Rz. 29
Während im Zerlegungsverfahren nach §§ 185 – 189 AO über die Aufteilung des Grundsteuermessbetrags auf mehrere steuerberechtigte Gemeinden entschieden wird, geht es im Zuteilungsverfahren nach § 190 AO darum, dass der Steuermessbetrag nur einem Steuerberechtigten zuzuteilen ist, aber Streit darüber besteht, welche Gemeinde steuerberechtigt ist. Besteht mithin Streit darüber, welcher steuerberechtigten Gemeinde ein Steuermessbetrag in voller Höhe zuzuteilen ist, entscheidet das Finanzamt durch Zuteilungsbescheid. Der Streit über die Zuteilungsberechtigung kann entweder zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, aber auch zwischen dem Steuerschuldner und einer oder mehreren Gemeinden bestehen. Der Zuteilungsbescheid darf den Steuermessbescheid nicht ändern.
Im Zuteilungsverfahren wird der Steuergegenstand dem Grunde nach den Steuerberechtigten zugeteilt. Einem Zuteilungsverfahren kann ein Zerlegungsverfahren nach §§ 185 ff. AO folgen. Zuteilung und Zerlegung können auch – in einem Bescheid – verbunden werden.
Für ein in der Grenzregion der Gemeinden A, B und C liegendes Grundstück erheben alle drei Gemeinden Anspruch auf den Steuermessbetrag. Da sich das Grundstück tatsächlich nur auf die Gebiete der Gemeinden A und B erstreckt, wird der Steuermessbetrag zunächst gem. § 190 AO in voller Höhe den Gemeinden A und B zugeteilt und anschließend nach § 22 GrStG auf diese Gemeinden aufgeteilt.
Die Zuteilung durch Zuteilungsbescheid setzt einen Antrag eines Beteiligten voraus. Als Antragsteller kommt jeder Beteiligte i. S. d. § 186 AO in Betracht (Rz. 22). Auch der Steuerschuldner kann wegen der unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden ein Interesse daran haben, welcher von ihnen der Steuermessbetrag zugeteilt wird. Der Antrag auf den Zuteilungsbescheid muss grundsätzlich innerhalb der Jahresfrist des § 189 Satz 3 AO erfolgen (§ 190 S. 2 AO i. V. m. § 189 S. 3 AO). Die örtliche Zuständigkeit für das Zuteilungsverfahren ergibt sich aus sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs. 1 AO (Rz. 21).
Nach § 190 S. 2 AO sind für das Zuteilungsverfahren die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.