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Roscher, BewG § 261 Erbbaurecht / 3 Zurechnung des Gesamtwerts (S. 2)

Michael Roscher
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Rz. 14

Nach § 261 S. 2 BewG ist der i. S. d. § 261 S. 1 BewG ermittelte Gesamtwert (Rz. 11) – und damit implizit auch das Grundstück (Steuergegenstand) – dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. Folglich ergeht ihm gegenüber der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.[1]

Der Gesamtwert von Grund und Boden sowie Gebäude wurde – abweichend von der bisherigen Bewertungssystematik bei der Einheitsbewertung – dem Erbbauberechtigten zugerechnet, da sich der Erbbauberechtigte durch die Vereinbarung eines Erbbaurechts und der damit einhergehenden Zahlung des Erbbauzinses eine Rechtsposition verschafft, die es nach Auffassung des Gesetzgebers rechtfertigt[2], ihn für die Dauer des Erbbaurechts für Zwecke der Bewertung im Rahmen der Grundsteuer dem Eigentümer des Grund und Bodens gleichzustellen.

Wird das Erbbaurecht aufgehoben oder erlischt es durch Zeitablauf, ist auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen.[3]

 

Rz. 15

Infolge der einheitlichen Zurechnung des Werts (Rz. 13) und damit implizit des Steuergegenstands auf den Erbbauberechtigten, wird der Erbbauberechtigte nach der Grundsatzregelung zur Steuerschuldnerschaft in § 10 Abs. 1 GrStG auch zum Steuerschuldner für die aus Erbbaurecht und Erbbaugrundstück zusammengefasste wirtschaftliche Einheit. Die bisherige Sonderregelung in § 10 Abs. 2 GrStG zur Steuerschuldnerschaft in Erbbaurechtsfällen, wonach derjenige, dem ein Erbbaurecht, Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, auch Steuerschuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Erbbaugrundstücks) ist, konnte somit entfallen (§ 10 GrStG Rz. 6).

Die Frage, wer endgültig mit der Grundsteuer belastet wird, unterliegt gem. § ...

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