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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / V. Rücklagen (Abs. 2 Satz 8)

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 56

[Autor/Zitation]

Das Gliederungsschema des § 264c Abs. 2 Satz 1 sieht für Personenhandelsgesellschaft den Eigenkapitalposten "Rücklagen" vor. Nach dem gesetzlichen Normalstatut ist die Bildung von Rücklagen für Personenhandelsgesellschaften indes nicht vorgesehen. § 264c Abs. 2 Satz 8 weist daher zutreffend darauf hin, dass Rücklagen nur auf Grundlage einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung gebildet werden können. Eine solche gesellschaftsrechtliche Vereinbarung kann sich einerseits aus dem Gesellschaftsvertrag oder andererseits aus einem Gesellschafterbeschluss ergeben (Reiner in MünchKomm. HGB[5], §§ 264a–264c Rz. 28; IDW RS FAB 7 Rz. 46). In der Regel sind solche Rücklagen "gesamthänderisch gebunden", dh. sie stehen den Gesellschaftern nur insgesamt zur Verfügung. Der Gesellschaftsvertrag kann indes auch vorsehen, dass die Rücklagen personengebunden ausgestaltet werden.

Die Rücklagen können sowohl durch Thesaurierung von anderenfalls entnahmefähigen Gewinnanteilen als auch durch Einzahlungen der Gesellschafter dotiert werden (Merk in BeckOk HGB45, § 264c Rz. 22). Bei Letzteren kann es sich bspw. um Einzahlungen von Gesellschaftern handeln, welche über die vereinbarte Einlage hinausgehen, oder Zuzahlungen in das Kapital der Gesellschaft in Analogie zu § 272 Abs. 2 Nr. 4.

 

Rz. 57

[Autor/Zitation]

Eine Unterscheidung in Gewinn- und Kapitalrücklagen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, nach Maßgabe des § 265 Abs. 5 aber zulässig. Insbesondere bei nach § 1a KStG zur KSt. optierten Personenhandelsgesellschaften kann eine solche Differenzierung aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Konsequenzen bei Auflösung der Rücklagen zweckmäßig sein (Scholz, StuB 2021, 677, 684).

 

Rz. 58

[Autor/Zitation]

Sofern Rücklagen gebildet wurden, sind Verluste der Gesellschaft bilanziell vo...

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