Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Rechtsformabhängige Besonderheiten

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 121

[Autor/Zitation]

Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG), dessen Mindestnennbetrag 50.000 EUR beträgt (§ 7 AktG) und in der Satzung (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG) auch höher festgelegt sein kann. Änderungen sind möglich durch Herauf- oder Herabsetzung (Rz. 125 ff., 148 ff.). Es erfolgt eine Zerlegung in einzelne Aktien entweder durch Nennbetragsaktien mit einem Mindestnennbetrag von 1 EUR (§ 8 Abs. 2 AktG) oder durch Stückaktien (§ 8 Abs. 3 AktG).

 

Rz. 122

[Autor/Zitation]

In der Bilanz selbst ist dabei der auf jede Aktiengattung iSd. § 11 AktG (etwa Stamm- sowie stimmrechtslose und stimmberechtigte Vorzugsaktien) entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben (§ 152 Abs. 1 Satz 2, 4 AktG). Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken (§ 152 Abs. 1 Satz 3 AktG), wobei die Angabe in dem GJ zu erfolgen hat, in dem die bedingte Kapitalerhöhung durch die HV beschlossen wurde (Rz. 132). Bei evtl. noch bestehenden Mehrstimmrechtsaktien sind die Gesamtstimmen nach Mehrstimmrechtsaktien und anderen Aktien auszuweisen (§ 152 Abs. 1 Satz 4 AktG). Im Anhang sind nach § 160 Abs. 1 Nr. 3, 4 AktG Angaben zu Zahl und Nennbeträgen der Aktien je Gattung und zum genehmigten Kapital zu machen. Für die Investment-AG mit veränderlichem Kapital gilt § 21 Abs. 4 KARBV.

 

Rz. 123

[Autor/Zitation]

Bei der GmbH ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen (§ 42 Abs. 1 GmbHG). Auch wenn es bei der GmbH Vorzugsgeschäftsanteile geben kann wie bei der AG, gibt es hierfür keine besonderen Ausweisvorschriften.

 

Rz. 124

[Autor/Zitation]

Maßgeblich ist für Zwecke des § 272 Abs. 1 allein das gezeichnete, nicht das eingezahlte Kapital (zum Ausweis bei ausstehenden Einlagen Rz. 161). Änderungen sind nur durch förmliche Maßnahmen (Änderungen des Gesellschafts...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    294
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    252
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    251
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    243
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    209
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    185
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    147
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    139
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    139
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    129
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    118
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    117
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    115
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    111
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Das Ende der Arbeitswelt, wie wir sie kannten
Das Ende der Arbeitswelt, wie wir sie kannten
Bild: Haufe Shop

David Bausch beleuchtet in seinem Buch die fünf zentralen Handlungsfelder der modernen Arbeitswelt und zeigt, wie Unternehmen sich jetzt aufstellen müssen, damit sie zukunftsfähig bleiben. Mit praxisnahen Impulsen, Best Cases und Interviews mit Expertinnen und Experten.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren