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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Bewertung

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
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Rz. 354

[Autor/Zitation]

Die Höhe der einzustellenden Rücklage wie auch deren Folgebewertung richtet sich zwingend nach den fortgeführten Anschaffungskosten der erworbenen Anteile (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 2, § 253 Abs. 1).

 

Rz. 355

[Autor/Zitation]

Hinsichtlich des zeitlichen Horizonts ist der Zeitpunkt der Bildung der Rücklage vom Zeitpunkt der Mittelherkunft zu unterscheiden. Die Rücklage nach Abs. 4 ist nämlich mit denjenigen Mitteln vorzunehmen, die bei Zugang der Anteile vorhanden sind. Sind bei Aufstellung der Bilanz keine frei verfügbaren Mittel vorhanden, bei nachfolgenden Verlusten, ist die Rücklage ergebniswirksam zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso im Falle, dass keine frei verfügbaren Mittel im Zugangszeitpunkt der Anteile vorhanden sind (vgl. Reiner in MünchKomm. HGB5, § 272 Rz. 120, 124).

 

Rz. 356

[Autor/Zitation]

§ 272 Abs. 4 Satz 3 erlaubt die Bildung der Rücklage aus dem Jahresüberschuss oder aus den frei verfügbaren Rücklagen. Unter den frei verfügbaren Rücklagen sind die frei verfügbaren Kapital- und Gewinnrücklagen, sowie der Gewinnvortrag zu verstehen. Damit scheidet die Bildung, zB aus zweckgebundenen (satzungsmäßigen) Rücklagen, aus (vgl. Reiner in MünchKomm. HGB5, § 272 Rz. 121).

 

Rz. 357

[Autor/Zitation]

Welche (frei verfügbaren) Mittel zur Bildung einer Rücklage nach Abs. 4 verwendet werden, unterliegt der Ermessensentscheidung der Geschäftsführung (vgl. Reiner in MünchKomm. HGB5, § 272 Rz. 121).

 

Rz. 358

[Autor/Zitation]

Rücklagen, die Ihrer Art nach bereits einer Ausschüttungsbeschränkung unterliegen, bspw. diejenigen nach § 268 Abs. 8, dürfen ebenso zur Rücklagenbildung herangezogen werden, da die vorhergesehene Sperrwirkung durch eine Umbuchung nicht verletzt wird.

 

Rz. 359

[Autor/Zitation]

Demgegenüber scheidet die Rücklagenbildung aus vorvertraglichen Rüc...

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