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Roscher, GrStG, BewG § 262 Gebäude auf fremdem Grund und ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Michael Roscher
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Rz. 9

Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • das Gebäude i. S. d. § 95 BGB Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist oder
  • wenn dem Nutzungsberechtigten (Nutzer des Gebäudes) bei Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht (§ 244 BewG Rz. 24).[1]

In der Praxis werden z. B. Tankstellen hin und wieder als Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet.

Bei der Einheitsbewertung bilden das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und das damit belastete Grundstück 2 wirtschaftliche Einheiten, für die jeweils ein Einheitswert festzustellen ist.[2] Bei der Grundsteuerbewertung wird das Gebäude auf fremdem Grund und Boden hingegen aus Vereinfachungs- und Automationsgründen[3]mit dem dazugehörenden Grund und Boden gem. § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG zu 1 wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 BewG Rz. 24), für die ein Gesamtwert zu ermitteln ist (Rz. 11). Der ermittelte Gesamtwert (Grundsteuerwert) wird bewertungsrechtlich dem Eigentümer des Grund und Bodens zugerechnet, der damit zum Steuerschuldner für die wirtschaftliche Einheit wird (Rz. 13).

Als Gebäude auf fremdem Grund und Boden werden das Gebäude, die sonstigen Bestandteile, wie die vom Nutzungsberechtigten errichteten Außenanlagen, und das Zubehör erfasst.[4] Wenn auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG (§ 243 BewG Rz. 46ff.) oder Außenanlagen (§ 243 BewG Rz. 35) errichtet werden, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sondern ein unbebautes Grundstück vor.[5]

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