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Roscher, GrStG § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsmin ... / 3.3 (Nicht-)Vertretenmüssen der Minderung der Ausnutzung

Michael Roscher
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Rz. 31

Ein Teilerlass der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt auch für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke gem. § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung der Ausnutzung (s. Rz. 28 f.) nicht zu vertreten hat.

Zur Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung gelten grundsätzlich analog die gleichen Entscheidungskriterien wie zum "(Nicht)-Vertretenmüssen" der Rohertragsminderung für alle anderen bebauten Grundstücke (s. Rz. 17 f.).

So hat bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken der Steuerschuldner eine Minderung der Ausnutzung i. S. d. § 34 Abs. 2GrStG nicht zu vertreten, wenn er sie weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten (eigene Willensentscheidung) herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.

Zu den nicht vom Steuerschuldner zu vertretenden Ursachen einer Minderausnutzung können auch strukturelle und konjunkturelle Entwicklungen gehören, die ihn zwingen, den bisher auf dem Grundstück unterhaltenen Betrieb stillzulegen oder einzuschränken. Dagegen fallen vorübergehende Minderausnutzungen bei Neugründungen oder Kapazitätsausweitungen regelmäßig in den Bereich des Unternehmerrisikos und sind daher vom Steuerschuldner zu vertreten.[1] Bei Neugründungen ist regelmäßig mit Anlauflaufschwierigkeiten zu rechnen, sodass eine Minderausnutzung für die ersten 3 Jahre (Anlaufzeit) regelmäßig vom Steuerschuldner zu vertreten ist. Es sei denn, es handelt sich um Fehlmaßnahmen, die im normalen Geschäftsbetrieb nicht mehr ausgeglichen werden können.[2]

Unterlässt es der Steuerschuldner, in zumutbarem Umfang in die Bausubstanz und Infrastruktur seines (Gewerbe-)Grundstücks zu investieren und ähnelt die Immobilie infolgedessen im Veranlagungsjahr einer verfallenden Indu...

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