Fachbeiträge & Kommentare zu Rücklage

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Kapitalherabsetzung / 2 Inhalt des Herabsetzungsbeschlusses

Der Herabsetzungsbeschluss muss den Zweck der Herabsetzung wiedergeben. In ihm müssen die Gesellschafter darstellen, ob Gelder zurückgezahlt, Rücklagen gebildet oder eine Unterbilanz beseitigt werden soll. Die Gesellschafter können auch mehrere Zwecke angeben. Der Herabsetzungsbeschluss muss den Herabsetzungsbetrag angeben. Praxis-Tipp Herabsetzungsbetrag angeben Die Gesellsch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Handelsregister / 4.2 Abteilung B

In der Abteilung B (HRB) werden Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) eingetragen. Hier gibt es im Wesentlichen die folgenden eintragungspflichtigen Tatsachen: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Gestattung des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB), Stamm- bzw. Grundkapital, Prokura, Gegenstand des Unternehmens, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz sowie Löschung der Fir...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4)

Rz. 17 [Autor/Zitation] Auch bei der Veränderung der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen handelt es sich um Ergebnisverwendung, unabhängig davon, ob die Zuführung zu einer solchen Rücklage aus dem Jahresergebnis oder aus vorhandenen, frei verfügbaren Gewinnrücklagen erfolgt (vgl. § 272 Rz. 345 ff.; Schellhorn/Hesse in Kirsch, R...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Gesetzliche Rücklage bei AG/SE und KGaA als Teil des Reservefonds

Rz. 273 [Autor/Zitation] AG/SE und KGaA müssen gem. § 150 Abs. 1 AktG eine gesetzliche Rücklage bilden (nicht jedoch die REIT AG, § 13 Abs. 1 Satz 2 REITG). Sie ist mit dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses zu dotieren, bis sie zusammen mit den Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (die in Nr. 4 genannte Rückl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Zwingende beschleunigte Zuführung zur Rücklage

Rz. 325 [Autor/Zitation] Für die AG/KGaA gelten beim Bestehen eines Beherrschungs-, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags (§ 291 Abs. 1 Satz 1, § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) besondere Vorschriften zum Schutz der unternehmensvertraglich gebundenen Gesellschaft und ihrer Gläubiger (§§ 300 bis 303 AktG). Zielsetzung ist die Erhaltung des bilanzmäßigen Vermögens bei Begi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Gesetzliche Rücklage bei der GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Rz. 294 [Autor/Zitation] Das Recht der GmbH kennt grds. keine Pflicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen. Die UG (haftungsbeschränkt) muss allerdings eine gesetzliche Rücklage ansparen, wenn ihr Stammkapital weniger als 25.000 EUR beträgt (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Sie ist mit 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses zu dotieren. Rz. 295 [Autor...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (A.III.2.)

Rz. 324 [Autor/Zitation] Für die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden, die unter Posten A.III.2. zu verbuchen ist; § 272 Abs. 4). Zu Einzelheiten s. § 272 Rz. 345 ff.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Gesetzliche Rücklage (A.III.1.)

Rz. 323 [Autor/Zitation] AG, KGaA, SE und UG müssen eine gesetzliche Rücklage bilden, die unter Posten A.III.1. zu verbuchen ist. Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht (§§ 150, 300 AktG; § 5a Abs. 3 GmbHG). Zu Einzelheiten s. § 272 Rz. 202 ff.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Rücklage für unrealisierte Beteiligungserträge (Abs. 5)

Rz. 364 [Autor/Zitation] § 272 Abs. 5 enthält eine spezielle Regelung für den auf eine Beteiligung entfallenden Teil des Jahresüberschusses, der in der GuV die Beträge übersteigt, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die KapGes. einen Anspruch hat. In Höhe des entstehenden Unterschiedsbetrags ist eine Rücklage zu bilden, die einer Aussch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Rücklage nach § 58 Abs. 2a AktG bzw. § 29 Abs. 4 GmbHG

Rz. 18 [Autor/Zitation] Aktiengesellschaft und GmbH können bei Aufstellung des JA den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei VG des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Auch hierbei handelt es sich um eine Maßnahme der Ergebnisverwendung, die in der aktienrechtlichen GuV nach § 158 Abs. 1 AktG auszuweisen oder im Anhang anzugeben ist. Für die B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Rücklage für den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen gem. § 58 Abs. 2a AktG, § 29 Abs. 4 GmbHG

Rz. 434 [Autor/Zitation] Gemäß § 58 Abs. 2a AktG, § 29 Abs. 4 GmbHG kann der Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei VG des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bemessung und Obergrenze der gesetzlichen Rücklage

Rz. 277 [Autor/Zitation] Bemessungsgrundlage für die Bildung ist zunächst der Jahresüberschuss nach Verrechnung mit einem Verlustvortrag aus dem Vorjahr (§ 150 Abs. 2 AktG). Schon dem Wortlaut nach ist ein Gewinnvortrag nicht einzubeziehen (Hennrichs/Pöschke in MünchKomm. AktG6, § 150 Rz. 13; WP Handbuch18, Kap. F Rz. 500; Kliem/Meyer in Beck BilKomm.14, § 272 HGB Rz. 238), d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Rücklage für Anteile an einem herrschenden Unternehmen oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (Abs. 4)

I. Ansatz Rz. 345 [Autor/Zitation] § 272 Abs. 4 setzt einen zwingenden Ansatz einer entsprechenden Rücklage an, wenn ein beherrschtes Unternehmen eine Beteiligung an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen erwirbt. Im Rahmen eines Erwerbs sind nach juristischen Maßstäben Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft strikt zu trennen. Daher kann eine Bildung eine...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Rücklage für eingeforderte Nachschüsse gem. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG

a) Passivierungspflicht Rz. 423 [Autor/Zitation] § 42 Abs. 2 GmbHG regelt den Ausweis des sog. Nachschusskapitals bei der GmbH. Satz 1 und 2 betreffen den Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz (Rz. 296 ff.). Satz 3 sieht den Ansatz eines dem gebildeten Aktivposten entsprechenden Passivpostens innerhalb der Kapitalrücklage vor. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, die durch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Verrechnung mit Rücklagen

Rz. 189 [Autor/Zitation] Der Teil des Kaufpreises, der über dem Nennbetrag bzw. dem Grundkapitalanteil liegt, ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen und reduziert diese. Zu den frei verfügbaren Rücklagen iSv. § 272 Abs. 1a zählen: die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2, allerdings für die AG nur jene nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 und für die GmbH sämtliche Kapitalrückla...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rücklagen (Abs. 2 Satz 8)

Rz. 56 [Autor/Zitation] Das Gliederungsschema des § 264c Abs. 2 Satz 1 sieht für Personenhandelsgesellschaft den Eigenkapitalposten "Rücklagen" vor. Nach dem gesetzlichen Normalstatut ist die Bildung von Rücklagen für Personenhandelsgesellschaften indes nicht vorgesehen. § 264c Abs. 2 Satz 8 weist daher zutreffend darauf hin, dass Rücklagen nur auf Grundlage einer gesellschaf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Charakter satzungsmäßiger Rücklagen

Rz. 300 [Autor/Zitation] Sowohl bei der AG/KGaA als auch bei der GmbH können Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass weitere Gewinnrücklagen zu bilden sind oder gebildet werden können. Unter § 266 Abs. 3 A.III.3. sind allerdings nur solche Rücklagen auszuweisen, die auf einer bindenden Verpflichtung zur Rücklagenbildung beruhen (sog. Pflichtrücklagen), unabhängig dav...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Gewinn durch Auflösung der Rücklagen und Einbringung nach dem UmwStG (§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 EStG)

Rn. 875 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Gewinn durch Auflösung der Rücklagen Werden die im Betrieb gewerblicher Art gebildeten Rücklagen nicht für dessen Zwecke verwandt, sondern für außerhalb liegende Zwecke aufgelöst, wird die Besteuerung nachgeholt. Dieser Vorgang führt nämlich ebenfalls zu einem entsprechenden Gewinn (§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 Hs 1 EStG). Vom Sinn und Zwec...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Satzungsmäßige Rücklagen bei der GmbH

Rz. 305 [Autor/Zitation] Da das Recht der GmbH weder eine gesetzliche Rücklage (mit Ausnahme für die UG [haftungsbeschränkt]) noch Regelungen zur anderen Gewinnrücklagen kennt, besteht für satzungsmäßige Rücklagen ein im Vergleich zur AG erweiterter Anwendungsbereich. Auch hier sind allerdings nur Pflichtrücklagen unter den satzungsmäßigen Rücklagen zu zeigen (Pöschke in Beck...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Satzungsmäßige Rücklagen bei der AG/KGaA

Rz. 301 [Autor/Zitation] Die Bildung und Dotierung von Rücklagen ist bei eine AG den Regeln des § 58 AktG unterworfen, die einen Ausgleich schaffen wollen zwischen dem Interesse der Verwaltung an einer möglichst hohen Gewinnthesaurierung und dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst hohen Gewinnausschüttung (Bayer in MünchKomm. AktG6, § 58 Rz. 2). Welcher Platz den satzu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Satzungsmäßige Rücklagen (A.III.3.)

Rz. 325 [Autor/Zitation] Satzungsmäßige Rücklagen sind aufgrund entsprechender Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung zu bilden und unter Posten A.III.3. zu verbuchen. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach kapitalgesellschaftsrechtlichen Vorschriften (§ 29 Abs. 1 GmbHG; § 58 Abs. 1 AktG). Ihre Verwendbarkeit kann durch besondere Zweckvorgaben beschränkt werden. Persone...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Gesetzliche Rücklagen

1. Gesetzliche Rücklage bei AG/SE und KGaA als Teil des Reservefonds Rz. 273 [Autor/Zitation] AG/SE und KGaA müssen gem. § 150 Abs. 1 AktG eine gesetzliche Rücklage bilden (nicht jedoch die REIT AG, § 13 Abs. 1 Satz 2 REITG). Sie ist mit dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses zu dotieren, bis sie zusammen mit den Kapital...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Satzungsmäßige Rücklagen

1. Charakter satzungsmäßiger Rücklagen Rz. 300 [Autor/Zitation] Sowohl bei der AG/KGaA als auch bei der GmbH können Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass weitere Gewinnrücklagen zu bilden sind oder gebildet werden können. Unter § 266 Abs. 3 A.III.3. sind allerdings nur solche Rücklagen auszuweisen, die auf einer bindenden Verpflichtung zur Rücklagenbildung beruhen (...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Rückgängigmachung der Verrechnung mit Rücklagen im Gewinnfall

Rz. 194 [Autor/Zitation] Übersteigt der Veräußerungserlös den Nennbetrag, ist dieser überschießende Betrag wieder in die jeweiligen, frei verfügbaren Rücklagen einzustellen, die anlässlich des Erwerbs gemindert wurden (§ 272 Abs. 1b Satz 2). Ein darüber hinausgehender Erlös ist kein Bilanzgewinn, sondern – ähnlich einem Agio (Reiner in MünchKomm. HGB5, § 272 Rz. 38) – in die ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Sonderfall: Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rz. 216 [Autor/Zitation] Bei der AG/KGaA/SE kann eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nicht nur zur Deckung von Wertminderungen und Verlusten durchgeführt werden, sondern auch zur Auffüllung des Reservefonds (§ 229 Abs. 1 Alt. 3 AktG) auf die gesetzlich geforderte Höhe (nicht darüber hinaus, vgl. § 231 Satz 1 AktG). Das Grundkapital wird dabei herabgesetzt, die entsprechende...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Verwendung der Mindestreserve

Rz. 287 [Autor/Zitation] Insoweit die Mindestreserve angegriffen werden soll, darf die gesetzliche Rücklage nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr verwendet werden (§ 150 Abs. 3 AktG) – allerdings ist vorher ein etwaiger Gewinnvortrag aus dem Vorjahr (wenn ein Jahresfehlbetrag ausgeglichen werden soll) bzw. ein Jahre...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bewertung

Rz. 354 [Autor/Zitation] Die Höhe der einzustellenden Rücklage wie auch deren Folgebewertung richtet sich zwingend nach den fortgeführten Anschaffungskosten der erworbenen Anteile (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 2, § 253 Abs. 1). Rz. 355 [Autor/Zitation] Hinsichtlich des zeitlichen Horizonts ist der Zeitpunkt der Bildung der Rücklage vom Zeitpunkt der Mittelherkunft zu unterscheiden. D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Ansatz

Rz. 345 [Autor/Zitation] § 272 Abs. 4 setzt einen zwingenden Ansatz einer entsprechenden Rücklage an, wenn ein beherrschtes Unternehmen eine Beteiligung an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen erwirbt. Im Rahmen eines Erwerbs sind nach juristischen Maßstäben Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft strikt zu trennen. Daher kann eine Bildung einer Rücklag...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundsätzliche Fälle

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die Aufstellung der Bilanz unter teilweiser Berücksichtigung der Ergebnisverwendung kommt dann in Betracht, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige bzw. gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen oder Ermächtigungen zur Einstellung in Gewinnrücklagen bzw. Auflösung von Gewinn- oder Kapitalrücklagen bestehen und dadurch nicht die gesamte Ergebnisverwendung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Zulässigkeit des Erwerbs

Rz. 180 [Autor/Zitation] Die Zulässigkeit des Erwerbs eigener Anteile richtet sich nach den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Es gelten die Vorgaben der §§ 71 ff. AktG für die AG, SE und KGaA bzw. die niedrigeren Vorgaben der § 33 GmbHG für die GmbH hinsichtlich des zulässigen Erwerbsgrunds, Verfahrens, Umfangs und der Kapitalerhaltung. Die weitgehende Liberalisierung des Er...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Eingegliederte Gesellschaften

Rz. 343 [Autor/Zitation] Für eingegliederte Gesellschaften gelten besondere Vorschriften, da hier der Schutz der Gläubiger über die gesamtschuldnerische Haftung der Hauptgesellschaft (§ 322 Abs. 1 AktG) sowie über die Verpflichtung zum Ausgleich der laufenden Verluste (§ 324 Abs. 3 AktG) sichergestellt wird. Daher ordnet § 324 Abs. 1 AktG an, dass die Vorschriften über die ge...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Arten von Gewinnrücklagen und Ausweis im Jahresabschluss

Rz. 271 [Autor/Zitation] Die Bilanzgliederungsvorschriften in § 266 Abs. 3 A.III. nennen vier Arten von Gewinnrücklagen, die (vorbehaltlich der Vereinfachungsregeln für Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften in § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4) gesondert auszuweisen sind: (1) die gesetzliche Rücklage, (2) die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Verwendung über die Mindestreserve hinaus

Rz. 290 [Autor/Zitation] Rücklagenbeträge, die über die Mindestreserve hinausgehen, können etwa aus den Rücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 stammen. Aber auch die gesetzliche Rücklage kann die Mindestreserve (grds. gleich Obergrenze für ihre Bildung) übersteigen, etwa nach einer Kapitalherabsetzung, denn einmal in die Rücklage geleistete Beträge bleiben durch § 150 Abs. 4...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 226 [Autor/Zitation] Als Kapitalrücklage ist bei einer AG/KGaA/SE der Betrag auszuweisen, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich Bezugsanteile über den Nennbetrag hinaus erzielt wird. Als Agio anzusehen sind diejenigen Beträge, welche die Anteilseigner vereinbarungsgemäß über den Nennbetrag ihrer Anteile hinaus der Gesellschaft zahlen. Rz. 227 [Autor/Zitation] Alle...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ausgabe marktüblich verzinster Anleihen mit Aufgeld

Rz. 249 [Autor/Zitation] Das Aufgeld ist in die Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 einzustellen und gehört damit zum Reservefonds. Die GuV wird durch diesen Vorgang nicht berührt. Die Anleiheschuld ist mit ihrem Rückzahlungsbetrag unter C.1. der Passivseite des Gliederungsschemas nach § 266 auszuweisen, während das der Kapitalrücklage zugeführte Aufgeld den Gegenposten zu dem d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Sonderfall: Eingeforderte Nachschüsse bei der GmbH

Rz. 222 [Autor/Zitation] Gemäß § 26 GmbHG kann in der Satzung einer GmbH vorgesehen werden, dass die Gesellschafter auf Beschluss der Gesellschafterversammlung Nachschüsse zu leisten haben. Die Verpflichtung kann betragsmäßig unbeschränkt sein, in der Satzung kann aber auch ein Höchstbetrag angesetzt werden (§ 26 Abs. 3 GmbHG). Ist kein solcher Höchstbetrag in der Satzung fes...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 140 [Autor/Zitation] Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Kapital- oder Gewinnrücklagen verwendet, um das Kapital zu erhöhen (vgl. §§ 207–220 AktG; §§ 57c–57o GmbHG). Im Gegensatz zur Kapitalerhöhung gegen Einlagen fließen der Gesellschaft hierdurch keine neuen Mittel von außen zu. Es handelt sich vielmehr um einen reinen Umwandlungsvorgang von Rückla...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Untergliederungen in der Bilanz oder im Anhang

Tz. 119 Stand: EL 56 – ET: 06/2025 Weitere der Geschäftstätigkeit des Unternehmens entsprechende und angemessene Untergliederungen von Posten sind in der Bilanz oder im Anhang vorzunehmen (IAS 1.77). Der durch die Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad richtet sich nach den Anforderungen anderer Standards und nach der Größe, Art und Beschaffenheit der einbezogenen Betr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausgabe unterverzinslicher Anleihen

Rz. 252 [Autor/Zitation] Wandelanleihen und Optionsanleihen werden auch zu pari ausgegeben, aber mit einem unter dem Marktzins liegenden Nominalbetrag ausgestattet, bei der das der Anleihe beigefügte Wandlungs- oder Optionsrecht den wegen der Unterverzinslichkeit notwendigen zusätzlichen Anreiz zum Erwerb der Anleihe gibt. In dem verminderten Zins liegt ein verdecktes Aufgeld...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Teilweise Gewinnverwendung und Fehlbetrag nach Abs. 3

Rz. 24 [Autor/Zitation] Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, wie eine teilweise Ergebnisverwendung darzustellen ist, wenn dadurch ein gesondert auszuweisender Fehlbetrag auf der Aktivseite nach Abs. 3 (vgl. Rz. 34 ff.) entsteht oder sich erhöht. Aus dem gesonderten Ausweis eines solchen Postens ergibt sich, dass als Saldo der Eigenkapitalposten auf der Passivseite minimal...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Entnahmebeschränkungen

Rz. 211 [Autor/Zitation] Ob die der Kapitalrücklage zugeführten Beträge wieder entnommen werden können, richtet sich nach den Vorschriften, auf denen ihre Zuführung beruht hat. Für die (freiwillig gebildete) Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 gibt es dementsprechend keine gesetzlichen, allenfalls satzungsmäßige, Entnahmebeschränkungen (vgl. Kliem/Meyer in Beck BilKomm.14, § 272...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Steuerliche Fragestellungen

Rz. 256 [Autor/Zitation] Der BFH (BFH v. 30.11.2005 – I R 3/04, BStBl. II 2008, 809) hat den Fall eines offenen Agios bei einem Optionsrecht als steuerfreie Einlage beurteilt. Zwischen der Einlage (Einbuchung in die Rücklage) und der (Nicht-)Ausübung des Optionsrechts bestehe auch kein Schwebezustand, das Aufgeld bleibe stets ohne steuerliche Auswirkungen, auch wenn die Optio...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Ausweis

Rz. 361 [Autor/Zitation] Inwieweit die Anteile innerhalb des Anlagevermögens ausgewiesen werden, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 266 Abs. 2 A.III., § 247 Abs. 2), dh. soweit der VG dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen, ist dieser dem Anlagevermögen zuzuordnen. Rz. 362 [Autor/Zitation] Zumindest im Falle einer AG kann der Nachweis "dauernd"...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Bilanzierung des Verlustfalls

Rz. 195 [Autor/Zitation] Gesetzlich nicht geregelt ist die Veräußerung der eigenen Anteile mit Verlust (Küting/Reuter, StuB 2008, 495, 498). Denkbar sind zwei Szenarien: Der Veräußerungserlös bleibt hinter der Summe aus offener Absetzung und verrechneter Rücklage zurück oder er liegt sogar unter der offenen Absetzung. Rz. 196 [Autor/Zitation] Bleibt der Veräußerungserlös hinter...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Schema zur Ermittlung des Maximalbetrags

Rz. 90 [Autor/Zitation] Nach Abs. 8 dürfen Gewinne nur insoweit ausgeschüttet werden, als nach der Ausschüttung immer noch frei verfügbare Rücklagen in Höhe der ausgezahlten Gewinne vorhanden sind. Dabei werden Gewinn- und Verlustvortrag eingerechnet. Frei verfügbare Rücklagen liegen vor, wenn deren Ausschüttung keine gesetzlichen oder satzungsmäßigen bzw. gesellschaftsvertrag...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 272 beinhaltet die zentrale Beschreibung von Eigenkapital und dessen Darstellung in der Handelsbilanz. Die Reihenfolge der Posten des Eigenkapitals aus § 266 Abs. 3 A. findet sich auch in der Absatzfolge des § 272 und ordnet die Bestandteile nach Verfügbarkeit (Mobilisierbarkeit) der einzelnen Eigenkapitalpositionen (§ 266 Rz. 312 ff.). Rz. 2 [Autor/Zi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Gewinnabführungsvertrag (§ 300 Nr. 1 AktG)

Rz. 329 [Autor/Zitation] Zielwert der beschleunigten Zuführung ist der Sollbetrag der gesetzlichen Rücklage, nämlich der zehnte Teil des Grundkapitals oder der in der Satzung bestimmte höhere Betrag. Die Formulierung entspricht insoweit § 150 Abs. 2 AktG. Die Kapitalrücklage ist anzurechnen, wobei hier – wie bei § 150 Abs. 2 AktG – nur die Rücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bi...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Einstellungen in Gewinnrücklagen

Rz. 323 [Autor/Zitation] Einstellungen in Gewinnrücklagen können bereits bei der Aufstellung (zum Begriff s. Rz. 206) zu bilden sein. Dies ist stets der Fall für die Dotierung der gesetzlichen Rücklage und die Einstellungen in die satzungsmäßigen Rücklagen bei der AG (§ 270 Abs. 2). Wird – wie bei einer AG üblich – der JA durch Vorstand und AR festgestellt, sind auch andere G...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Berücksichtigung der Mindestreserve und Verlustdeckung

Rz. 285 [Autor/Zitation] Bei Entnahmen aus den Gewinnrücklagen ist gem. § 150 Abs. 3 und 4 AktG zu unterscheiden: Insoweit die gesetzliche Rücklage zusammen mit den Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 die Obergrenze von 10 % oder des in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals nicht übersteigt (Mindestreserve), gelten die Verwendungsbeschränkungen des ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / [Ohne Titel]

Verwaltungsanweisungen: BMF v 02.02.2016, BStBl I 2016, 200 (Steuerbefreite Körperschaften, Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe – Auslegungsfragen zu § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG); BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 (Auslegungsfragen zu § 20 Abs 1 Nr. 10 EStG bei BgA als Schuldner der KapErtr). Rn. 850 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG...mehr