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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Gesetzliche Rücklage bei AG/SE und KGaA als Teil des Reservefonds

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
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Rz. 273

[Autor/Zitation]

AG/SE und KGaA müssen gem. § 150 Abs. 1 AktG eine gesetzliche Rücklage bilden (nicht jedoch die REIT AG, § 13 Abs. 1 Satz 2 REITG). Sie ist mit dem zwanzigsten Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses zu dotieren, bis sie zusammen mit den Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (die in Nr. 4 genannte Rücklage für andere Zuzahlungen zählt also nicht) den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht (§ 150 Abs. 2 AktG).

 

Rz. 274

[Autor/Zitation]

Die Kapitalrücklagen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bilden zusammen mit der gesetzlichen Rücklage nach § 150 Abs. 1 AktG eine gemeinsame Größe, die als (gesetzlicher) Reservefonds bezeichnet wird (ADS6, § 272 HGB Rz. 83; Hoffmann-Becking in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht6, Bd. 4, § 44 Rz. 5; Pöschke in BeckOGK HGB, § 272 Rz. 151 [10/2024]; Hennrichs/Pöschke in MünchKomm. AktG6, § 150 Rz. 4; Seidler in Haufe BilKomm. online, § 272 HGB Rz. 150 [10/2024]).

 

Rz. 275

[Autor/Zitation]

Die Verklammerung der Dotationspflicht durch § 150 Abs. 2 AktG macht dabei deutlich, dass die gesetzliche Rücklage nicht gebildet oder erhöht werden muss, wenn die Rücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB bereits die vom Gesetz oder der Satzung geforderte Höhe erreichen (ebenso: Seidler in Haufe BilKomm. online, § 272 HGB Rz. 151 [10/2024]; Hennrichs/Pöschke in MünchKomm. AktG6, § 150 Rz. 21) – die Formulierung in § 150 Abs. 1 AktG "ist … zu bilden" ist insoweit missverständlich. Umgekehrt können zur Auflösung der Rücklage (sofern jeweils zulässig) wahlweise die Rücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB oder die gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG herangezogen werden (Seidler in Haufe BilKomm. online, § 272 HGB Rz. 170 [10/2024]; WP Handbuch18, Kap. F ...

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