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Roscher, GrStG § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsmin ... / 3.1 Eigengewerbliche Nutzung

Michael Roscher
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Rz. 27

Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 GrStG bezieht sich ausschließlich auf eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke. Eigengewerblich genutzt ist ein bebautes Grundstück, wenn es vom Steuerschuldner (s. § 10 GrStG) tatsächlich für eigengewerbliche Zwecke selbst genutzt wird. Eigengewerbliche Nutzung in diesem Sinne bedeutet, dass derjenige, dem das Grundstück bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird, die gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück selbst ausübt.[1]

Eine eigengewerbliche Nutzung liegt nicht vor, wenn der Steuerschuldner i. S. d. § 10 GrStG eine natürliche Person ist und diese das Grundstück an eine GmbH & Co. KG, an der die natürliche Person als Kommanditist beteiligt ist, vermietet hat.[2] Die völlige Stilllegung der Produktion auf einem Betriebsgrundstück schließt für sich allein noch nicht dessen Behandlung als eigengewerblich genutztes Grundstück aus. Hat der Betriebsinhaber nach einer Betriebsstilllegung die eigengewerbliche Nutzung des Grundstücks aber erkennbar endgültig aufgegeben, indem er eine anderweitige Nutzung, wie z. B. durch Vermietung oder Verpachtung, anstrebt, ist für die Entscheidung über einen beantragten Grundsteuererlass nicht mehr von einem eigengewerblich genutzten Grundstück auszugehen.[3] Ein Teilerlass von der Grundsteuer bestimmt sich in diesen Fällen nicht mehr nach § 34 Abs. 2 GrStG, sondern nach § 34 Abs. 1 GrStG.

Ein gewerbliches Immobilienunternehmen betreibt mit der Vermietung von Mietwohnungen auf den Grundstücken, auf denen sich die Mietwohnungen befinden, keine eigengewerbliche Nutzung. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist entscheidungserheblich, dass der Steuerschuldner auf dem Grundstück selbst tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (a. A. OFD Berlin, Verfügung v. 22.12.1998: ...

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