Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ehegatten / 4.3 Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag zwischen den Ehegatten vor oder während der Ehe vereinbart werden[1] und kommt in der Praxis kaum vor. Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen und Gesamtgut [2]: Am Gesamtgut entsteht eine Gemeinschaft beider Ehegatten zur gesamten Hand, wobei beide Eigentümer werden.[3] Zu dem Gesamtgut gehö...mehr

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Güterrecht / 3.1.1.3 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 2 BGB

Rz. 34 Bereits mit der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) entsteht ein wechselseitiger Auskunfts- und Beleganspruch gemäß § 1379 Abs. 2 BGB. Danach kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Mit der Einführung dieses Auskunftsanspruchs soll den Ehegatten ein Instrument an die Hand gegeben werden, um Vermögensversch...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.8.3 Höhe des Rückforderungsanspruchs

Rz. 136 Die Höhe des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach den Grundsätzen der Rückabwicklung von unbenannten Zuwendungen.[184] Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ist insbesondere abzustellen auf die Dauer der Ehe (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Rz. 117), die Höhe der durch die Zuwendung bewirkten und noch vorhandenen messbaren Vermögensm...mehr

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Güterrecht / 3.5.3.1 Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Rz. 192 Hemmung und Neubeginn der Verjährung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 203 BGB ff. Danach kann eine Hemmung der Verjährung insbesondere durch Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) oder wegen bestehender Ehe (§ 207 BGB) gehemmt sein. Rz. 193 In der Praxis am bedeutsamsten ist die Hemmung der Verjährung durch...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.3 Mietschulden

Rz. 54 Im Regelfall haben Eheleute, die in einer Mietwohnung leben, den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben und haften damit im Außenverhältnis auch gesamtschuldnerisch für die Mietkosten. Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus der Wohnung aus, kann sich eine anderweitige Bestimmung gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern ergeben, als dass der wohnen gebliebene Ehegatte im ...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 2.5.2 Nutzungsentgelt und Übernahme von Verbindlichkeiten

Rz. 19 Mit der Trennung der Eheleute und dem Auszug eines Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung stellt sich zwangsläufig die Frage, wie zukünftig bei noch bestehenden Verbindlichkeiten die Lastentragung geregelt wird und ob und in welcher Höhe ein Nutzungsentgelt durch den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten gezahlt werden muss. Es ist dabei zwischen der Zeit bis zur Rec...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 2.4 Bewegliche Sachen

Rz. 8 Bei der Auseinandersetzung der Eheleute nach der Trennung bezüglich beweglicher Sachen wird oftmals bereits die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse Schwierigkeiten bereiten, da diese meist nicht dokumentiert sind. Die Eigentumsverhältnisse sind grundsätzlich nach dem Sachenrecht zu ermitteln.[9] Dies bedeutet, dass bei rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen §§ 929 ff. B...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.3.6 Zuständigkeit und Verjährung

Rz. 206 Seit dem 1.9.2009 sind für Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft die Familiengerichte gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (sonstige Familiensache) zuständig. Stehen Ausgleichsansprüche sowohl nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen als auch aus der Zugewinngemeinschaft im Raume, so ist seit dem 1.9.2009 für beide Verfahren das Familiengericht z...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 6.6.2 Bei Gütertrennung

Rz. 111 Bei der Gütertrennung ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Zuwendung eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt[150], wenn sie erbrachte Leistungen ausgleichen soll[151] oder als Gegenleistung für die Zustimmung zur Gütertrennung aufzufassen ist.[152] Ein Ausgleichsanspruch kommt aber dann in Betracht, wenn beispielsweise e...mehr

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Güterrecht / 15.3.1 Vermittlung durch das Amtsgericht

Rz. 323 In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in §§ 373 Abs. 1 i. V. m. 342 ff. FamFG ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft vorgesehen, für welches nach § 3 Nr. 2c RPflG der Rechtspfleger zuständig ist. Antragsberechtigt für ein solches Verfahren sind für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung beide Eheg...mehr

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Güterrecht / 3.4.39 Wertpapiere

Rz. 181 Wertpapiere sind mit dem Veräußerungswert in die Vermögensermittlung einzustellen. Börsennotierte Wertpapiere sind stichtagsbezogen mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz der Eheleute nächstgelegenen Börse zu bewerten.[190] Die relevanten Werte können bei den Banken jederzeit erfragt oder im Internet recherchiert werden. Den Ansatz, Wertpapiere wie Unternehme...mehr

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Güterrecht / 3.3 Das Endvermögen

Rz. 89 Die maßgebliche Bestimmung zum Endvermögen findet sich in § 1375 BGB. Nach dieser Vorschrift wird in das Endvermögen definiert als das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Das Endvermögen stellt ebenso wie das Anfangsvermögen eine reine Rechengröße dar. Da der Vermögensbegriff identisch ist mit ...mehr

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Güterrecht / 3.4.30 Schadensersatzansprüche/Schmerzensgeld

Rz. 156 Schadensersatzansprüche sind mit dem zum Stichtag bestehenden Wert bei der Ermittlung des Vermögens zu berücksichtigen. Erhält einer der Ehegatten eine Schadensersatzrente, fällt das Recht nicht in den Zugewinnausgleich. Die Abfindung für eine solche Schadensersatzrente, soweit sie innerhalb der Ehezeit vereinbart oder bezahlt wird, ist – genauso wie ein Schmerzensge...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 3.3.5 Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinnausgleich

Rz. 61 Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten wird vom Zugewinnausgleich keinesfalls verdrängt, er ist vielmehr eine Art "Vorstufe" vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs.[86] Dies ist auch unabhängig davon, ob die gemeinsame Schuld bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens schon von einem der Ehegatten getilgt worden ist oder nicht. Aus diesem Grund...mehr

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Vermögensauseinandersetzung... / 8.3.4 Verhältnis zum Zugewinnausgleich

Rz. 191 Für die Beantwortung der Frage, ob eine stillschweigend geschlossene Ehegatteninnengesellschaft angenommen werden kann, ist von Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Eine Ehegattengesellschaft ist grundsätzlich in jedem Güterstand möglich. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist jedoch grundsätzlich davon...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / 5. Auftragsrecht zwischen Eltern und Kindern

Rz. 24 Nach einer Scheidung durch Trennung oder Tod ist oft zu beobachten, dass Kinder dem überlebenden Elternteil als Partnerersatz dienen, auch zur Regelung wirtschaftlicher Belange. Rechtfertigt dieses "besondere Vertrauensverhältnis" eine Privilegierung des Kindes, das bevollmächtigt wird? Die bisherige klare Linie der Rechtsprechung hat dies stets verneint. Daher gibt e...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 48 Unternehmensbewertung

Rz. 42 Der StB kann aus vielerlei Gründen den Auftrag erhalten, eine Unternehmensbewertung (für Freiberufler auch eine Bewertung der freiberuflichen Praxis) durchzuführen. So ist zu denken an Unternehmenskäufe oder -verkäufe, im Rahmen von Ehescheidungen zur Feststellungen des betrieblichen Vermögens, Auseinandersetzungen von Gesellschaften oder Verschmelzungen von Unternehm...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.3.1 Ausscheiden aus der Familienversicherung

Rz. 28 Zum Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft sind auch solche Personen berechtigt, die aus der zuvor beitragsfreien Familienversicherung ausscheiden oder wegen § 10 Abs. 3 nicht in der Familienversicherung versichert sein können. Obwohl diese Personen zuvor keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hatten, wird diesen ein Beitrittsrecht eingeräumt. ...mehr

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Sommer, SGB V § 188 Beginn ... / 2.4 Obligatorische Weiterversicherung (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 27 Der mit Wirkung zum 1.8.2013 angefügte Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass sich an das Ende einer Pflichtversicherung oder einer Familienversicherung nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) anschließt, soweit nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse der Austritt unter Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungss...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / cc) Scheidung und Wiederheirat

Rz. 504 Lassen sich Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, sich scheiden und heiraten sie danach einander wieder, so kann ein gemeinschaftliches Testament, das sie vor der Scheidung errichtet hatten, auch nach der Wiederheirat weiterhin Geltung haben.[595]mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 2. Unwirksamwerden von Verfügungen von Todes wegen im Zusammenhang mit Scheidungen

a) Einseitiges Testament und Eheauflösung aa) Rechtskräftige Scheidung Rz. 497 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Aufhebungsantrag/Scheidungsantrag/Zustimmung zur Scheidung

Rz. 503 Neben den zuvor genannten Auflösungsfällen umfasst die Verweisung auf § 2077 BGB auch die in § 2077 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB der Auflösung gleichgestellten Fälle. Demnach führt eine wirksam erhobene und begründete Aufhebungsklage ebenso wie ein bereits zugestellter und begründeter Scheidungsantrag zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Hat der andere Ehega...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Zustimmung zur Scheidung

Rz. 495 Statt des Scheidungsantrags reicht auch die Zustimmung zum Scheidungsantrag des Gegners, um die Rechtswirkungen des § 1933 BGB herbeizuführen. Die Zustimmung ist eine materiellrechtliche Willenserklärung und Prozesshandlung, § 134 FamFG.[574] Die Zustimmung zum Scheidungsbegehren braucht für den Eintritt der Rechtswirkungen des § 1933 BGB nicht in der mündlichen Verh...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / aa) Rechtskräftige Scheidung

Rz. 497 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die Fälle der Unwirksamkeit eines Testaments – mit Geltung auch für das ...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / e) Muster: Erbvertrag zwischen in Scheidung lebenden Ehegatten – Scheidungsvereinbarung – Auseinandersetzungsausschluss – Schuldrechtliches Nutzungsrecht – Grundstücksvermächtnis – Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag

Rz. 81 Muster 4.9: Erbvertrag zwischen in Scheidung lebenden Ehegatten – Scheidungsvereinbarung – Auseinandersetzungsausschluss – Schuldrechtliches Nutzungsrecht – Grundstücksvermächtnis – Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag Muster 4.9: Erbvertrag zwischen in Scheidung lebenden Ehegatten – Scheidungsvereinbarung – Auseinandersetzungsausschluss – Schuldrechtliches Nutzungsr...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / d) Bestehen eines Scheidungs- oder Eheaufhebungsgrundes

Rz. 496 Als weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts verlangt § 1933 BGB das Vorliegen eines Scheidungsgrundes (§§ 1565–1568 BGB). Die Ehe muss gescheitert sein; die Voraussetzungen des § 1565 BGB müssen für den Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen.[581] Für die Prognose, ob zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen einer Scheidung der Ehe vorg...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / XVI. Trennung und Scheidung der Eheleute

1. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags: Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB Rz. 489 Dass ein Ehegattenerbrecht ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr besteht, braucht im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt zu werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ab Rechtskraft der Scheidung die Ehegatteneigenschaft endet. a) Vorverlegung des Zeitpunkts für d...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / a) Problem: Ausschluss des Aufhebungsverlangens bei einer Bruchteilsgemeinschaft unter Ehegatten nach Scheidung der Ehe und Tod eines Ehegatten

Rz. 85 Fall Als je hälftige Miteigentümer eines Wohnhauses waren Ehegatten im Grundbuch eingetragen. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Der Ehemann EM bewohnt das Haus, das bisher als Familienheim gedient hat. Die Ehefrau stirbt, ihre Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Mit dem "großen Antragsrecht" kann einer der Miterben die Versteigerung des ganzen Hauses betreiben....mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Antrag auf Ehescheidung oder -aufhebung

Rz. 492 Ein formal richtig gestellter und durch Zustellung rechtshängig gewordener Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag ist Voraussetzung für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, §§ 124, 133 FamFG, §§ 253, 261 ZPO.[561] Die Gleichstellung mit den Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe beruht auf der Überlegung, dass die Beteiligung des überlebend...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 2. Muster: Zuwendung eines Baugrundstücks an die verheiratete Tochter, die ihrem Ehegatten ehebedingt Miteigentum zu 1/2 einräumt; Pflichtteilsverzicht, Ausschluss der Ausgleichung unter Abkömmlingen; Umfassende Absicherung des Übernehmers gegenüber seinem Ehegatten bei Tod, Scheidung und Insolvenz

Rz. 192 Muster 1.4: Zuwendung eines Baugrundstücks an die verheiratete Tochter, die ihrem Ehegatten ehebedingt Miteigentum zu 1/2 einräumt; Pflichtteilsverzicht, Ausschluss der Ausgleichung unter Abkömmlingen; Umfassende Absicherung des Übernehmers gegenüber seinem Ehegatten bei Tod, Scheidung und Insolvenz Muster 1.4: Zuwendung eines Baugrundstücks an die verheiratete Tocht...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Gemeinschaftliches Testament nach Ehescheidung

Rz. 89 Ist die Ehe geschieden, so kann durch ein gemeinschaftliches Testament nach der Scheidung der für die Grundbuchberichtigung erforderliche Nachweis der Erbfolge nicht mehr geführt werden, weil § 2268 BGB i.V.m. § 2077 BGB eine Vermutung für das Unwirksamwerden des gemeinschaftlichen Testaments enthält.[99]mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / 9. Fortbestand der gemeinschaftlichen Verfügung trotz Scheiterns der Ehe

Rz. 474 Ein in der Praxis oft übergangenes Problem ist die Vermutungsregelung des § 2268 Abs. 2 BGB, der die Frage regelt, ob im Falle der Erhebung der Klage auf Auflösung oder Scheidung der Ehe oder im Falle der Zustimmung zur Scheidung durch den Erblasser eine Verfügung wirksam bleiben soll.[573] Um hier eine mögliche Auslegung zu vermeiden, sollte sowohl positiv als auch ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Vorverlegung des Zeitpunkts für den Wegfall des gesetzlichen Ehegatten-Erbrechts

Rz. 490 Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB wird der Zeitpunkt für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts des Antragsgegners am Antragsteller auf die Rechtshängigkeit des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags vorverlegt.[556] Das Gesetz vermutet, das gesetzliche Ehegattenerbrecht entspreche nicht mehr dem Interesse des die Scheidung begehrenden Erblassers, u...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunkts auf Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 498 Nach § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Zeitpunkt der Rechtskraft über die eheauflösende Entscheidung vorgezogen: Der Eheauflösung steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung entweder beantragt oder ihr gegenüber dem Familiengericht zugestimmt hatte.[585] § 2077 BGB...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / ee) Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 506 Die grundsätzliche Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen inhaltlich aufrechtzuerhalten, ist weitgehend anerkannt. Das gilt nicht nur, wenn beide Ehegatten die Fortgeltung für den Fall der Eheauflösung wollten, sondern – und auch hier ohne Umdeutung – auch dann, wenn nur ein Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten wissen wollte (die an sich...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 1. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags: Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts, § 1933 BGB

Rz. 489 Dass ein Ehegattenerbrecht ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr besteht, braucht im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt zu werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass ab Rechtskraft der Scheidung die Ehegatteneigenschaft endet. a) Vorverlegung des Zeitpunkts für den Wegfall des gesetzlichen Ehegatten-Erbrechts Rz. 490 Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB wird der...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 169 & Allgemeines zur Ausstattung (siehe auch Rdn 159) Zwischen den Begriffen "vorweggenommene Erbfolge" und "Ausstattung" wird i.d.R. differenziert. Bei der vorweggenommenen Erbfolge steht der Ausstattungszweck nicht im Vordergrund, die Zuwendung verfolgt auch andere Motive, liegt insbesondere häufig über der Angemessenheitsgrenze der Ausstattung, die das Gesetz in § 162...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Einseitiges Testament und Eheauflösung

aa) Rechtskräftige Scheidung Rz. 497 Mit Rechtskraft der Scheidung wird eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, es sei denn, dass anzunehmen ist, der Erblasser hat die Verfügung auch für diesen Fall getroffen, § 2077 Abs. 3 BGB. § 2077 BGB erweitert damit die Fälle der Unwirksamkeit eines Testaments...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / aa) Auflösung der Ehe

Rz. 502 § 2268 BGB verweist auf § 2077 BGB und damit auf die Aufhebung der Ehe (§ 1313 S. 2 BGB), die Auflösung im Falle der Wiederverheiratung nach zu Unrecht erfolgter Todeserklärung (§ 1319 Abs. 2 S. 2 BGB) sowie die Scheidung (§ 1564 S. 2 BGB). Für diese Fälle ordnet § 2268 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments an.mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 3. Keine analoge Anwendbarkeit von § 2077 BGB auf den Erbvertrag nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 509 Hierzu das OLG Rostock, Beschl. v. 13.7.2021 – 3 W 80/20:[604] Zitat "Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Erbvertrag geschlossen oder der Erblasser zugunsten seines Partners ein Testament errichtet und heiraten die Partner später, findet auch im Fall der Scheidung vor dem Tod § 2077 BGB keine entsprechende Anwendung."mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / dd) Aufrechterhaltungswille – § 2268 Abs. 2 BGB

Rz. 505 Für die Fälle der Eheauflösung und die ihr gleichgestellten Fälle wird das Alles-oder-nichts-Prinzip des § 2268 Abs. 1 abgemildert. Die Verfügungen bleiben insoweit wirksam als anzunehmen ist, dass sie auch für einen solchen Fall getroffen sein würden. Die Aufrechterhaltung ist also keine Folge einer Umdeutung; die Verfügung bleibt vielmehr von vornherein wirksam.[59...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / b) Zuweisung nach Billigkeit

Rz. 87 Unter Berufung auf BGHZ 58, 146 hat der BGH in BGHZ 63, 348, 352 angenommen, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zwischen Ehegatten bei Scheidung der Ehe sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen, und der eine Ehegatte sei nach Treu und Glauben gegen angemessenen Ausgleich zur Übertragung seines Anteils an den anderen Ehegatten verpflichtet, wenn die Zwangsverst...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / d) Teilungsversteigerung auch während des Getrenntlebens

Rz. 89 Ein Teilungsversteigerungsantrag während der Trennungszeit ist nicht generell ausgeschlossen. Dem Schutzzweck des § 1361b BGB wird auch eine im Einzelfall gebotene interessengerechte Abwägung im Rahmen des aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgenden Rücksichtnahmegebots gerecht. Dem in der Wohnung verbliebenen Miteigentümer bleibt es auch während eines laufenden Teilungsvers...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / b) Gemeinschaftliches Testament und Eheauflösung

Rz. 500 Das Gesetz geht davon aus, dass Eheleute, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet, entsprechend der Lebenserfahrung kein gemeinschaftliches Testament errichtet hätten.[589] Gem. § 2268 Abs. 1 BGB ordnet daher die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments für den Fall des Scheiterns der Ehe an. § 2268 Abs. 2 BGB gibt die Möglichkeit zur Aufrechterhaltun...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / c) Ehegattenerbvertrag und Eheauflösung

Rz. 508 § 2279 BGB verweist in Bezug auf den Ehegattenerbvertrag auf die Regelung des § 2077 BGB beim einseitigen Ehegattentestament. § 2279 Abs. 2 BGB stellt zunächst klar, dass die Auslegungsregeln in § 2077 Abs. 1 BGB (Ehegatten) und Abs. 2 (Verlobte) auch auf vertragsmäßige Verfügungen anzuwenden sind, die in einem Erbvertrag bindend getroffen wurden. Daneben erweitert di...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Allgemeines

Rz. 86 Vor der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Person überhaupt zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört. Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers und seine Ehefrau und...mehr

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§ 25 Lebensversicherung im ... / b) Vom Versicherungsnehmer bestimmte Bezugsberechtigung

Rz. 33 Gemäß den ALB[18] hat der Versicherungsnehmer das Recht, der Versicherung einen Bezugsberechtigten zu nennen. Er kann die Bezugsberechtigung mit oder ohne Widerrufsmöglichkeit [19] erklärt haben. Ein nur mit dem Bezugsberechtigten vereinbarter Ausschluss des Widerrufs hat nur schuldrechtliche Wirkung und lässt das Rechtsverhältnis zur Versicherung unberührt.[20] Rz. 34...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 193 & Übertragung (siehe auch Rdn 139 f., 169, 170) Auch hier sollte sorgfältig überdacht werden, ob die Übertragung an den Abkömmling als vorweggenommene Erbfolge, damit als dem Schenkungsrecht in Gänze unterstellt, oder als Ausstattung oder ggf. gesplittet in Ausstattung und Übermaß beurkundet werden sollte. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beze...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 139 & Vorweggenommene Erbfolge in Form der Schenkung Als reine Schenkung kommt ein solcher Vertrag zustande, wenn die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind, wobei hier von der Leihe, dem Auftrag oder der unentgeltlichen Verwahrung abzugrenzen ist. Eine Schenkung ist demgemäß ein Vertrag. Das bloße Verjährenlassen einer Forderung ist dann nicht ...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / Literaturtipps

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