Marcus von Goldacker
, Dr. Sebastian Heinrichs
Rz. 277
Bemessungsgrundlage für die Bildung ist zunächst der Jahresüberschuss nach Verrechnung mit einem Verlustvortrag aus dem Vorjahr (§ 150 Abs. 2 AktG). Schon dem Wortlaut nach ist ein Gewinnvortrag nicht einzubeziehen (Hennrichs/Pöschke in MünchKomm. AktG6, § 150 Rz. 13; WP Handbuch18, Kap. F Rz. 500; Kliem/Meyer in Beck BilKomm.14, § 272 HGB Rz. 238), die Verwendung eines solchen wird also nicht eingeschränkt.
Rz. 278
Der Begriff "Jahresüberschuss" schließt auch etwaig darin enthaltene ausschüttungsgesperrte Beträge nach § 268 Abs. 8 ein, so dass auch hieraus (anteilig) die Rücklage zu dotieren ist (Kropff in MünchKomm. BilR, § 272 HGB Rz. 188; Pöschke in BeckOGK HGB, § 272 Rz. 199 [10/2024]; Kliem/Meyer in Beck BilKomm.14, § 272 HGB Rz. 238).
Rz. 279
Auch wenn der ausschüttungsgesperrte Teil des Jahresüberschusses die Bemessungsgrundlage der Rücklagendotierung erhöht hat, reduziert diese (teilweise) Verwendung seine ausschüttungssperrende Wirkung nicht, denn auch insoweit fehlt eine systematische Verzahnung der Normen. Ist etwa von einem Jahresüberschuss iHv. 100 GE ein Betrag iHv. 20 GE ausschüttungsgesperrt, muss hieraus ein Betrag iHv. 5 GE der gesetzlichen Rücklage zugeführt werden. Vom verbleibenden Jahresüberschuss iHv. 95 GE bleiben 20 GE ausschüttungsgesperrt, so dass die maximale Höhe der Ausschüttung 75 GE (und nicht 100 GE ./. 20 GE = 80 GE) beträgt. Die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten, die zu einer Ausschüttungssperre führen, reduziert mithin den für eine Ausschüttung zur Verfügung stehenden Jahresüberschuss zusätzlich und so lange, bis die gesetzliche Rücklage vollständig dotiert ist (im rechnerischen Ergebnis gleich Gelhausen/Althoff, WPg 2009, 584, 588, die darauf hinweisen, dass in extremen Fällen...