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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten)

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 45

[Autor/Zitation]

Zwar nimmt ein Kommanditist, wenn er seine vereinbarte Einlage geleistet hat, auch nach der Reform durch das MoPeG nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils an Verlusten der Gesellschaft teil, da der Kommanditist bei seinem Ausscheiden oder bei der Liquidation der Gesellschaft trotz eines negativen Kapitalkontos keine Nachschüsse leisten muss (RegE, BT-Drucks. 19/27635, 255). Gleichwohl kann durch zugewiesene Verlustanteile ein negativer Kapitalanteil entstehen, der wegen § 169 durch spätere Gewinne auszugleichen ist (Oetker[7], § 167 HGB Rz. 32; Roth in Hopt[44], § 167 HGB Rz. 5).

 

Rz. 46

[Autor/Zitation]

Sofern hinsichtlich des durch Verlustanteile negativen Kapitalanteils keine Zahlungsverpflichtung des Gesellschafters besteht (gesetzlicher Regelfall, s. Rz. 42), ist der negative Kapitalanteil in entsprechender Anwendung des § 264c Abs. 2 Satz 5 als letzter Posten auf der Aktivseite als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten" auszuweisen. Sollte aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen eine Zahlungsverpflichtung vorliegen, ist der Posten auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Einzahlungsverpflichtungen der Kommanditisten" unter den Forderungen gesondert auszuweisen.

 

Rz. 47

[Autor/Zitation]

Für durch (gesellschaftsrechtlich zulässige) Entnahmen entstehende negative Kapitalanteile von Kommanditisten gelten die Ausführungen zu Komplementären im Übrigen unter Anpassung der Postenbezeichnung sinngemäß.

[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 264c HGB, Randziffer 45
[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 264c HGB, Randziffer 46
[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, R...

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