Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag zwischen den Ehegatten vor oder während der Ehe vereinbart werden[1] und kommt in der Praxis kaum vor.

Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen und Gesamtgut[2]: Am Gesamtgut entsteht eine Gemeinschaft beider Ehegatten zur gesamten Hand, wobei beide Eigentümer werden.[3] Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann bzw. die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.[4]

 
Hinweis

Verwaltung des Gesamtguts

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag über die Vereinbarung der Gütergemeinschaft festlegen, wer von ihnen bzw. ob beide gemeinsam das Gesamtgut verwalten. Mangels einer solchen Bestimmung verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.[5] Derjenige Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen.[6]

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen[7] bzw. über ein Grundstück zu verfügen, soweit diese Gegenstände zum Gesamtgut gehören.[8] Das Gleiche gilt für Schenkungen aus dem Gesamtgut mit Ausnahme solcher Schenkungen, die der Anstandspflicht oder einer sittlichen Pflicht entsprechen.[9]

Nimmt ein Ehegatte, der zur Verwaltung des Gesamtguts befugt ist, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vor, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.[10]

Schulden eines Ehegatten gelten als gemeinsame Schulden beider Ehegatten, für die das Gesamtgut haftet.[11] Verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, tritt eine Haftung des Gesamtguts für die Gläubiger beider Ehegatten ein.[12]

Nicht vom Gesamtgut erfasst wird das Vorbehaltsgut.[13] Hierzu gehören Gegenstände,

  • die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind[14]
  • die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten geschenkt sind, wenn der Erblasser oder der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll.[15]

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vorbehaltsgut selbstständig und für eigene Rechnung.[16] Das Vorbehaltsgut eines Ehegatten haftet grundsätzlich nur für die in seiner Person entstandenen Schulden.

 
Hinweis

Gegenstände des Sonderguts

Ebenso wie die Gegenstände des Vorbehaltsguts gehören auch die des Sonderguts nicht zum Gesamtgut. Hierzu gehören Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft erworben werden können.[17] Dazu gehören u. a. unpfändbare Unterhalts- und Gehaltsansprüche, Schmerzensgeldansprüche, solange sie nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden sind, sowie Nießbrauchs- und Urheberrechte.­

Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstständig. Auch das Sondergut haftet nur für Schulden, die in der Person des Ehegatten entstanden sind.

Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird beendet durch Ehevertrag, Auflösung der Ehe, auch infolge des Todes des anderen Ehegatten[18], mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung rechtskräftiges Urteil nach Aufhebungsklage eines Ehegatten.[19] ­

Die Aufhebungsklage kann jeder Ehegatte erheben, wenn z. B. der andere Ehegatte ohne seine Zustimmung Verwaltungshandlungen vornimmt, wodurch seine Rechte gefährdet werden können[20], oder das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten aus der Person des anderen Ehegatten überschuldet ist, sodass der spätere Erwerb durch den Ehegatten erheblich gefährdet ist.[21] ­

In allen Fällen der Beendigung des Güterstands der Gütergemeinschaft, mit Ausnahme derjenigen durch Tod, setzen die Ehegatten das Gesamtgut auseinander.[22] Die Verbindlichkeiten des Gesamtguts werden beglichen und anschließend wird der Überschuss geteilt.[23] Bei Beendigung der Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten fällt dessen Anteil am Gesamtgut in den Nachlass.[24]

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