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Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts / 3.3.5 Gesamtschuldnerausgleich und Zugewinnausgleich

Tobias Böing, Jochem Schausten
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Rz. 61

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten wird vom Zugewinnausgleich keinesfalls verdrängt, er ist vielmehr eine Art "Vorstufe" vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs.[1] Dies ist auch unabhängig davon, ob die gemeinsame Schuld bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens schon von einem der Ehegatten getilgt worden ist oder nicht. Bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen.[2]

Aus diesem Grunde können die beiden diesbezüglichen Verfahren theoretisch sogar parallel laufen. Damit dadurch keine widersprüchlichen Entscheidungen getroffen werden, ist es erforderlich, bis zum Abschluss des einen Verfahrens das andere auszusetzen.

 

Rz. 62

Die Ausgleichs- und Erstattungsansprüche gehören zu den gegenseitigen Ansprüchen und sind, sofern sie zum Stichtag für den Zugewinnausgleich bereits entstanden sind und einer der Ehegatten die Gesamtschuld bereits getilgt hat, beim Gläubiger als Aktiv- und beim Schuldner als Passivposten in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen. Ist die Gesamtschuld zum Stichtag noch nicht getilgt, so muss im Endvermögen beider Ehegatten die volle noch bestehende Gesamtschuld als Passivposten eingestellt werden.[3] Der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten ist bei beiden als Aktivposten einzustellen, da er schon vor der Tilgung in Form eines Befreiungsanspruchs besteht. Ist jedoch der interne Ausgleichsanspruch für den einen Ehegatten mangels Liquidität des anderen wertlos, so ist er als wirtschaftlich wertloser Anspruch nicht zu berücksichtigen.[4]

Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensve...

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