Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuldner

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.1 Überblick

Rz. 236 Der Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung ist kraft Gesetzes zwingend an die Einhaltung von mehreren Bedingungen geknüpft (§ 28a Abs. 4 ErbStG). Rz. 237 Dabei handelt es sich (zunächst) um die folgenden 3 Bedingungen kein Unterschreiten der Mindestlohnsumme innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStG) und kein Verstoß gegen die ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Vermietung zu Wohnzwecken (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 59 Die Grundstücke müssen zu Wohnzwecken vermietet werden.[1] Für selbst genutzte Grundstücke gilt die Steuerbefreiung nicht. Rz. 60 Eine Vermietung "zu Wohnzwecken" liegt dann vor, wenn die überlassenen Räume als Wohnung genutzt werden können. Der Begriff der Wohnung richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes.[2] Eine Vermietung zu Wohnzwecken is...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Überblick

Rz. 144 Der Steuererlass hängt davon ab, ob der Erwerber die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Begriff des "verfügbaren Vermögens" für Zwecke der Verschonungsbedarfsprüfung ist im Gesetz definiert (§ 28a Abs. 2 ErbStG).[1] Die Definition ist abschließend. Rz. 145 Zu dem verfügbaren Vermögen gehören danach 50 % der Summe der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Antrag (§ 40 Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 28 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die Pauschalierung nach § 40 Abs 1 EStG setzt einen Antrag des ArbG voraus. Sie kann dem ArbG also nicht aufgedrängt werden oder von Amtswegen erfolgen, vgl BFH v 28.02.1975, VI R 28/73, BStBl II 1976, 134, und FG Berlin v 28.05.1990, EFG 1990, 598 rkr. Ohne Antrag ist die LSt vom ArbN (Steuerschuldner) nachzufordern, oder das FA muss einen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Besteuerungsverfahren eigener Art

Rn. 3 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Neben dem individuellen LSt-Abzug nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN (§ 39b EStG) steht für bestimmte Fälle ein vereinfachtes Pauschalierungsverfahren zur Verfügung. Die pauschalierte LSt ist materiell eine mehr (variabler Pauschsteuersatz) oder weniger (fester Pauschsteuersatz) von der individuellen im Abzugsverfahren zu erm...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Leitsatz 1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)). 2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfall...mehr

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Güterbeförderung und Umsatz... / 2.1.3 Steuerschuldner

Wenn der Spediteur seinen Sitz nicht in Deutschland hat, sondern in einem sonstigen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland, ist für den Fall, dass eine steuerbare und steuerpflichtige Dienstleistung vorliegt, auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zu achten. Wenn der leistende Unternehmer mit Sitz im Unionsgebiet für einen im Inland ansässigen Leistungsempfänger die B...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.3 Form und Inhalt des GewSt-Messbescheids

Rz. 24 Da nach § 184 Abs. 1 S. 3 AO bei der Festsetzung von GewSt-Messbeträgen die Vorschriften der AO über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden sind, muss der GewSt-Messbescheid nach § 157 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Des Weiteren muss er Angaben darüber enthalten, in welcher Höhe und für welchen Ez...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Erklärungspflichtiger

Rz. 11 Nach § 14a S. 1 GewStG ist zur Abgabe der GewSt- und der Zerlegungserklärung der Steuerschuldner verpflichtet. Die Steuerschuldnerschaft bestimmt sich nach § 5 GewStG. Als Unternehmer gilt danach der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Ist der Steuerschuldne...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.4 Erklärungsfrist

Rz. 18 Nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO sind GewSt-Erklärungen für nach dem 31.12.2017 beginnende Ez grundsätzlich spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben.[1] Für GewSt-Erklärungen, die unter Mitwirkung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe i. S. d. §§ 3, 4 StBerG angefertigt werden, müssen nach § 149 Abs. 3 Nr. 3 AO die GewSt-Erklärungen grundsätzlich spä...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Festsetzung durch GewSt-Messbescheid

Rz. 13 Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags erfolgt durch den GewSt-Messbescheid. [1] Erlassen wird er von den FÄ. Bei dem GewSt-Messbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO).. Folgebescheide des GewSt-Messbescheids sind der GewSt-Bescheid (§ 16 Abs. 1 GewStG i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 155 AO), der Zerlegungsbescheid (§ 188 AO i. V. m. §...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 14a GewStG regelt die Steuererklärungspflicht für gewerbesteuerliche Zwecke als Teil der Mitwirkungspflicht des Stpfl. nach § 90 AO. Steuererklärungen für gewerbesteuerliche Zwecke sind zum einen die GewSt-Erklärung i. S. einer Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und, soweit erforderlich, die Zerlegungserklärung. Verpflichtet zur Abgabe dieser Steuererklä...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5.1 Festsetzung

Rz. 23 Festgesetzt wird die GewSt im GewSt-Bescheid. Zu beachten ist hierbei die Kleinbetragsverordnung (KBV) v. 19.12.2000.[1] Beim GewSt-Bescheid handelt es sich nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 AO um einen Folgebescheid des GewSt-Messbescheids. Die Gemeinde ist an den GewSt-Messbescheid gebunden. Entsprechendes gilt für den Zerlegungsbescheid. Die festzuset...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.3 Form der Gewerbesteuererklärung

Rz. 14 Ab dem Ez 2011 müssen die GewSt-Erklärungen nach § 14a S. 1 GewStG vom Steuerschuldner dem zuständigen FA grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung übermittelt werden. Einzelheiten insoweit ergeben sich insbesondere aus §§ 87a, 87b und 87d AO. § 14a S. 1 GewStG ist verfassungsgemäß.[1] Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 18 GewStG regelt die Entstehung des GewSt-Anspruchs und konkretisiert § 38 AO in zeitlicher Hinsicht. Nach § 38 AO entsteht die GewSt, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das GewStG die Pflicht zur Zahlung der GewSt knüpft. Mit dem Begriff "Tatbestand" ist dabei die Gesamtheit der im GewStG enthaltenen Voraussetzungen gemeint, bei deren tatsächlichem Vorli...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5.2 Erhebung

Rz. 33 In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen sind die FÄ für die Erhebung der GewSt zuständig. In den übrigen Bundesländern liegt die Zuständigkeit bei den Gemeinden. Nach Auffassung des Hessischen FG[1] kann einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge in entsprechender Anwendung der § 34 EStG und § 26 KStG auch auf die inländische ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3 Entstehung der GewSt (§ 18 GewStG)

Rz. 5 Nach § 18 GewStG entsteht die GewSt mit Ablauf des Ez, für den die entsprechende Festsetzung vorgenommen wird. Entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist der Erlass eines GewSt-Bescheids keine Voraussetzung für das Entstehen der GewSt.[1] Für das Entstehen der GewSt-Schuld reicht also – unabhängig von ihrer tatsächlichen Festsetzung – der Ablauf des Ez aus, fü...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 3 Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags in einem Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn die ESt bzw. KSt für den Vz, der dem für die GewSt maßgebenden Ez entspricht, pauschaliert wurde. Die Pauschalierung der ESt bzw. KSt ist somit Voraussetzung für die Pauschfestsetzung der GewSt nach § 15 GewStG. Vor diesem Hintergrund bildet § 15 GewStG keine eigenständige Grun...mehr

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Umsatzsteuer für Feinschmecker / 2.3 Lösung

Homarus ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist[1]; zu dem Rahmen seiner unternehmerischen Betätigung gehört der Feinschmecker-Imbiss. Die Kunden zahlen auch – je nach Angebot – 30 oder 40 EUR, sodass ein Leistungsaustausch gegeben ist. Für die weiteren Ergebnisse muss unterschieden werden, ob die Speisen zum Mitnehmen ode...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4 Anfechtung des Hebesatzes

Rz. 22 Im Verfahren gegen den GewSt-Bescheid sind auch Einwendungen des Steuerschuldners gegen den Hebesatz zulässig. In diesem Verfahren kann sowohl geprüft werden, ob der Beschluss der Gemeinde als solcher gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, als auch, ob der Satzungsgeber bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens beachtet hat...mehr

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Die Beweislast im Steuerrec... / 4. Beweislastumkehr

Beweislastumkehr bedeutet, dass die nach der Beweislastgrundregel eigentlich anzunehmende Beweislast ins Gegenteil umgekehrt wird. Ein gesetzlich geregelter Fall der Beweislastumkehr ist etwa § 169 Abs. 2 S. 3 AO. Hiernach beträgt die Festsetzungsfrist auch dann zehn Jahre, wenn die Steuerhinterziehung durch einen Dritten begangen wurde, es sei denn, der Steuerschuldner weist...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.5.4.3 Systematik des "Flächen-Lage-Modells"

Rz. 233 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des niedersächsischen "Flächen-Lage-Modells" nach §§ 2-7 NGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Äquivalenzbeträge Rz. 234 Auf der ersten Verfahrensstufe des niedersächsis...mehr

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Roscher, GrStG Grundsteuer-... / 3.2.2.4.3 Systematik des – reinen – "Flächenmodells"

Rz. 82 Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des bayerischen – reinen – "Flächenmodells" nach Art. 1-5 BayGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar: a) Feststellung der Äquivalenzbeträge Rz. 83 Auf der ersten Verfahrensstufe des bayerischen ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Übereinstimmung von Erhebungs- und Bemessungszeitraum (§ 10 Abs. 1 GewStG)

Rz. 3 § 10 Abs. 1 GewStG bestimmt den Begriff des maßgebenden Gewerbeertrags. Darunter ist der in dem jeweiligen Ez bezogene Gewerbeertrag zu verstehen, für den der GewSt-Messbetrag festgesetzt werden soll. Ez ist dabei nach § 14 S. 2 GewStG grundsätzlich das Kj. Der GewSt für ein bestimmtes Kj. wird somit der für dieses Kj. ermittelte Gewerbeertrag als maßgebender Gewerbeer...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.4.2 Natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG)

Rz. 7 Der abgerundete Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG um einen Freibetrag i. H.v. 24.500 EUR zu kürzen. Der Freibetrag darf höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags beansprucht werden. Durch die Gewährung des Freibetrags kann sich kein Gewerbeverlust ergeben. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Versuch (§ 373 Abs. 3 AO), Vollendung, Beendigung

Rz. 110 [Autor/Stand] Die Strafbarkeit des Versuchs ist seit 2008 in § 373 Abs. 3 AO ausdrücklich geregelt (zur früheren Rechtslage s. Rz. 6). Der Strafrahmen für den Täter eines versuchten schweren Schmuggels bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 373 Abs. 3 AO (s. dazu § 370 Rz. 691), denn durch § 373 Abs. 3 AO wird nicht der Strafrahmen des Versuchs, sondern nur sein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Checkliste Durchsuchungsbeschluss

Rz. 177 Verdächtiger/Beschuldigter/Zeuge Straftat Steueranspruch Steuerschuldner Tatzeitraum Inhalt des Tatvorwurfs (Täterschaft/Teilnahme) Verjährung Verdachtsgründe Zweck, Ziel, Ausmaß der Durchsuchung Beweismittel Datum/Unterschrift/Siegelmehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Arrestschuldner

Rz. 543 [Autor/Stand] Arrestschuldner kann jeder Vollstreckungsschuldner sein, d.h. neben dem Steuerschuldner auch eine Person, die für eine Steuer haftet oder verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Täterschaft/Teilnahme

Rz. 24 [Autor/Stand] Zur Täterschaft und Teilnahme beim Schmuggel s. näher Rz. 41, 64, 72, 94 ff. sowie § 370 Rz. 1530 ff., 1555 ff. Während in der Vergangenheit oftmals problematisch war, wer als Täter des Schmuggels in Betracht kam (insb. die Hintermänner, die den Schmuggel geplant und gesteuert haben, s. dazu § 370 Rz. 1530), ist diese Frage unter Geltung des Art. 139 UZK...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Steuerliche Folgen

Rz. 136 [Autor/Stand] Täter oder Gehilfen des Schmuggels haften für die verkürzte Einfuhrabgaben- und Steuerschuld gem. § 71 AO. Der Umstand der Haftung für verkürzte Steuern nach § 71 AO als steuerrechtliche Folge jeder Steuerstraftat bedarf beim Täter keiner ausdrücklicher Erörterung bei der Strafzumessung, es sei denn, der Täter spielte im Gesamtgeschehen nur eine unterge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inanspruchnahme des Leistungsempfängers

Rn. 63 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Gemäß § 48a Abs 3 S 1 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (kritisch: Diebold, DStR 2002, 1336). Zum Begriff des Leistungsempfängers s § 48 Rn 66ff (Wienbergen). Der Abzugsbetrag ist "nicht" oder "zu niedrig" abgeführt, wenn er nicht dem gesetzlich angeordneten Einbehalt gemäß § 48 Abs 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Der Steuerabzug

Rn. 142 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Der Steuerabzug von der Gegenleistung beträgt gemäß § 48 Abs 1 S 1 EStG 15 %. Die Höhe des Steuerabzugs ist an der potentiellen ESt oder KSt auf den Gewinn aus den Bauleistungen zzgl der LSt für die für die Bauleistungen eingesetzten ArbN ausgerichtet (s Rn 7). Dagegen ist die Höhe des Steuerabzugs nicht daran ausgerichtet, eine Sicherungsf...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Anrechnung und Abzug von Steuern auf Zuwendungen (Satz 2)

Rz. 511 [Autor/Stand] Allgemeines. Der neue Satz 2 bestimmt – neben Abs. 5 – eine weitere indirekte Anrechnung ausländischer Steuern. Betroffen sind jene Steuern, die im Ausland auf die Zuwendungen der Stiftung nach Satz 1 erhoben werden. Eine direkte Anrechnung diese ausländischen (Quellen-) Steuern in Deutschland scheitert daran, dass die Zuwendungen durch Satz 1 steuerfre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Abführung

Rn. 44 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Nach § 48a Abs 1 S 2 EStG ist der Abzugsbetrag am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und von dem Leistungsempfänger an das für den Leistenden zuständige FA für Rechnung des Leistenden abzuführen. Rn. 45 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Die Fälligkeit der Entrichtungsschuld tritt am 10. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Keine Haftung bei ArbN-Überlassung/kein Anordnungseinbehalt (§ 48 Abs 4 Nr 2 EStG)

Rn. 216 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Ist der Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt worden, sind § 42d Abs 6 und 8 EStG nicht anwendbar (§ 48 Abs 4 Nr 2 EStG). Nach § 42d Abs 6 EStG haftet der Entleiher von ArbN neben dem ArbG für die abzuführende LSt. Nach § 42d Abs 8 EStG kann das FA in Bezug auf die LSt des ArbN anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Verlagerung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer

Rz. 24 § 25 Abs. 2 UStG ist der eigentliche Kern der Sonderregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte: Die Steuerschuld für die Lieferung des zweiten Unternehmers in der Reihe an den letzten Abnehmer wird auf diesen verlagert (sog. Reverse Charge).[1] Damit wird erreicht, dass sich der zweite Unternehmer in dem Mitgliedstaat des letzten Abnehmers, in welchem die L...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Aufzeichnungspflichten

Rz. 36 § 25b Abs. 6 UStG regelt ergänzend und zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG Folgendes: Wenn der erste Abnehmer eine inländische, d. h. deutsche USt-IdNr. verwendet, konkret, wenn der zweite Unternehmer in der Reihe ein im Inland registrierter Unternehmer ist, dann muss er das vereinbarte Entgelt für seine Lieferung an den letzten Abnehmer sowie desse...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 16 Erwerb bei Errichtung einer Stiftung oder Bildung eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Rz. 440 Als Schenkung unter Lebenden gilt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG). Satz 1 betrifft die Erstausstattung der Stiftung, die auch als ausländische Stiftung errichtet worden sein kann.[1] Besteuert wird der Vermögensübergang auf die Stiftung, zu dem der Stifter mit der Anerkennung der Stiftung gem. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Empfänger der Zuwendung (Bedachter)

Rz. 120 Bei der Frage des Zuwendungsempfängers geht es darum, bei welcher Person tatsächlich und endgültig die Bereicherung eintritt. Die Frage stellt sich im 2-Personenverhältnis nicht, sondern wird erst relevant, wenn Dritte unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.[1] Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.9.2 Erwerber

Rz. 67 Erwerber sind in den 3 Konstellationen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbe, der Begünstigte bzw. Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte, in den Konstellationen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG die Stiftung und die Vermögensmasse ausländischen Rechts. Der Erbschaftsbesitzer ist als Scheinerbe weder zivilrechtlich noch erbschaftsteuerrechtlich als Erbe zu behande...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.2 Die Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6 UStG)

Rz. 513 Die Sonderregelung des § 3a Abs. 6 UStG betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort belegenen Betriebsstätte (§ 3a Abs. 6 S. 2 UStG) erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden.[1] Die beiden bestimmenden Tatbestandsmerkmale dieser Regelung sind also die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8 Im Drittlandsgebiet genutzte oder ausgewertete Umsätze (§ 3a Abs. 8 UStG)

Rz. 530 In § 3a Abs. 8 UStG findet sich eine weitere Sonderregelung für die Nutzung bestimmter sonstiger Leistungen im Drittlandsgebiet zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010[1] ist mWv 1.1.2011 in § 3a UStG die Regelung des Abs. 8 eingefügt worden. Diese Ergänzung war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sich der Leistungsort...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Anfall der Erbschaft und Ausschlagung

Rz. 12 Der Erwerb der Erbenstellung hängt von einem Berufungsgrund (Gesetz oder Verfügung von Todes wegen) und der Erbfähigkeit (namentlich Überleben zum Zeitpunkt des Erbfalls) ab. Schließlich darf kein Erbverzicht erfolgt sein. Unter diesen Voraussetzungen fällt die Erbschaft mit Erbfall von selbst (ipso iure) dem berufenen Erben an, ohne dass es dazu der Kenntnis vom Erbf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 100 Die wichtigste Regelung für die unternehmerische Praxis zur Bestimmung des Leistungsorts beim innergemeinschaftlichen Austausch von sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) und auch für die Erbringung solcher Leistungen in Drittstaaten findet sich in § 3a Abs. 2 UStG. Hierbei handelt es sich um die eigentliche Grundregel für den Austausch grenzüberschreitender sonstig...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.2 Prüfungsschema zum Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

Rz. 60 Aus der vorhergehenden Zusammenfassung der Regelung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen (Rz. 46ff.) ist unschwer erkennbar, dass eine Feststellung des Leistungsorts allein nach dem Aufbau des Gesetzestextes nicht möglich ist, denn dieser Aufbau des § 3a UStG entspricht nicht der tatsächlichen Prüfungsreihenfolge und zusätzlich sind – je nach der gegenständliche...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen der ertragsteuerlichen Organschaft

Rn. 300 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Charakteristisches Merkmal einer ertragsteuerlichen Organschaft ist die Zurechnung des steuerlichen Einkommens der Organgesellschaft zum Einkommen des Organträgers, der als Steuerschuldner die Ertragsteuerzahlungen zu leisten hat. Die Organgesellschaft bleibt dennoch Steuersubjekt der Ertragsbesteuerung (vgl. Beck-HdR, B 235 (2016), Rn. 174)...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / XXXI. Latente Steuern (§ 285 Nr. 29)

Rn. 782 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 285 Nr. 29 ist im Anhang anzugeben, "auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist". § 285 Nr. 29 ist mit dem BilMoG – im Übrigen ohne entsprechendes Pendant in der Bilanz-R – in das HGB eingeführt worden. Die Angabepflicht besteht für gro...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Überblick

Rn. 301 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Konzeption und der Wortlaut in § 274 gehen von einer Personenidentität aus, wonach die Ursache für den Ansatz von latenten Steuern (Entstehen einer temporären Differenz) sowie die künftige Wirkung (Steuerbe- oder -entlastung) durch einen Rechtsträger verwirklicht werden (vgl. Herzig/Liekenbrock/Vossel, Ubg 2010, S. 85 (86); Lüdenbach/Fre...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Klassifizierung in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Entstehung und Auflösung

Rn. 315 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der Ansatz und die Auflösung von latenten Steuern auf temporäre Differenzen der Organgesellschaft erfordert eine rechtsträger- und zeitraumbezogene Betrachtung. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Ansatz von latenten Steuern der Organgesellschaft oder dem Organträger obliegt, ist der Zeitpunkt der Umkehrung der temporären Differenzen...mehr