Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Ehegattenunterhalt / 2.10.3 Realsplitting

Auch Steuervorteile, die aus dem sogenannten Realsplitting resultieren, sind von dem Unterhaltspflichtigen wahrzunehmen. Nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten im Jahr der Zahlung bis zu 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (Kindesunterhalt spielt im Rahmen des begrenzten Realsplitting...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.3 Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf gemäß § 1578b Abs. 1 BGB

Grundsätzlich bemisst sich das Maß des Unterhalts gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1578b Abs. 1 BGB gebietet die Möglichkeit der Herabsetzung dieses eheprägenden Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf. Sinn und Zweck der Unterhaltsreform war es insbesondere, die bis dahin geltende Lebensstandardgarantie einzugrenzen. Die Herabsetzung des Unterhal...mehr

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Kindesunterhalt / 6.1 Verwirkung nach § 1611 BGB

Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlu...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.4 Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile

Der Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen. In diese Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.3.5 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 3 BGB)

Ein Ehegatte kann, soweit er keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dies gilt entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber weggefallen sind. Der Ans...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.2 Änderung des § 1578b BGB zum 1.3.2013

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 1578b BGB mit Wirkung ab dem 1.3.2013 geringfügig geändert. In § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB wurden die Wörter "oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" eingefügt. In Satz 3 bedurfte es daher der zusätzlichen Erwähnung des Merkmals der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebeding...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2 Unterhaltstatbestände

Bei den §§ 1570 bis 1576 BGB handelt es sich um echte Anspruchsgrundlagen. Mehrere Unterhaltstatbestände können im Sinne echter Anspruchskonkurrenz nebeneinander zur Anwendung kommen. Ist der Unterhalt begehrende Ehegatte beispielweise nach der Ehescheidung teilweise wegen Kindesbetreuung an einer Erwerbstätigkeit gehindert, kann sich eine Unterhaltsberechtigung sowohl aus §...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.3.1 Kranken- und Pflegevorsorge

Der berechtigte Ehegatte kann auch beim Trennungsunterhalt Krankenvorsorgeunterhalt verlangen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der berechtigte Ehegatte nicht aufgrund einer eigenen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bereits Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einzahlt oder – im Falle der Zurechnung fiktiver Einkünfte – einzahlen würde. Ein K...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.3.1 Begriff der Krankheit

Der Krankheitsbegriff im § 1572 BGB entspricht demjenigen im Sozialversicherungsrecht. Auch Alkoholsucht[193], Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit sind grundsätzlich als Krankheit anzusehen. Darüber hinaus kann es sich beispielsweise bei erheblichem Übergewicht[194], Magersucht oder Depressionen[195] um eine Erkrankung im Sinne der Vorschrift handeln. Bei Beschwerden au...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.1.4 Unterhalt aus kindbezogenen Gründen

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung de...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.1.1.2 Geringeres Einkommen / Lohnersatzleistungen

In den Fällen, in denen der Beteiligte nach dem Verlust des Arbeitsplatzes geringere Einkünfte hat, ist die Abfindung maximal bis zur Höhe des früheren Einkommens zur – teilweisen – Aufstockung zu verwenden. Ob die geringeren Einkünfte daher resultieren, dass der Beteiligte nur noch Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld bezieht, oder dass er bei dem neuen ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.3.2 Vorsorge für Alter und Erwerbsunfähigkeit

Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens kann der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit verlangen. Vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens partizipiert der Berechtigte über den Versorgungsausgleich an der Altersvorsorge, die der verpflichtete Ehegatte betreibt...mehr

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Kapitallebensversicherungen... / 1.2 Bezugsberechtigung

Der Bezugsberechtigte[1] ist derjenige, der nach den vertraglichen Vereinbarungen die Versicherungsleistung erhalten soll. In der Regel kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten bestimmen. Das Bezugsrecht kann getrennt für den Erlebensfall und den Rückkauf sowie für den Todesfall festgelegt sein. Es kann widerruflich o...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitallebensversicherungen... / 3.5.1 Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (klassische Kapital-Lebensversicherung)

Bei einer Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall leistet der Versicherer, wenn die versicherte Person den im Versicherungsschein genannten Auszahlungstermin erlebt oder wenn die versicherte Person vor dem Auszahlungstermin verstirbt. Die Leistung im Todesfall unterliegt nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Wichtig "Gebrauchte" Lebensversicherungen Du...mehr

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Beratungsfeld Vermögensbera... / 2.1 Ermittlung des Beratungspotenzials – Vorteile des Einstiegs über kleine Beratungsfelder

Der Oberbegriff "Private Vermögensberatung" wird häufig gleichgesetzt mit der Erstellung einer kompletten Vermögens- und Finanzplanung. Diese gedankliche Einengung führt oftmals dazu, dass in der Kanzlei der Aufwand zum Einstieg in diese Beratung fachlich und zeitlich zu hoch eingeschätzt und daher abgelehnt wird. Zum anderen wird das eigentliche Potential dieses Beratungsfe...mehr

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Repräsentationsaufwendungen... / Ansehenswahrung

Aufwendungen, um sich einen guten gesellschaftlichen Ruf zu verschaffen oder ihn zu wahren, sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.[1] Dagegen können Aufwendungen zur Wahrung oder Wiederherstellung des guten geschäftlichen Rufs eines Kaufmanns Betriebsausgaben sein[2], z. B. wegen des Vorwurfs der aktiven Bestechung.[3] Die abzuwehrenden Vorwürfe müssen sich gegen di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Scheidung nur durch richterliche Entscheidung.

Rn 3 Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung durch Beschl geschieden werden. Das gilt auch für nach ausländischem Recht in Deutschland zu scheidende Ehen (BGH FamRZ 82, 44) oder für Ehescheidungen im Ausland, auf die deutsches Recht anwendbar ist (München FamRZ 13, 1484 zur Anerkennung einer in Ägypten, KG FamRZ 13, 1484 zu einer in Thailand oder Nürnbg FamRZ 17, 36...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonstige Scheidungen (Abs 2).

Rn 4 Abs 2 erfasst Scheidungen, die nicht unter die ROM III-VO fallen. Diese Vorschrift schließt die Lücke, die durch eine EuGH-Entscheidung (C-372/16 Sahyouni, FamRZ 18, 169 m Anm C Mayer = NJW 18, 44 m Aufs Antomo, NJW 18, 435 = IPRax 18, 261 m Aufs Coester-Waltjen, IPRax 18, 238 = ECLI:EU:C:2017:988) entstanden ist. Danach erfasst die VO nur Entscheidungen, die entweder v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verbleiben von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (Abs 4).

Rn 8 Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20–26 VersAusglG), hat das Gericht diese nach Abs 4 in der Begründung seiner Endentscheidung so konkret wie möglich zu benennen. Dies betrifft die Fälle der fehlenden Ausgleichsreife nach § 19 I, II VersAusglG (zB noch verfallbare Anrechte oder Anrechte bei nicht inländis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zustimmung zur Scheidung und Widerruf der Zustimmung, Abs 1 Alt 1, Abs 2.

Rn 2 Sowohl die Zustimmung zur Scheidung als auch ihr Widerruf sind nach hM zugleich materiell-rechtliche Willenserklärung und Verfahrenshandlung (Prütting/Helms/Helms § 134 Rz 4; MüKoFamFG/Heiter § 134 Rz 8; Sternal/Weber § 134 Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 134 Rz 2; Staud/Rauscher § 1566 Rn 32; BGH FamRZ 95, 229; Oldbg FamRZ 19, 926; Karlsr FamRZ 98, 1606; BayOblG FamRZ 96, 760). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wertausgleich bei der Scheidung.

Rn 4 Grds findet bei der Scheidung eine interne Teilung statt, bei der das FamG zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei demselben Versorgungsträger zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts überträgt (§§ 9 II, 10 I VersAusglG). Dagegen wird bei der nachrangigen (§ 9 III VersAusglG) externen Teilung für die ausgleic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung (Abs 3).

Rn 6 Das Gericht ist nach Abs 3 verpflichtet, in der Beschlussformel festzustellen, ob und inwieweit ein Wertausgleich bei der Scheidung wegen kurzer Ehedauer (§ 3 III VersAusglG), eines vertraglichen Ausschlusses des VA (§ 6 VersAusglG), geringer Wertdifferenz bzw geringem Ausgleichswert (§ 18 I, II VersAusglG) oder Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) nicht stattfindet. Dieser F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 134 FamFG – Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf.

Gesetzestext (1) Die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. (2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, widerrufen werden. Der Widerruf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtliche Folgen für den Ausgleich nach der Scheidung.

Rn 4 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) bleiben von diesen Bestimmungen unberührt, eine Abfindung oder die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist möglich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 98 FamFG – Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen.

Gesetzestext (1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 137 FamFG – Verbund von Scheidungs- und Folgesachen.

Gesetzestext (1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1564 BGB – Scheidung durch Urteil.

Gesetzestext 1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften. A. Begriff der Ehe. Rn 1 Das Bestehen einer Ehe bestimmt sich nach den §§ 1303 ff,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Der Name nach Verwitwung oder Scheidung (V).

Rn 6 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält grds seinen bis zum Ende der Ehe geführten Namen. Nach V 2 kann er jedoch durch Erklärung ggü dem Standesbeamten seinen Ehenamen abwählen und seinen Geburtsnamen oder denjenigen Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, also etwa den aus einer früheren Ehe. Weiter hat er die Möglichkeit, e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Keine Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr

Rn 12 Aus § 1565 II folgt im Umkehrschluss, dass eine Ehe erst geschieden werden kann, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Dadurch soll Rechtsmissbrauch und voreiligen Ehescheidungen entgegengewirkt sowie die nach I zu treffende Prognose erleichtert werden (BGH FamRZ 81, 127). Nichts anderes gilt, wenn beide Ehegatten die Scheidung vor Abla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. ›Wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist‹ (Abs 2 S 1).

Rn 24 Häufig wird eine bedeutsame Einschränkung überlesen: Die vorher genannten Verfahren können nur dann Folgesache sein, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, also für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Dementsprechend kommen Verfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem § 1361 – oder bzw Haushalts- bzw Ehewohnungsverfahren gem §§ 1361a, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verfahren auf Scheidung der Ehe, Nr 1.

Rn 4 Die in der Praxis bedeutsamen Verfahren auf Scheidung der Ehe haben (soweit deutsches Recht zur Anwendung kommt) ihre materiell-rechtliche Grundlage in den §§ 1564–1568 BGB. Ansonsten ist das jeweilige Heimatrecht der Eheleute heranzuziehen. Die Ehe wird auf Antrag (§§ 124, 133 FamFG) eines oder beider Ehegatten durch richterliche Entscheidung (Beschl) geschieden, mit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auswirkungen auf den Wertausgleich bei der Scheidung (Abs 1 und 2).

I. Geltendmachung des Wertausgleichs (Abs 1). Rn 2 Stirbt ein Ehegatte, der in den Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19) fallende Anrechte erworben hat, nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, so erlischt sein Anspruch auf Wertausgleich (Kobl FamRZ 15, 1295, 1296). Die Erben des verstorbenen Ehegatten können kein Recht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Eingeschränkte Amtsermittlung in Scheidungs- und Aufhebungsverfahren (Abs 2).

Rn 11 Gem § 127 II dürfen in Scheidungs- und Aufhebungsverfahren die von den Beteiligten nicht vorgebrachten Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen (›ehefreundliche Tatsachen‹). Das Gericht kann also eheerhaltende Tatsachen vAw uneingeschränkt ermitteln. Diese Beschränkung dient der Aufrechterhaltung der Ehe, da d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1384 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung.

Gesetzestext Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. A. Allgemeines. Rn 1 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines der Ehegatten, mit der Aufhebung (§ 1313) oder Scheidung der Ehe (§ 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 226 FamFG – Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung.

Gesetzestext (1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist. (3) § 27 des Versorgung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 225 FamFG – Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung.

Gesetzestext (1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 223 FamFG – Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung.

Gesetzestext Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag. A. Verfahrenseinleitung auf Antrag. Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass das Gericht bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20–26 VersAusglG, s § 217 Rn 7) nicht vAw, sondern nur auf Antrag tätig wird (zu weiteren VA...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, EGBGB Art 17 EGBGB – (seit 29.1.19) Sonderregelungen zur Scheidung.

Gesetzestext (1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht. (2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsberei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, VersAusglG § 53 VersAusglG – Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung.

Gesetzestext Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Während das neue Recht für ausgleichsreife Anrechte stets einen vollständigen Wertausgleich nach den §§ 9 ff ermögl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Abs 4).

Rn 5 Im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20 ff) haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert gem IV 1 grds nur als (monatlichen) Rentenbetrag anzugeben. Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist die Angabe eines Rentenbetrages erforderlich, aber im Regelfall auch ausreichend, weil hier nur bereits laufende Versorgunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einverständliche Scheidung nach 1-jährigem Getrenntleben (Abs 1).

Rn 3 I gibt den Eheleuten die Möglichkeit zur einvernehmlichen Scheidung durch beiderseitige Antragstellung oder durch Zustimmung zum Antrag des anderen. Nach § 133 Nr 2 FamFG sind nur Angaben darüber notwendig, ob die Ehegatten Einigungen über bestimmte Scheidungsfolgen getroffen haben, wodurch dem Gericht Klarheit über den Umfang des Konfliktpotentials verschafft und Geleg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung.

Rn 7 Bezüglich solcher Anrechte, die bei der Scheidung nicht (dinglich) ausgeglichen wurden (zB wegen § 19 II VersAusglG), besteht unter den Voraussetzungen der §§ 20–24 VersAusglG Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente oder Kapitalabfindung. Verstirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, kann die ausgleichsberechtigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Streitige Scheidung nach 3-jährigem Getrenntleben (II)

Rn 6 Leben die Eheleute spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mindestens 3 Jahre voneinander getrennt, wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. Der Beweis des Gegenteils ist sogar ausgeschlossen, weshalb eine Beweisaufnahme nicht erfolgen darf (BGH FamRZ 00, 285) und auch eine Anhörung des Antragstellers entbehrlich ist (BGH FamRZ 16, 617; Ol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Tod nach Rechtskraft der Scheidung.

Rn 14 Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Ehesache, ist § 131 nicht anwendbar; das gilt auch dann, wenn die Ehesache vor der Entscheidung über eine abgetrennte Folgesache rechtskräftig geworden ist (BGH FamRZ 11, 31; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 11; MüKoFamFG/Lugani § 131 Rz 17; Sternal/Weber § 131 Rz 7). Die Fortsetzung einer Folgesache kommt dann in Betracht, wenn du...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (Abs 1).

Rn 1 Der Abänderung nach § 48 I unterliegen (auf Antrag) rechtskräftige VA-Endentscheidungen mit Dauerwirkung. Dies betrifft Entscheidungen, die die schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG), deren Abtretung (§ 21 VersAusglG) oder die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 26 VersAusglG) zum Gegenstand haben (BTDrs 16/10144, 98). Erforderlich ist eine nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zwangsverbund zwischen Scheidung und Versorgungsausgleich, Abs 2 S 2.

Rn 36 Gem Abs 2 S 2 unterliegt der Antrag auf Durchführung des VA nicht der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs 2 S 1 FamFG, da das Verfahren grds vAw durchzuführen ist. Dies gilt auch bei einem notariell vereinbarten Ausschluss des VA im Ehevertrag (AG Kerpen FamRZ 11, 1084). Bei kurzer Ehedauer kann der Antrag auf Durchführung des VA, § 3 Abs 3 VersAusglG, deshalb noch in der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vereinbarungen.

Rn 4 Unzulässig ist die Vereinbarung eines Scheidungsausschlusses (BGH FamRZ 90, 372), zulässig dagegen der Verzicht auf ein Scheidungsrecht, das aber neu entsteht, wenn ein Scheidungstatbestand auf Grund neuer Tatsachen erfüllt ist (BGH FamRZ 86, 655). Unzulässig ist eine Vereinbarung, eine Scheidung vor einem deutschen Gericht nach islamischen Recht zu betreiben (Hambg NJW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe (Abs 2 S 2).

Rn 10 Der gesetzliche Vertreter bedarf wegen des höchstpersönlichen Charakters der Ehe für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe (sowie entsprechender Wideranträge, vgl Sternal/Weber § 125 Rz 6) der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts. Aus der Gesetzesbegründung (BTDrs 16/6308, 227) ist nicht ersichtlich, weshalb die Genehmigung nicht auch ausdrücklic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Ehescheidung.

Rn 16a Der beantragte Scheidungsausspruch kann m der Begründung angefochten werden, dass die Ehescheidung entgegen § 137 I vor Entscheidungsreife der Folgesachen oder entgegen § 140 II unter Auflösung des Scheidungsverbunds ausgesprochen wurde (BGH FamRZ 13, 1879). Ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel ist auch ohne formelle Beschwer zulässig,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 9 ROM III – Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung.

Gesetzestext (1) Bei Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung ist das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, sofern die Parteien nicht gemäß Artikel 5 etwas anderes vereinbart haben. (2) Sieht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewend...mehr