Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

Beitrag aus Finance Office Professional
Spediteure / 5.2 Anwendungsfälle und Ausschlusstatbestände für die Fiskalvertretung

Die restriktive Regelung der Fiskalvertretung in Deutschland zeigt folgende Übersicht:[1]mehr

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Ort der sonstigen Leistung / 1 Allgemeines zum Ort der sonstigen Leistung

Wichtig Systematische Prüfung notwendig Die Prüfung einer sonstigen Leistung unterliegt einer strengen systematischen Vorgabe. Da nur ein im Inland ausgeführter Umsatz steuerbar sein kann, muss immer nach dem wirtschaftlichen Gehalt der ausgeführten Leistung geprüft werden, wo diese Leistung als ausgeführt gilt. Dabei sind in der Praxis vor den allgemeinen Rechtsvorschriften[...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Ort der sonstigen Leistung / 3.11 Elektronische Dienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer

Der Ort von elektronischen Dienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen, die gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt werden, ist mit Ausnahme einer Bagatellregelung dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (Bestimmungslandprinzip).[1] Praxis-Tipp Unterschiede bei der Steuerschuldnerschaft beachten! Da bei diesen Leistun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Ort der sonstigen Leistung / Zusammenfassung

Überblick Nur eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung kann zu einem steuerbaren Umsatz führen. Deshalb muss bei jeder sonstigen Leistung festgestellt werden, nach welcher Vorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt und welches die Rechtsfolgen aus der Anwendung dieser Vorschrift sind. Aber nicht nur der leistende Unternehmer muss den Ort der sonstigen Leistu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kleinunternehmer mit grenzü... / 2.3 Lösung

Alle Beteiligten sind Unternehmer [1], die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind; dass es sich teilweise um ausländische Unternehmer handelt, ist dabei ohne Auswirkung. Alle Unternehmer handeln im Rahmen ihres Unternehmens. Maurermeister M führt mit der Errichtung der Trennwand eine Werklieferung [2] aus, da er den Hauptstoff für die von ihm aus...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kleinunternehmer mit grenzü... / 1 Problematik

Das Umsatzsteuergesetz sieht für Unternehmer umfangreiche Rechte und Pflichten vor. Dabei ist die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nicht von der Höhe der Umsätze abhängig. Um Unternehmern, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen, eine Erleichterung zu gewähren, sind für sog. Kleinunternehmer Vereinfachungen im Umsatzsteuerrecht enthalten. Kleinunternehmer müssen reg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Ort der sonstigen Leistung / 2.3 Abgrenzung und Nachweise für die Eigenschaft des Leistungsempfängers

Entscheidendes Kriterium für die richtige Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ist nach den Grundsätzen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht. Wichtig Einheitlicher Ort von sonstigen Leistungen Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich auch dann einheitlich nach § 3a Abs. 2 U...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Ort der sonstigen Leistung / 3.3 Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist immer dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (sog. Belegenheitsprinzip). Der Grundstücksbegriff bestimmt sich dabei nicht nach nationalen zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern ist unionsrechtlich auszulegen.[1] Grundstücke i. S. d. Regelung sind: ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Ort der sonstigen Leistung / 3.4 Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln sowie langfristige Vermietung an Nichtunternehmer

Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln führt nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG zu einem von den Grundregelungen des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG abweichenden Leistungsort. Als kurzfristige Vermietung gilt eine Vermietung von bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, in allen anderen Fällen von bis zu 30 Tagen. Werden diese Fristen überschritten, ist dies unbeachtlich, wenn...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2025 / 2.12.2 Überarbeitete Ländererlasse zur grunderwerbsteuerbaren Anteilsvereinigung

Mit ihren gleichlautenden Ländererlassen v. 5.3.2024 (BStBl 2024 I S. 383 und S. 393) haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen bei der Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw. den Übergang bereits vereinigter Anteile geäußert (sog. Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG). Hinwe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Enthält § 7 Abs. 8 ErbStG e... / b) Systematik der Norm

Dafür spreche weiterhin die Systematik der Regelung. Durch die Einleitung des Satz 2 mit den Worten "Freigebig sind auch" werde aus der Gesetzessystematik deutlich, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Satz 1 von einer Freigebigkeit ausging. Es wäre systematisch widersprüchlich, wenn der Zuwendende i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als Steuerschuldner i.S.d. § 20 Abs. 1 E...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer 2025: Wichtige... / 1.3.1 Änderungen des Umsatzsteuerrechts nach Inkrafttreten des Gesetzes

Am Tag nach Verkündung des JStG 2024 (= 6.12.2024) treten diverse Änderungen in Kraft. Dies sind teilweise Korrekturen, die sich aufgrund von fehlerhaften Abstimmungen aus vorigen Gesetzesänderungen ergeben haben (fehlerhafte Verweise auf andere Rechtsnormen). Teilweise handelt es sich um gesetzliche Klarstellungen zu Änderungen, die sich aufgrund der Rechtsprechung und der ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die ErbschaftsteuerBerater-... / 7. Grunderwerbsteuer

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Beitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer 2025: Wichtige... / 1.3.3 Umfassende Reform der Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2025

Hinweis Hier nur die wichtigsten Punkte zur Kleinunternehmerbesteuerung Die Reform der Kleinunternehmerbesteuerung zum 1.1.2025 ist ein vielschichtiges Thema, das die Möglichkeiten dieser Darstellung sprengen würde. Es werden an dieser Stelle deshalb nur die wichtigsten Punkte dargestellt. Bis zum 31.12.2024 ist die Kleinunternehmerbesteuerung ausschließlich national aufgestel...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Elektronische Dienstleister / 4 Einbeziehung elektronischer Schnittstellen in Direktverkäufe von Onlinehändlern

Unternehmer, die Lieferungen von Gegenständen im Rahmen einer elektronischen Schnittstelle unterstützen[1] werden seit dem 1.7.2021 so behandelt, als hätten sie selbst die Gegenstände vom Onlinehändler erworben und an den Endkunden verkauft. Die Regelung des § 3 Abs. 3a UStG fingiert ein Reihengeschäft zwischen dem Onlinehändler, der elektronischen Schnittstelle und dem nich...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Electronic Commerce (e-comm... / 4.3.2 B2B-Geschäfte

Für Leistungen im unternehmerischen Bereich (B2B, Business to Business) ist zur Bestimmung des Leistungsorts generell § 3 a Abs. 2 UStG anzuwenden. Somit sind lediglich Leistungen an im Inland ansässige Unternehmen auch im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Dagegen können die Leistungen ohne Umsatzsteuerbelastung an im Ausland ansässige Unternehmen berechnet und ohne Umsa...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Electronic Commerce (e-comm... / 4.3.3 B2C-Geschäfte

Werden die Leistungen an Nichtunternehmer erbracht (B2C, Business to Consumer), unterliegen diese gem. § 3 a Abs. 5 UStG generell am Sitzort des nichtsteuerpflichtigen Abnehmers der Besteuerung (Ausnahme: Bagatellregelung für in der EU ansässige Privatpersonen ab 1.1.2019).[1] Leistungsverkauf:mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Electronic Commerce (e-comm... / 3.1.4 Umsatzsteuerhaftung für elektronische Schnittstellen

Gem. § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete inländische Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Damit kann der Schnittstellenbetreiber verschuldensunabhängig auch für Pflichtverstöße derjenigen Unternehmer in Anspruch genommen...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Electronic Commerce (e-comm... / 6.1 Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Kunden

Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen schulden bei der Erbringung von Online-Umsätzen an Nichtunternehmer in der EU immer die Umsatzsteuer des Ansässigkeitsstaates des Kunden.[1] Die Regelung gilt für Drittstaatsunternehmen, die weder einen Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung in der EU haben und als Steuerschuldner derartige Umsätze...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Electronic Commerce (e-comm... / 3.1 Sonderregelungen für Betreiber elektronischer Schnittstellen

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sind bereits mit Wirkung ab 2019 neue umfassende umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten sowie eine Umsatzsteuerhaftung für die Betreiber der sog. Online-Marktplätze eingeführt worden. Ab dem 1.7.2021 wurden die Vorschriften an die ne...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Electronic Commerce (e-comm... / 7 Branchenlösung weiter anwendbar

Branchenlösung Telekommunikation: Nimmt ein Endnutzer über seinen Teilnehmernetzbetreiber Leistungen vorgelagerter Unternehmer in Anspruch, konnte schon bisher für umsatzsteuerliche Zwecke eine Dienstleistungskommission angenommen werden. Dies regelt mit Wirkung ab dem 1.1.2015 die neue Vorschrift des § 3 Abs. 11a UStG. Diese häufig als Branchenlösung bezeichnete Gestaltung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Electronic Commerce (e-comm... / 6.2 Abgrenzungsschwierigkeiten zu gewerblichen Abnehmern

Nicht nur bei Drittstaatenunternehmen, sondern auch bei Leistungen der in der EU ansässigen Unternehmen hängt das Angebot wesentlich vom Status des Abnehmers als Unternehmer oder Nichtunternehmer ab. Die Leistungsortverlagerung gem. § 3 a Abs. 2 UStG und der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 13 b UStG (in den anderen EU-Mitgliedstaaten die Anwendung...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Electronic Commerce (e-comm... / 3.1.2 Lieferkettenfiktion bei B2C-Geschäften

Betreibern von elektronischen Schnittstellen wird zunehmend mehr umsatzsteuerliche Verantwortung übertragen. Dies zeigt sich besonders deutlich in Fällen des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG, in denen mittels der elektronischen Schnittstelle B2C-Lieferungen von Drittlandsunternehmern unterstützt werden, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets durchgeführt werden. In diesen Fällen wird...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 19 Anzei... / 2 Anzeigepflicht – Voraussetzung, Rechtsnatur –

Rz. 3 § 19 GrEStG bezweckt, der zuständigen Finanzbehörde die Ermittlung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Erwerbsvorgänge zu ermöglichen.[1] Die Vorschrift regelt dazu eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO [2] und zählt abschließend die Fälle auf, in denen insbesondere Veräußerer und Erwerber anzeigepflichtig sind. Hierbei handelt es sich primär...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 17 Örtli... / 2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung

Rz. 2 Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstück...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3a § 29c AO umfasst – wie § 29b AO [1]- das gesamte Steuerverfahren[2] und entfaltet mit der Regelung des § 2a Abs. 5 AO eine umfassende Geltung der DSGVO-Regelungen im Anwendungsbereich der AO.[3] Dabei ist der Anwendungsbereich der DSGVO nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) DSGVO nur auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschränkt.[4] § 29c AO legitimiert die Finan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 3.1.6 Missglückte Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Rz. 19 Fehlt es an einer vollständigen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs, so führt dies dazu, dass die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG zu versagen ist. Solche i. S. v. § 16 Abs. 1 GrEStG missglückten Vertragsgestaltungen sind nicht selten in Fällen anzutreffen, in denen die Beteiligten nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags eine grunderwerbsteuerlich – oder auch auf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 6.5 Mehrere Rechtsgeschäfte

Rz. 48 Die Begünstigung des § 16 Abs. 1 oder 2 GrEStG ist bei den Tatbeständen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG stets dann zu gewähren, wenn eines von mehreren Rechtsgeschäften, die zu einer Vereinigung aller Anteile (§ 1 Abs. 3 GrEStG a. F.) bzw. zu einer Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile[1] geführt haben, wieder vollständig aufgehoben wird. Nach früherer Auffass...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.3 Weiterverarbeitung im Interesse der betroffenen Person (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 23 Ist die Weiterverarbeitung im (mutmaßlichen) Interesse der betroffenen Person, kann diese nach der Nr. 3 erfolgen. Da bei Vorliegen einer Zustimmung i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sich die Zulässigkeit der Weiterverarbeitung bereits nach der Nr. 2 richtet, dürfte es sich hier nur um Fälle handeln, bei denen die Zustimmung zwar nicht ausdrücklich erteilt, aber zu unters...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7.3 Nicht ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorgangs (§ 16 Abs. 5 GrEStG)

Rz. 51 Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1–4 des § 16 GrEStG nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a, 3 und 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war. Die Vorschrift wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen.[...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.13 Steuerschuldner

Rz. 307 Steuerschulder ist grundsätzlich der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt.[1] Rz. 308 Die EU-Mitgliedstaaten können Regelungen treffen, nach denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (sog. Reverse-Charge-System), wenn der Umsatz von einem nicht im Inland ansässigen Unternehmer erbracht wird.[2] Zu den ab 1.1.2010 geltenden Neuregelungen aufgr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.14 Pflichten der Steuerschuldner

2.3.14.1 Grundlegende Verpflichtungen im inneren Anwendungsbereich Rz. 320 Art. 213 bis 273 MwStSystRL enthalten eine ansatzweise Harmonisierung des Verfahrensrechts zur USt. Die Vorschriften regeln im Wesentlichen die Anzeige der Aufnahme, des Wechsels und der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, die Zuteilung von MwSt-Identifikationsnummern, die Erteilung von Rechnun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.11.2 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

Rz. 248 Art. 143 MwStSystRL enthält eine abschließende Aufzählung der Gegenstände, die umsatzsteuerfrei eingeführt werden können. Steuerfrei ist insbesondere die Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist, von Gegenständen, die in den RL 69/169/EWG, 83/181/EWG und 2006/79/EG geregelt ist (Reisefreimengen, Kleinsendungen), von Gegenständen,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.17.5 Maßgebliches Recht für die Rechnungsausstellung

Rz. 621 Das für die Rechnungsausstellung maßgebliche Recht enthält Art. 219a MwStSystRL. Zu beachten ist, dass diese Vorschrift nicht für die Aufbewahrung von Rechnungen gilt. Hier gelten besondere Regelungen in Art. 244 bis 248 MwStSystRL. In Art. 219a MwStSystRL ist der Grundsatz verankert, dass sich das maßgebliche Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.25 Regelungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

Rz. 395 Die MwStSystRL enthält (anders noch Art. 28a ff. 6. EG-Richtlinie) die Bestimmungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, verteilt über die gesamte Richtlinie. Ergänzend dazu bestimmen Art. 402 bis 404 MwStSystRL den Übergangscharakter dieser Bestimmungen. Rz. 396 Art. 20ff. MwStSystRL regeln den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenstände...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7 Verstetigung von Ausnahmeregelungen

Rz. 568 Der Rat hatte am 24.7.2006 die Richtlinie 2006/69/EG[1] verabschiedet. Mit dieser Änderungsrichtlinie wurde eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die einige Mitgliedstaaten bis dahin singulär auf der Basis entsprechender Sonderermächtigungen des Rates gemäß Art. 27 der 6. EG-Richtlinie [2] abweichend von den Grundtatbeständen anwenden durften, als allgemein geltendes Rec...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.14.1 Grundlegende Verpflichtungen im inneren Anwendungsbereich

Rz. 320 Art. 213 bis 273 MwStSystRL enthalten eine ansatzweise Harmonisierung des Verfahrensrechts zur USt. Die Vorschriften regeln im Wesentlichen die Anzeige der Aufnahme, des Wechsels und der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, die Zuteilung von MwSt-Identifikationsnummern, die Erteilung von Rechnungen mit spezifischen Angaben, die elektronische Übermittlung von R...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.8 Steuertatbestand und Steueranspruch

Rz. 160 Art. 62 MwStSystRL regelt den Steuertatbestand und Steueranspruch. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist Steuertatbestand der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden. Rz. 161 Nach Art. 62 Abs. 2 MwStSystRL ist Steueranspruch der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 10.3 Anzurechnende Kapitalertragsteuer

Rz. 66 Seitdem 1.1.2009 kann eine Anrechnung der KapESt auf die ESt nur in den Fällen erfolgen, in denen die Kapitalerträge nicht nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen[1] besteuert werden. Auf die ESt angerechnet wird die KapESt, die insgesamt von denjenigen inländischen[2] Kapitalerträgen erhoben wurde, die in dem betreffenden Vz bei der Veranla...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.25.4.4 Durchführungsbeschluss 2021/942

Rz. 688 Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission v. 10.6.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur MwStSystRL hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU des Rates und der VO (EU) Nr. 904/2010 des Rates ähnelt [1], wurde geregelt,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.3 Vorschlagspaket der EU-Kommission für ein endgültiges MwSt-System im EU-Binnenhandel

Rz. 1159 Die EU-Kommission hatte am 25.5.2018 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der MwStSystRL "hinsichtlich der Einführung der detaillierten Maßnahmen zur Durchführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten" veröffentlicht[1], die am 1.7.2022 in Kraft treten sollten. Der Vorschlag enthält die detaillierten Re...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.41 Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission

Rz. 759 Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/942 der Kommission v. 10.6.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur MwStSystRL hinsichtlich der Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU des Rates und der VO (EU) Nr. 904/2010 des Rates ähnelt[1], wurde geregelt,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6 Rechtsverordnung mit Durchführungsvorschriften zur 6. EG-Richtlinie/MwStSystRL

Rz. 481 Der Rat hatte am 17.10.2005 die Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 verabschiedet.[1] Durch die Verordnung waren erstmals Durchführungsvorschriften zur 6. EG-Richtlinie aufgrund der neuen Rechtsgrundlage in Art. 29a der 6. EG-Richtlinie [2] erlassen worden, die ab 1.7.2006 galten und rechtlich bindend waren. Rz. 482 Die Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 ist durch die vom Rat am ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.12.1 Entstehung und Umfang des Vorsteuerabzugsrechts

Rz. 263 Die zentralen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugsrechts ergeben sich aus Art. 167ff. MwStSystRL. Das Vorsteuerabzugsrecht des Abnehmers entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld für die Leistung beim Leistenden entsteht. Das ist nach Art. 63 MwStSystRL grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Leistung bewirkt wird, aus ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.12.2 Einzelheiten der Ausübung des Vorsteuerabzugs

Rz. 284 Art. 178 MwStSystRL regelt die technischen Modalitäten für den Vorsteuerabzug. Danach muss der Unternehmer insbesondere über eine entsprechende Rechnung des leistenden Unternehmers verfügen oder bei Einfuhren über ein entsprechendes Dokument, aus dem sich die abziehbare Steuer ergibt. Nach Art. 179 MwStSystRL wird der Vorsteuerabzug für den entsprechenden Erklärungsz...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerschuldner

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Steuerschuldner ist, wer den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Entstehung der Steuerschuld knüpft. Wer dies ist, ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen (vgl § 43 AO). IdR sind die Steuerschuldner auch verpflichtet, die Steuer zu entrichten (Entrichtungsschuldner). Durch Gesetz kann dies jedoch anders geregelt werden. So ist Ste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Inanspruchnahme des Steuerschuldners

Rn. 70 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Gem § 50a Abs 5 S 5 EStG kann der Steuerschuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerschuldners ist somit, dass die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten, angemeldet oder abgeführt wurde. Rn. 71 Stand: EL 177 – E...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Stundung von Lohnsteuer

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Einbehaltung

Rn. 58 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Im Steuerentstehungszeitpunkt (s Rn 57) hat der Vergütungsschuldner nach § 50a Abs 5 S 2 EStG den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers (Steuerschuldners) vorzunehmen. Der Vergütungsschuldner muss somit bereits im Zeitpunkt des Abflusses der Vergütung diese entsprechend kürzen. Rn. 59 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Vergütungsschuldner...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anmeldung und Abführung

Rn. 61 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer ist gem § 50a Abs 5 S 3 EStG nach Maßgabe des § 73e EStDV innerhalb von zehn Tagen des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats (10.04., 10.07., 10.10. und 10.01.) vom Vergütungsschuldner beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen. Maßgebend ist die tatsächlich einbehaltene...mehr