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Roscher, BewG § 261 Erbbaurecht / 1 Allgemeines

Michael Roscher
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Rz. 1

Die Vorschriften zum Grundvermögen (Abschnitt C) im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes werden im Unterabschnitt IV mit Regelungen zu den sog. Sonderfällen abgeschlossen. Zu den Sonderfällen gehören die Erbbaurechtsfälle (§ 261 BewG) und die Fälle mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 262 BewG). Eine Regelung zu Grundstücken im Zustand der Bebauung, wie in der Einheitsbewertung (§ 91 BewG), ist für die Grundsteuer entbehrlich, da die nicht bezugsfertigen Gebäude und Gebäudeteile bei der Ermittlung des Werts – unverändert – außer Betracht bleiben (§ 246 BewG Rz. 1).[1]

 

Rz. 2

In § 261 BewG wird die Grundsteuerbewertung in Erbbaurechtsfällen geregelt.

Ein Grundstück kann gem. § 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)[2] in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, ist das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück bzw. das Erbbaugrundstück (§ 243 BewG Rz. 39, § 244 BewG Rz. 22).

Während bei der Einheitsbewertung das Erbbaurecht und das belastete Grundstück je eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden, für die jeweils ein Einheitswert festzustellen ist[3], wird bei der Grundsteuerbewertung das Erbbaurecht mit dem Erbbaugrundstück zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 BewG Rz. 22), für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist.

Für die aus Erbbaurecht und Erbbaugrundstück zusammengefasste wirtschaftliche Einheit ist bei der Grundsteuerbewertung ein Gesamtwert zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der so ermittelte Gesamtwert wird dem Erbbauberechtigte...

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