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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Zwingende beschleunigte Zuführung zur Rücklage

Marcus von Goldacker, Dr. Sebastian Heinrichs
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Rz. 325

[Autor/Zitation]

Für die AG/KGaA gelten beim Bestehen eines Beherrschungs-, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags (§ 291 Abs. 1 Satz 1, § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) besondere Vorschriften zum Schutz der unternehmensvertraglich gebundenen Gesellschaft und ihrer Gläubiger (§§ 300 bis 303 AktG). Zielsetzung ist die Erhaltung des bilanzmäßigen Vermögens bei Beginn des Vertrags für dessen Dauer bzw. die Stärkung der bilanziellen Substanz (ADS6, § 272 Rz. 159; Altmeppen in MünchKomm. AktG6, Vor § 300 Rz. 4). Einige dieser Bestimmungen beziehen sich auf die Bildung und Auflösung von Gewinnrücklagen und ihre Dotierung.

 

Rz. 326

[Autor/Zitation]

Ob § 300 AktG auch auf die GmbH anzuwenden ist streitig (dagegen die wohl hM: Altmeppen in MünchKomm. AktG6, § 300 Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht10, § 300 AktG Rz. 5; Servatius in Grigoleit2, § 300 AktG Rz. 1; dafür: Mylich, AG 2016, 529). Dagegen spricht, dass bei einer GmbH eine gesetzliche Rücklage nicht zu bilden ist und die Vorschriften daher ins Leere laufen. Bei einer UG haftungsbeschränkt sollten die Regeln auf die verpflichtend zu bildende Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG jedoch analog anzuwenden sein (vgl. hierzu Altmeppen in MünchKomm. AktG6, § 300 Rz. 7 mwN).

 

Rz. 327

[Autor/Zitation]

Die Regelungen sind zwingend, ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des JA, eine entgegenstehende Satzungsbestimmung ist nichtig (vgl. Altmeppen in MünchKomm. AktG6, § 300 Rz. 3; Servatius in Grigoleit2, § 300 AktG Rz. 1).

 

Rz. 328

[Autor/Zitation]

§ 300 AktG sieht eine im Vergleich zu § 150 Abs. 2 AktG beschleunigte Zuführung zur gesetzlichen Rücklage vor. Ausgangspunkt ist ein fiktiver Jahresüberschuss vor Gewinnabführung (soweit eine solche vorliegt) und nach Verrechnung mit einem Verlustvortrag. Ein sol...

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