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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. Eingegliederte Gesellschaften

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
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Rz. 343

[Autor/Zitation]

Für eingegliederte Gesellschaften gelten besondere Vorschriften, da hier der Schutz der Gläubiger über die gesamtschuldnerische Haftung der Hauptgesellschaft (§ 322 Abs. 1 AktG) sowie über die Verpflichtung zum Ausgleich der laufenden Verluste (§ 324 Abs. 3 AktG) sichergestellt wird. Daher ordnet § 324 Abs. 1 AktG an, dass die Vorschriften über die gesetzliche Rücklage auf eingegliederte Gesellschaften nicht anzuwenden sind. Unklar ist, ob hier nur die Rücklage gem. § 150 Abs. 1 und 2 AktG gemeint ist oder insgesamt der Reservefonds, also inkl. der Beträge nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3. Letzteres ist abzulehnen, da das Gesetz hier bewusst nur von der gesetzlichen Rücklage spricht (Grigoleit/Zellner in Grigoleit2, § 324 AktG Rz. 4; Grunewald in MünchKomm. AktG6, § 324 Rz. 3; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht10, § 324 AktG Rz. 4; Seidler in Haufe BilKomm. online, § 272 HGB Rz. 172 [10/2024]). Besteht ein (Teil-)Gewinnabführungsvertrag, sind auch die Vorschriften des § 300 AktG nicht anzuwenden (§ 324 Abs. 2 AktG). Die in den Rücklagen vorhandenen Beträge dürfen ausgeschüttet oder über einen Gewinnabführungsvertrag abgeführt werden.

 

Rz. 344

[Autor/Zitation]

Satzungsmäßige Vorgaben bleiben indes unberührt, daher sind auf solchen Vorgaben beruhende Rücklagen nach wie vor zu bilden und beizubehalten (Grigoleit/Zellner in Grigoleit2, § 324 AktG Rz. 3; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht10, § 324 AktG Rz. 4; Grunewald in MünchKomm. AktG6, § 324 Rz. 3).

[Autor/Zitation] Mengele in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 272 HGB, Randziffer 343
[Autor/Zitation] Mengele in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 272 HGB, R...

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