Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift normiert die Festsetzung der Grundsteuer (Steuerfestsetzung). Insbesondere bestimmt sie, dass die Grundsteuer für das Kj. festgesetzt wird (Erhebungszeitraum). Infolgedessen wird jeweils der Jahresbetrag der Grundsteuer festgesetzt (Jahressteuer). Die Vorschrift korrespondiert hierbei mit den Regelungen in § 25 GrStG zur Festsetzung der Hebesätze für die G...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Bestimmt werden insbesondere der Erlasszeitraum, die maßgeblichen Verhältnisse für den Erlass, das Antragserfordernis innerhalb einer Ausschlussfrist sowie eine Anzeigepflicht im Rahmen der dauerhaften Erlasstatbestände nach § 32 GrStG. Die Vorschrift gewährleistet somit einen geordneten Verfahrensablauf und schafft Rechtssicherheit sowohl für die Steuerschuldner (Antra...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das GrStG kennt neben der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 10 Abs. 2 GrStG noch die Tatbestände der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG und der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG. Die Haftungstatbestände in §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander. Bei der dinglichen Haftung handelt es sich um eine zusätzliche Sachhaftung zur persönlichen Haftung. Der Steuer...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das GrStG kennt neben der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 10 Abs. 2 GrStG noch die Tatbestände der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG und der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG. Die Haftungstatbestände in §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander. Bei der dinglichen Haftung handelt es sich vielmehr um eine zusätzliche Sachhaftung zur persönlichen Haftung. D...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 In § 22 Abs. 1 GrStG wird für Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, vorbehaltlich eines Steuerausgleichs nach § 24 GrStG die Zerlegung des Steuermessbetrags in auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) angeordnet. Hierdurch werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Zerlegungsverfahren bestimmt. In Abs. 2...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.1 Regelungsgegenstand

Rz. 4 Die Vorschrift enthält besondere grundsteuerrechtliche Erlassregelungen für unrentablen Grundbesitz, an dessen Erhaltung aufgrund seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz ein öffentliches Interesse besteht. Zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse (Kulturguteigenschaft) und der Unrentabilität des Grundbesitzes muss ein kausaler Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Gem. § 21 S. 1 GrStG können Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen schon vor dem jeweils maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die vorzeitige Erteilung dieser Bescheide erfolgt sowohl im Interesse der Gemeinden a...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3 Erlass bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (Abs. 2)

Rz. 25 § 34 Abs. 2 GrStG enthält besondere Tatbestandsvoraussetzungen für einen Teilerlass von der Grundsteuer i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (s. Rz. 26). Einerseits gilt bei diesen Grundstücken als Minderung des Rohertrages die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks (s. Rz. 28) und anderseits muss in diesen Fällen...mehr

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Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) hat Vorauszahlungen zu entrichten, wenn an einem der Fälligkeitstermine i. S. d. § 28 GrStG die Grundsteuer für das laufende Kalenderjahr noch nicht gem. § 27 GrStG festgesetzt wurde. Die Vorauszahlungen sind zu den Fälligkeitsterminen i. S. d. § 28 GrStG unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer – ggf. in anteiliger H...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 2 Vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden (Satz 1)

Rz. 10 In § 21 S. 1 GrStG wird analog zu den Regelungen in § 225 S. 1 BewG zu Bescheiden über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten die Möglichkeit eröffnet, dass Bescheide über Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden können. D.h., Neu- oder Nachveranlagungsbescheide können bereits vorzei...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 3 Zerlegungsmaßstab bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)

Rz. 13 In § 22 Abs. 2 GrStG wird der Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Zerlegungsmaßstab ist in diesen Fällen der nach § 239 Abs. 2 BewG ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Als Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird ...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1.2 Gewährung von Steuerbefreiungen

Rz. 5 Steuerbefreiungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren. Praxis-Tipp Gleichwohl sollte der Steuerpflichtige im eigenen Interesse Befreiungstatbestände zu seinen Gunsten dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vortragen. Der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden sind insoweit häufig faktisch Grenzen gesetzt. Wenngleich die Grundsteuer zu den laufend veranlagten St...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 2 Hauptveranlagung und Hauptveranlagungszeitpunkt (Abs. 1)

Rz. 10 In § 16 Abs. 1 S. 1 GrStG wird angeordnet, dass im Rahmen einer Hauptveranlagung die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte gem. § 221 Abs. 2 BewG allgemein festgesetzt werden. Dieser Zeitpunkt ist gem. § 16 Abs. 1 S. 2 der Hauptveranlagungszeitpunkt. Der Hauptveranlagungszeitpunkt ist daher grundsätzlich mit dem Hauptfeststellungsz...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.1 Normaler Rohertrag

Rz. 14 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks in einem bestimmten Ausmaß (s. Rz. 21) gemindert ist. Den Begriff des normalen Rohertrags hat der Gesetzgeber im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[1] unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts fortentwickelt und d...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2 Erlass bei bebauten Grundstücken (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken (s. § 2 GrStG, Rz.??) der normale Rohertrag nach § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 GrStG (s. Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (s. Rz. 21) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (s. Rz. 17 f.). Bei eig...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 2 Heberecht der Gemeinden (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 1 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (siehe § 2 GrStG) Grundsteuer zu erheben ist. Ihr steht das Heberecht für die Grundsteuer zu. Die Vorschrift bringt die Besonderheit bei der Grundsteuer zum Ausdruck, dass es den Gemeinden überlassen ist, ob sie eine Grundsteuer für den in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Grundbes...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 5 Verfahrensgrundsätze der Steuerfestsetzung

Rz. 19 Die Verwaltung der Grundsteuer wurde von den Ländern gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG im Wege von Kommunalabgabengesetze auf die Gemeinden übertragen. In Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, nämlich in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in der Stadt Bremen (nicht Bremerhaven) wird die Grundsteuer entsprechend Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG durch die Landesfinanzbe...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1.1 Steuerbefreiungen im GrStG

Rz. 3 Innerhalb des Grundsteuergesetzes sind die Tatbestände zu den Steuerbefreiungen in den §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend geregelt (Enumerationsprinzip). § 3 GrStG normiert sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger. Zu den begünstigten Rechtsträgern gehören insbesondere juristische Personen des öffentl...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Vorschrift fasste im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] §§ 10, 11 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und §§ 26, 27 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung vom 29.1.1952[3] zusammen. In der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1972[4] wurde insbesondere die Einordnung und Bedeutung des Steuermessbetragsverfahrens innerhalb des dreistufigen...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.4 Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer

Rz. 33 Nach § 34 Abs. 2 S. 2 GrStG setzt ein Teilerlass der Grundsteuer für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke des Weiteren voraus, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Der Begriff "unbillig" in § 34 Abs. 2 GrStG ist – anders als die entsprechenden Begriffe in den allgemeinen Billigkeitsregelungen de...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 5 Mindestzerlegungsanteil – Bagatellgrenze (Abs. 4)

Rz. 20 In § 22 Abs. 4 GrStG wird schließlich ein Mindestzerlegungsanteil in Höhe von 25 EURfür eine Zuweisung im Zerlegungsverfahren bestimmt. Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 EUR, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der der größte Zerlegungsanteil nach § 22 Abs. 2 oder 3 GrStG zusteht. Diese sog. Bagatellgrenze (Rz. 5) gilt unabhän...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Nachveranlagung der Steuermessbeträge gehört zu den Verfahrensarten nach §§ 16 ff. GrStG , die die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer ergänzen (§ 16 GrStG Rz. 1). Während eine Neuveranlagung nach § 17 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 1) einen bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag, der unter Berücksichtigung der ein...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 2 Nachveranlagung infolge der Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 10 In § 18 Abs. 1 GrStG wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Infolge einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts gem. § 223 Abs. 1 BewG ist automatisch der Steuermessbetrag auf den Zeitpunkt der Nachfeststellung (Nachfeststellungszeitpunkt) nachträglich festzu...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG erfolgt grundsätzlich von Amts wegen auf der Grundlage der Grundsteuerwertbescheide. Eine allgemeine Erklärungspflicht kennt das Grundsteuergesetz hierfür infolgedessen nicht. Wenn jedoch Grundsteuerbefreiungen oder -vergünstigungen gewährt wurden, soll zumindest durch Anzeigepflichten des Steuerschuldners siche...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 3 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 16 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der haftungsbegründenden Vorschrift nach § 12 GrStG bzw. die materielle Duldungspflicht vor (Rz. 11-13), nimmt die Gemeinde als Steuergläubiger den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer des Grundstücks, der die Vollstreckung dulden muss (Duldungspflichtiger), gem. § 77 Abs. 2 S. 1 AO i. V. m. § 191 Abs. 1 S. 1 AO durch Duld...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 3 Änderung vorzeitig erteilter Neu- oder Nachveranlagungsbescheide (Satz 2)

Rz. 12 Nach § 21 S. 2 GrStG sind die vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheide i. S. d. § 21 S. 1 GrStG zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neu- oder Nachveranlagung Änderungen ergeben haben, die – unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren – eine geänderte Festsetzung des Steuermessbetrages nach sich ziehen. Die Ä...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe ...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 2 Steuermessbetragsverfahren – Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Rz. 12 § 13 Abs. 1 S. 1 GrStG bestimmt, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist. Damit wird im Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren angeordnet, das zwischen das Grundsteuerwertverfahren (Feststellung der Grundsteuerwerte nach § 219 BewG) durch die Finanzbehörden und das Steuerfestsetzungsverfahren d...mehr

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B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VIII. Inanspruchnahme als Haftungsschuldner

Rz. 15 Die Haftung für Steuerschulden beruht auf dem Steuerrecht als Öffentliches Recht. Der Geschäftsleiter kommt als sog. Haftungsschuldner in Betracht. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit – sofern die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen – einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer zu erlassen (§ 191 Abgabenordnung), aus dem dann sofort vollstreck...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermäßigung der Steuermesszahl wegen Denkmalschutzes (Abs. 5)

Rz. 74 [Autor/Stand] Für bebaute Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, die Baudenkmäler i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind, wird die Steuermesszahl i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG um 10 % ermäßigt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrStG). Die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 5 GrStG setzt somit voraus, dass sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 106 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit sind ausschließlich die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG genannten Rechtsträger. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 3 GrStG handelt es sich dabei um einen durch zusätzliche gesetzliche Anforderungen begrenzten Kreis an begünstigten Rechtsträgern (subjektive Voraussetzung). Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz den A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Antrag und Anzeigepflicht (Abs. 6)

Rz. 111 [Autor/Stand] Mit dem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] neu aufgenommenen § 15 Abs. 6 Satz 1 GrStG wird allgemein gültig geregelt, dass der Abschlag auf die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt wird, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wohnraumförderungsgesetz (Abs. 2)

Rz. 39 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG wird gemäß § 15 Abs. 2 GrStG um 25 % ermäßigt, wenn für das Grundstück nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) [2] eine Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt wurde und die sich aus der Förderzusage ergebenden Bindungen i.S.d. § 13 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnungsbaugesetze und Wohnraumförderungsgesetze der Länder (Abs. 3)

Rz. 48 [Autor/Stand] Für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz[2], nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz[3] oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde, gilt nach § 15 Abs. 3 GrStG ebenfalls eine um 25 % ermäßigte Grundsteuermesszahl. Somit wird auch diesen Grundstücken eine entsprechende Grundsteuervergünstigung gewährt....mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Rechtsverhältnis zum Finanzamt

Rz. 2 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Die Rechtsverhältnisse des ArbG beim LSt-Abzug waren lange nicht abschließend geklärt (> Rz 4), denn obwohl das Verhältnis zwischen ArbG und ArbN arbeitsrechtlich – also privatrechtlich – geprägt ist, wird der ArbG beim LSt-Abzug für den Staat tätig, der mit seinen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften in das Arbeitsrecht hineinwirkt. Rz....mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des Grundvermögens

Rz. 2 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 muss die Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet.[1] Die Grundsteuer knüpft an das Innehaben von inländischem Grundbesitz an. Da sie die wirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG gilt das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück als ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist nach § 261 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu ermitteln, der die Belastung mit dem Erbbaurecht a...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 3 Zurechnung des Gesamtwerts (S. 2)

Rz. 14 Nach § 261 S. 2 BewG ist der i. S. d. § 261 S. 1 BewG ermittelte Gesamtwert (Rz. 11) – und damit implizit auch das Grundstück (Steuergegenstand) – dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Folglich ergeht ihm gegenüber der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.[1] Der Gesamtwert von Grund und Boden sowie Gebäude wurde – abweichend von der bisherigen Bewertungssystem...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 § 261 BewG regelt die Ermittlung und Zurechnung des Grundsteuerwerts in Erbbaurechtsfällen. Im vorstehenden Sinne wird in S. 1 der Vorschrift zunächst angeordnet, dass für die aus Erbbaurecht und Erbbaugrundstück zusammengefasste wirtschaftliche Einheit (§ 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG) ein Gesamtwert nach den Vorschriften des Grundvermögens (§§ 243–260 BewG) zu ermitteln ist, ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehören neben den Erbbaurechten (§ 261 BewG) zu den im Unterabschnitt IV des Abschnitts C (Grundvermögen) im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes geregelten sog. Sonderfällen (§ 261 BewG Rz. 1). Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ei...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.5 Erbbaurecht

Rz. 39 Nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 BewG gehört auch das Erbbaurecht zum Grundvermögen. Das Erbbaurecht ist gem. § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) das veräußerliche und vererbliche Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks des Erbbauverpflichteten ein Bauwerk zu haben.[1] Nach § 11 Abs. 1 ErbbauRG finden die sich auf Grundstücke bezi...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In § 262 BewG wird die Ermittlung der Grundsteuerwerte bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden geregelt. Ausgehend von der Regelung in § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG (§ 244 BewG Rz. 24), wonach ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als 1 Grundstück bzw. als 1 wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens gilt, wird in S. 1 der Vo...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG gilt das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als 1 Grundstück bzw. als 1 wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 262 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den (Bewertungs-)Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist nach § 2 Nr. 2 GrStG i. V. m. §§ 243, 244 BewG für Zwecke der Grundsteuer sowohl Steuergegenstand als auch Bewertungsgegenstand. Der Grundstücksbegriff gehört zu den Grundlagenbegriffen im Bewertungsrecht. Die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens hat vielfältige Bedeutung. Neben der ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2.3 Ablauf des Ertragswertverfahrens und Anwendungsbeispiel

Rz. 29 Der Ablauf des typisierten Ertragswertverfahrens nach den §§ 252ff. BewG lässt sich schematisch wie folgt darstellen: Workflow des Ertragswertverfahrens nach §§ 252ff. BewG Unter Einbeziehung von selbständig nutzbaren Teilflächen nach § 257 Abs. 3 BewG ist das Ablaufschema wie folgt zu erweitern: Ablauf des Ertragswertverfahren nach §§ 252ff. BewG inkl. selbständig nutzb...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Rz. 9 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gebäude i. S. d. § 95 BGB Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist oder wenn dem Nutzungsberechtigten (Nutzer des Gebä...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 2.2 Zurechnung des Gesamtwerts (S. 2)

Rz. 13 Nach § 262 S. 2 BewG ist der i. S. d. § 262 S. 1 ermittelte Gesamtwert (Rz. 9 und 11) – und damit implizit auch das Grundstück (Steuergegenstand) – dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen. Folglich ergeht ihm gegenüber der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.[1] Abgesehen von dem Ausnahmefall, dass das Gebäude als Scheinbestandteil i...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften zum Grundvermögen (Abschnitt C) im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes werden im Unterabschnitt IV mit Regelungen zu den sog. Sonderfällen abgeschlossen. Zu den Sonderfällen gehören die Erbbaurechtsfälle (§ 261 BewG) und die Fälle mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 262 BewG). Eine Regelung zu Grundstücken im Zustand de...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 2 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist von der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke des Grundvermögens in den alten Ländern grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen. Eine Übertragung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Entscheidung auf die Beurteilung der Vorschriften zur ...mehr