sind mithin auch die allgemeinen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO.[1] Die Festsetzungsfrist für die Grundsteuermessbescheide beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kj., in dem die Grundsteuer entstanden ist, und beträgt nach der allgemeinen Festsetzungsfrist vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ein Grundsteuermessbescheid kann nach § 184 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 181 Abs. 5 S. 1 AO noch so lange erlassen werden, wie die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.[2]

Für die Bekanntgabe des Grun...

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