Marcus von Goldacker
, Dr. Sebastian Heinrichs
Rz. 132
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur für die AG/KGaA geregelt (§§ 192–201 AktG). Das GmbHG kennt dieses Institut nicht, eine bedingte Kapitalerhöhung ist für die GmbH nicht möglich. Eine bedingte Kapitalerhöhung bei AG/KGaA beruht auf einem Beschluss der HV, eine Erhöhung des Grundkapitals nur insoweit durchzuführen, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) hat oder einräumt (§ 192 Abs. 1 AktG). Sie soll nur zu bestimmten Zwecken beschlossen werden (§ 192 Abs. 2 AktG). Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf einen (vom Zweck der Kapitalerhöhung abhängigen) bestimmten Prozentsatz des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen (§ 192 Abs. 3 AktG). Die Leistung von Sacheinlagen ist unter weitgehender entsprechender Anwendung der § 27 Abs. 3–4, § 182 AktG möglich (§ 194 AktG).
Rz. 133
Vom Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine bedingte Kapitalerhöhung an (nicht erst mit Eintragung ins HR) ist der Nennbetrag des bedingten Kapitals (§ 152 Abs. 1 Satz 3 AktG) beim Ausweis des gezeichneten Kapitals in der Bilanz zu vermerken, soweit die Aktien noch nicht begeben sind (Suchan in MünchKomm. AktG6, § 152 Rz. 11 mwN); zur Einstellung in die Kapitalrücklage, soweit die erhaltene Gegenleistung den Nennbetrag übersteigt, vgl. Rz. 244.
Rz. 134
Die Begebung von Bezugsaktien darf erst erfolgen, nachdem der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung ins HR eingetragen ist. Vorher ausgegebene Bezugsaktien sind nichtig und daher nicht zu berücksichtigen (§ 197 AktG). Die Erhöhung des Grundkapitals tritt im Falle der bedingten Kapitalerhöhung bereits mit der Ausgabe der Bezugsaktien...