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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Rechtsformabhängige Besonderheiten

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
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Rz. 121

[Autor/Zitation]

Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG), dessen Mindestnennbetrag 50.000 EUR beträgt (§ 7 AktG) und in der Satzung (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG) auch höher festgelegt sein kann. Änderungen sind möglich durch Herauf- oder Herabsetzung (Rz. 125 ff., 148 ff.). Es erfolgt eine Zerlegung in einzelne Aktien entweder durch Nennbetragsaktien mit einem Mindestnennbetrag von 1 EUR (§ 8 Abs. 2 AktG) oder durch Stückaktien (§ 8 Abs. 3 AktG).

 

Rz. 122

[Autor/Zitation]

In der Bilanz selbst ist dabei der auf jede Aktiengattung iSd. § 11 AktG (etwa Stamm- sowie stimmrechtslose und stimmberechtigte Vorzugsaktien) entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben (§ 152 Abs. 1 Satz 2, 4 AktG). Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken (§ 152 Abs. 1 Satz 3 AktG), wobei die Angabe in dem GJ zu erfolgen hat, in dem die bedingte Kapitalerhöhung durch die HV beschlossen wurde (Rz. 132). Bei evtl. noch bestehenden Mehrstimmrechtsaktien sind die Gesamtstimmen nach Mehrstimmrechtsaktien und anderen Aktien auszuweisen (§ 152 Abs. 1 Satz 4 AktG). Im Anhang sind nach § 160 Abs. 1 Nr. 3, 4 AktG Angaben zu Zahl und Nennbeträgen der Aktien je Gattung und zum genehmigten Kapital zu machen. Für die Investment-AG mit veränderlichem Kapital gilt § 21 Abs. 4 KARBV.

 

Rz. 123

[Autor/Zitation]

Bei der GmbH ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen (§ 42 Abs. 1 GmbHG). Auch wenn es bei der GmbH Vorzugsgeschäftsanteile geben kann wie bei der AG, gibt es hierfür keine besonderen Ausweisvorschriften.

 

Rz. 124

[Autor/Zitation]

Maßgeblich ist für Zwecke des § 272 Abs. 1 allein das gezeichnete, nicht das eingezahlte Kapital (zum Ausweis bei ausstehenden Einlagen Rz. 161). Änderungen sind nur durch förmliche Maßnahmen (Änderungen des Gesellschafts...

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