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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Verrechnung mit Rücklagen

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
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Rz. 189

[Autor/Zitation]

Der Teil des Kaufpreises, der über dem Nennbetrag bzw. dem Grundkapitalanteil liegt, ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen und reduziert diese. Zu den frei verfügbaren Rücklagen iSv. § 272 Abs. 1a zählen:

  • die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2, allerdings für die AG nur jene nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 und für die GmbH sämtliche Kapitalrücklagen, sofern nicht § 58b Abs. 3; § 58c Satz 2 GmbHG die freie Verfügbarkeit sperren;
  • andere Gewinnrücklagen vorbehaltlich satzungsmäßiger Einschränkungen;
  • satzungsmäßige Rücklagen, soweit der Zweck dieser Rücklagen den Erwerb eigener Anteile zulässt, sowie
  • der Teil des Jahresergebnisses, der nach § 58 Abs. 2 AktG durch den Vorstand und den AR oder nach § 58 Abs. 1 AktG durch die HV aufgrund einer Satzungsregelung in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden darf oder einzustellen ist.
 

Rz. 190

[Autor/Zitation]

Das Bestehen einer Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 oder § 268 Abs. 8 wirkt dabei unmittelbar auf die hypothetische Rücklagebildung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. § 33 Abs. 2 GmbHG und damit – wenn und soweit keine sonst frei verfügbaren Rücklagen bestehen – auf die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit ein (Pöschke in BeckOGK HGB, § 272 Rz. 194 [10/2024]; Kliem/Meyer in Beck BilKomm.14, § 272 HGB Rz. 124). Ändern sich die Verhältnisse zwischen Erwerbszeitpunkt und Bilanzstichtag (dh. Reduktion ansonsten freier Rücklage oder Entstehen einer Ausschüttungssperre) ist nach Erwerb eine Verrechnung mit ausschüttungsgesperrten Rücklagen zulässig (Kliem/Meyer in Beck BilKomm.14, § 272 HGB Rz. 124). Die Verrechnung mit den jeweiligen Rücklagen soll dabei sachlich und zeitlich stetig erfolgen (DRS 22.36).

 

Rz. 191

[Autor/Zitation]

Sofern freie Rücklagen nicht in ausreichender Form vorliegen, erfo...

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