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Roscher, GrStG § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags / 6 Verfahrensrechtliche Grundsätze

Michael Roscher
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Rz. 22

Während in §§ 22, 23 GrStG das materielle Zerlegungsrecht geregelt wird, ergeben sich die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Zerlegung aus §§ 185 ff. AO.

Besteht Streit darüber, welche Gemeinde steuerberechtigt ist, ist anstelle des Zerlegungsverfahrens das Zuteilungsverfahren nach § 190 AO durchzuführen (Rz. 29). Beide Verfahrensteile sind jeweils verselbstständigt und jeweils durch Rechtsbehelfe angreifbar.

6.1 Zerlegungsverfahren (§§ 185-189 AO)

 

Rz. 23

Nach § 185 AO sind die für das Steuermessbetragsverfahren geltenden Vorschriften (§ 13 GrStG Rz. 55 ff.) auf die im GrStG vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 185 ff. AO nichts anderes bestimmt ist.

Infolgedessen sind gem. § 185 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO im Rahmen der Zerlegung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften über die

  • Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO),
  • vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO),
  • Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) und
  • Änderung von Steuerbescheiden (§§ 172 AO).

Entsprechend § 162 AO können die Finanzbehörden die Grundlagen für die Zerlegung, also insbesondere die Zerlegungsanteile der Gemeinden, schätzen, wenn sie nicht ermittelbar sind.

Als Bestandteil des Steuermessbetragsverfahrens ist für die Zerlegung des Steuermessbetrags gem. § 22 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Lagefinanzamt örtlich zuständig. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Erstrecken sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt. Hierbei genügt im Sinne eines vereinfachten Zerlegungsverfahrens eine überschlägige Wertermittlung (Rz. 5). Im Streitfall entscheidet gem. § 28 Abs. 1 S. 1 AO die zuständige Aufsichtsbehörde über die örtliche Zuständigkeit.

 

Rz. 24

Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind nach § 186 AO der Steuerschuldner und die steuerberechtigten Gemeinden, denen ein Anteil an dem Grundsteuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil am Grundsteuermessbetrag beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Grundsteuer nicht den Gemeinden obliegt, tritt an deren Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadtgemeinde Bremen wird die Grundsteuer von den Finanzbehörden verwaltet (§ 13 GrStG Rz. 1).

Den beteiligten Gemeinden steht nach § 187 AO ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht zu. Sie können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen, einschließlich der Besteuerungsgrundlagen, nehmen. Gegen die Ablehnung dieser Rechte kann Einspruch und Klage erhoben werden. Dem Steuerschuldner stehen die Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach § 189 AO nicht zu. Er kann allerdings im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Offenlegung der Zerlegungsunterlagen im Sinne des § 364 AO oder im Klageverfahren die Einsichtnahme in die Akten im Sinne des § 78 FGO beantragen.

 

Rz. 25

Nach § 188 Abs. 1 AO ist über die Zerlegung ein schriftlicher Bescheid zu erteilen (Zerlegungsbescheid), der den betroffenen Beteiligten bekannt zu geben ist. Der Zerlegungsbescheid ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, der mit dem Grundsteuermessbescheid verbunden werden kann.

Inhaltlich muss der Zerlegungsbescheid gem. § 188 Abs. 2 Satz 1 AO die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags ausweisen und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden (Zerlegungsanteile). Ohne Nennung der Zerlegungsanteile fehlt dem Zerlegungsbescheid sein wichtigster Inhalt. Er ist dann i. S. d. § 119 Abs. 1 AO nicht hinreichend bestimmt und deshalb nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Der Zerlegungsbescheid muss darüber hinaus gem. § 188 Abs. 2 Satz 2 AO die Zerlegungsgrundlagen, also die für die Zerlegung bedeutsamen Umstände, angeben. Die Zerlegungsgrundlagen gehören zur Begründung des Zerlegungsbescheids. Ihr Fehlen führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Zerlegungsbescheids; diese Fehler können gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geheilt werden.[1]

Während dem Steuerschuldner der vollständige Zerlegungsbescheid bekannt zu geben ist, erhalten die einzelnen beteiligten Gemeinden nur einen kurzgefassten Bescheid mit den sie betreffenden Daten.[2]

Der zwischen den Steuermessbescheid und Grundsteuerbescheid geschobene Zerlegungsbescheid ist gegenüber dem Steuermessbescheid Folgebescheid und gegenüber dem Grundsteuerbescheid Grundlagenbescheid.[3]

Für einen Zerlegungsbescheid gelten die Regelungen zur Festsetzungsverjährung nach §§ ff. 169 AO entsprechend. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist für die Grundsteuer nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO darf ein Zerlegungsbescheid nicht mehr ergehen, geändert oder aufgehoben.

 

Rz. 26

§ 189 AO enthält eine spezielle Vorschri...

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