Fachbeiträge & Kommentare zu Rheinland-Pfalz

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.2.4 Besonderheiten bei Adressierung an Ehegatten- bzw. Bruchteilsgemeinschaften

Rz. 79 Probleme mit der richtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers stellen sich regelmäßig bei (Ehegatten-)Gemeinschaften. Hier können die Gemeinschafter bzw. die Ehegatten als eigenständige oder gemeinschaftliche Leistungsempfänger in Betracht kommen und ggf. nur einer von ihnen vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein. Einerseits reicht es für den (eigenen) Vorsteue...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 12.3 Steuerliche Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Rz. 154 Das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten – nunmehr ordnungsgemäßen – Rechnung i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG kann grundsätzlich auch für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.[1] Diese steuerliche Rückwirkung einer berichtigten Rechnung auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Rechnungserhalts...mehr

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Variable Vergütung: Arbeits... / 3.2.1 Zielorientierte variable Vergütung

Üblich ist das Festlegen von Zielen, die der Arbeitnehmer in der Bemessungsperiode (meist 1 Jahr) erreichen soll. Neben den Zielen an sich müssen dabei: ein fester Vergütungsbetrag, der im Rahmen der variablen Vergütung ausgeschüttet werden kann, ein Unterzielerreichungsgrad (z. B. 75 %), ab dessen Erreichen, die variable Vergütung entsteht, sowie ein Oberzielerreichungsgrad (z...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.3 Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft

Rz. 14 Unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB. Die objektive Leistungsfähigkeit ist eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss.[1] Unerheblich ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2.2 Wörtliches Angebot

Rz. 11 Hat der Gläubiger bereits zuvor erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen oder ist zur Leistungserbringung eine Handlung des Gläubigers erforderlich, genügt nach § 295 Satz 1 BGB ein wörtliches Angebot. Diesem ist nach Satz 2 die Aufforderung, an den Arbeitgeber die erforderliche Mitwirkungshandlung vorzunehmen, gleichgestellt. Rz. 12 Anders als beim tatsächlichen ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2.1 Tatsächliches Angebot

Rz. 10 Nach § 293 BGB gerät der Gläubiger nur dann in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. § 294 BGB ordnet an, dass die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich angeboten werden muss.[1] Voraussetzung ist aber nach der Rechtsprechung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis.[2] Bei dem tatsächlichen Angebot handelt es sich um einen Realakt, der die Anwe...mehr

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Arbeitskleidung / 4.1 Tarifliche Regelungen

Die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus kollektiven Regelungen ergeben. Die tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst beziehen sich überwiegend auf Schutzkleidung und erfassen Dienstkleidung nur vereinzelt bzw. in einzelnen Bereichen mit. Entsprechende Regelungen finden sich etwa in § 43 Abs. 3 Nr. 3 BT-E (VKA), § 46 Abs. 1 Nr....mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.2.3 Frage nach Vorbeschäftigung

Die Frage nach Vorbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ist nach der Begründung des TzBfG zulässig.[1] Es wird empfohlen, in den Personalfragebogen die Frage aufzunehmen, ob der Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim einstellenden Arbeitgeber beschäftigt war. Nicht erforderlich ist es, dass der Arbeitnehmer auf einen neu geschaffenen Arbeitsplatz eingestellt wir...mehr

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Arbeitskleidung / 3.1.1 Gesetzliche und tarifliche Regelungen

§ 618 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Die Unfallverhütungsvorschriften konkretisieren diese allgemeine Pflicht im Arbeitsalltag. Sie begründen verbindliche Vorgaben sowohl für den Arbeitgeber (z. B. Bereitstellung geeigneter Schutzkleidung) als auch für die Beschäftigten (z. B. Pflich...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.6.3 Kündigung, Kündigungsfrist

Kündigungsfrist: Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt. Die Kündigungsfristen ergeben sich im Einzelnen aus § 30 Abs. 5 Satz 2 bis 4 TVöD. Danach ergibt sich für Kündigungen in der Probezeit von 6 Wochen eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss. Nach § 30 Abs. 5 beträgt die Kündig...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5.2 Urlaub

Die Entstehung der Urlaubsansprüche wird durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht verhindert.[1] Allerdings kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer in diesem Jahr seinen Wehrdienst leistet, um 1/12 kürzen.[2] Dies gilt für alle Arten des Erholungsurlaubs, d. h. für den gesetzlichen und einzelvertraglichen Urlaubsanspruch...mehr

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Erhaltungsrücklage / Instan... / 1.1.1 Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung

Die Beiträge zur Erhaltungsrücklage gehen mit ihrer Zahlung von der Rechtszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers in die Rechtszuständigkeit der Wohnungsei­gen­tümergemeinschaft über. Die Erhaltungsrücklage ist Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch die Neuregelung in § 10 Abs. 6 und 7 WEG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wohnun...mehr

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Referendar im juristischen ... / 1 Vorbereitungsdienst ist weitgehend von den Ländern geregelt

Es gibt nur wenige bundeseinheitliche Vorgaben für die Ausbildung und Prüfung von Rechtsreferendaren. Die Regelung des Vorbereitungsdienstes findet sich in § 5b des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Die näheren Einzelheiten der Organisation, des Ablaufs und der Inhalte des Vorbereitungsdienstes regeln die Bundesländer. Die Details des juristischen Vorbereitungsdienstes sind i...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.19 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

Kolbe, Bilanzberichtigung und offenbare Unric...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rheinland-Pfalz

Schrifttum: Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen-krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16-8-2024.pdf; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und K...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz

Rz. 290 [Autor/Stand] Auch das Land Rheinland-Pfalz hat eine Anpassung bei der Grundsteuer vorgenommen und – wie die Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) genutzt, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für differenzierende Hebesätze im Grundvermögen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Rheinland-Pfalz

1. Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz Rz. 290 [Autor/Stand] Auch das Land Rheinland-Pfalz hat eine Anpassung bei der Grundsteuer vorgenommen und – wie die Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) genutzt, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für...mehr

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Einführung BewG / 12. Rechtslage in Rheinland-Pfalz

Rz. 766 [Autor/Stand] Zunächst wird auf die Ausführungen von Mandler (s. LGrStG Rh.-Pf. Rz. 1 ff. ) verwiesen. Rz. 767 [Autor/Stand] Das Land Rheinland-Pfalz hat (auch in Bezug auf das Grundvermögen – Grundsteuer B) das "Bundesmodell" übernommen. Mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz (GrStHsG RP) v. 25.2.2025[3] ist den Gemeinden in Rheinland-Pfalz mit Wirkung zum...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Rheinland-Pfalz belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG). Die unter Nutzun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / Schrifttum:

Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen-krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16-8-2024.pdf; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und Konsequenzen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / C. Vergleich mit "ähnlichen" Abweichungen anderer Länder

Rz. 27 [Autor/Stand] Neben Rheinland-Pfalz haben auch mehrere andere Länder den Weg beschritten, ihren Gemeinden eine Differenzierung der Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B zu gestatten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 3. Landesgesetzliche Änderung

Rz. 44 [Autor/Stand] Aus der Begründung des Gesetzentwurfes der die Landesregierung tragenden Fraktionen lässt sich kein klares Förderziel ableiten. Stattdessen wird allgemein dargelegt, dass die Gemeinden die Möglichkeit erhalten "... im Wege der Feinjustierung über die grundsteuerliche Belastung in den Kategorien ‚unbebaute Grundstücke‘, ‚Wohngrundstücke‘ und ‚Nichtwohngru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / I. Ziele der Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Das Saarland und Sachsen hatten schon sehr früh erkannt, dass das Bundesgrundsteuermodell zu einer Belastungsverschiebung führen wird. Der Anteil, den Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) zum gesamten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen, steigt, der Anteil der bebauten Nichtwohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG) nimmt ab. U...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 3. Kritik seitens der kommunalen Familie

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Urheber des Gesetzentwurfs sehen in der Differenzierungsmöglichkeit beim Hebesatz innerhalb des Grundvermögens eine Stärkung der kommunalen Selbst verwaltung.[2] Der Städtetag Rheinland-Pfalz hatte sich jedoch sofort gegen dieses Regelungsanliegen gewendet. [3] Letztlich kam es zu einer Diskussion wie sie zuvor auch schon in Nordrhein-Westfalen entbran...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 57 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStHsGRP normiert eine landesrechtliche Abweichung von § 25 Abs. 4 GrStG. Den Gemeinden in Rheinland-Pfalz wird es ermöglicht, innerhalb des Grundvermögens unterschiedliche Hebesätze jeweils für unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke zu bestimmen. § 1 Abs. 2 GrStHsGRP stellt erstens klar, dass die Bundesnorm des § 25 A...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / II. Rechtsentwicklung (Landesgesetzgebungsverfahren)

Rz. 3 [Autor/Stand] Der Entwurf für ein Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP) vom 12.12.2024[2] wurde von den die Landesregierung tragenden Fraktionen der SPD, BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN und FDP in den Landtag eingebr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / II. § 2 GrStHsGRP – Erstmalige Anwendung

1. Gesetzestext Rz. 67 [Autor/Stand] Dieses Gesetz gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. 2. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 68 [Autor/Stand] § 2 GrStHsGRP regelt den zeitlichen Anwendungsbereich des Landesgesetzes. 3. Inhalt der Vorschrift Rz. 69 [Autor/Stand] Das Landesgesetz ist erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahre 2025 anzuwenden. Dies ist unmit...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 2. Inkrafttreten

Rz. 71 [Autor/Stand] Das GrStHsGRP ist am 1.3.2025 in Kraft getreten.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / III. § 3 GrStHsGRP– Inkrafttreten

1. Gesetzestext Rz. 70 [Autor/Stand] Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. Inkrafttreten Rz. 71 [Autor/Stand] Das GrStHsGRP ist am 1.3.2025 in Kraft getreten. 3. Inhalt der Vorschrift Rz. 72 [Autor/Stand] § 3 GrStHsGRP normiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes auf den Tag nach der Verkündung. Nach Art. 113 Abs. 1 Verf RP hat der Ministerp...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / F. Rechtsschutz

I. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid Rz. 73 [Autor/Stand] In Rheinland-Pfalz folgt die Berechnung des Grundsteuerwerts vollumfänglich dem Bundesrecht. Es gibt keine landesgesetzlichen Abweichungen auf dieser Verfahrensstufe. Folglich gelten für Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuerwertbescheid ebenfalls ausschließlich die Regelungen des Bundesrechts. Der Steuerpfli...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 1. Gesetzestext

Rz. 67 [Autor/Stand] Dieses Gesetz gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 1. Gesetzestext

Rz. 70 [Autor/Stand] Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / II. Begünstigung einzelner Grundstücksgruppen

1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung bestimmter Grundstücke mittels gruppenbezogener Abgrenzungen Rz. 34 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] "Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Gr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / I. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 30 [Autor/Stand] Im Zuge der Reform der Grundsteuer kam es auch zu Änderungen des Grundgesetzes,[2] die zuvor bestehende Zweifel im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz ausräumten. Es war davor strittig, ob der Bund nach Art. 105 Abs. 2 (a.F.) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für eine Reform der Grundsteuer verfügt.[3] Auch das B...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 5. Allgemeine "Wohnbegünstigungen" im Ländervergleich

Rz. 54 [Autor/Stand] Auch wenn der Landesgesetzgeber es den Gemeinden in Rheinland-Pfalz ermöglicht, die Hebesatzdifferenzierung "in alle Richtungen" auszuüben, dürfte der Hauptanwendungsfall auf eine Begünstigung der Wohngrundstücke hinauslaufen und zwar nicht nur, weil das Ziel bezahlbaren Wohnens ohnehin im Fokus steht. Vielmehr führt das Bundesmodell zu einer strukturell...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / IV. Normenkontrollverfahren bezüglich der Hebebesatzsatzung

Rz. 87 [Autor/Stand] Es besteht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Hebesatzsatzung durch einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht prüfen zu lassen (§ 4 AGVwGO RP). Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu w...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 4. Gemeindegebietsänderungen und Grundsteuer C (Abs. 2 und 3)

Rz. 64 [Autor/Stand] § 1 Abs. 2 GrStHsGRP erklärt die Bundesnorm des § 25 Abs. 4 Satz 2 GrStG weiterhin für anwendbar. Danach kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle im Falle der Änderung von Gemeindegebieten für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. Dabei geht es um eine Ausnahme von dem Gru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 72 [Autor/Stand] § 3 GrStHsGRP normiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes auf den Tag nach der Verkündung. Nach Art. 113 Abs. 1 Verf RP hat der Ministerpräsident das vom Landtag beschlossene Gesetz auszufertigen und innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Der Landtag beschloss das GrStHsGRP am 19.2.2025, ausgefertigt wurde e...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / I. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid

Rz. 73 [Autor/Stand] In Rheinland-Pfalz folgt die Berechnung des Grundsteuerwerts vollumfänglich dem Bundesrecht. Es gibt keine landesgesetzlichen Abweichungen auf dieser Verfahrensstufe. Folglich gelten für Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuerwertbescheid ebenfalls ausschließlich die Regelungen des Bundesrechts. Der Steuerpflichtige kann gegen diesen Verwaltungsakt mittels E...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / III. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerbescheid

Rz. 77 [Autor/Stand] Wie in allen anderen Flächenländern verwalten auch in Rheinland-Pfalz die Gemeinden die Grundsteuer. Die Vorschriften zum abgabenrechtlichen Einspruchsverfahren (§§ 347 AO) kommen daher hier nicht zur Anwendung, denn sie fehlen im Katalog der nach § 1 Abs. 2 AO auch bei den von den Gemeinden verwalteten Realsteuern geltenden Normen. Stattdessen ist für d...mehr

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Informationen zur 180. Ergänzungslieferung

Leserhinweis zur Lieferung 180 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit der 180. Ergänzungslieferung werden die Einführung des BewG, die Kommentierungen des BewG, des ErbStG, des GrStG und des LGrStG Hamburg aktualisiert sowie die Erstkommentierung des LGrStG Rheinland-Pfalz neu eingefügt. Bearbeiter sind die Autoren Bruschke, Dötsch, Krause, Mandler, Mannek, und Sklareck. Die Ei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 3. Option differenzierender Hebesätze innerhalb des Grundvermögens (Abs. 1)

Rz. 59 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStHSGRP normiert eine landesrechtliche Abweichung von § 25 Abs. 4 GrStG. Zwar bleibt es dabei, dass für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ein einheitlicher Hebesatz festzulegen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStHsGRP). Doch im Bereich des Grundvermögens (Grundsteuer B) wird den Gemeinden ei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 5. Motive des Landesgesetzgebers von einer Anpassung der Steuermesszahlen abzusehen

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Begründung zum Landesgesetzentwurf weist darauf hin, dass landeseinheitlich wirkende Steuermesszahlen – anders als die gemeindlichen Hebesätze – nicht in der Lage seien, den räumlich-strukturellen Verhältnissen vor Ort im Sinne einer Feinsteuerung Rechnung zu tragen.[2] Soll in jeder einzelnen Gemeinde eine gruppenbezogene Aufkommensneutralität ermögl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / E. Kommentierung zentraler Vorschriften

I. § 1 GrStHsGRP – Festsetzung des Hebesatzes 1. Gesetzestext Rz. 56 [Autor/Stand] (1) [1]Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), muss der Hebesatz vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und der Absätze 2 und 3 jeweils einheitlich sein 1. f...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 68 [Autor/Stand] § 2 GrStHsGRP regelt den zeitlichen Anwendungsbereich des Landesgesetzes.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / B. Vergleich zur bundesgesetzlichen Regelung

I. Ziele der Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Rz. 5 [Autor/Stand] Das Saarland und Sachsen hatten schon sehr früh erkannt, dass das Bundesgrundsteuermodell zu einer Belastungsverschiebung führen wird. Der Anteil, den Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) zum gesamten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen, steigt, der Anteil der bebauten Nichtwohn...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Rhe... / II. Abweichung beim Hebesatzrecht

1. Einheitlicher Hebesatz für das Grundvermögen im Bundesmodell Rz. 10 [Autor/Stand] Die Gemeinden bestimmen den Hebesatz für die Grundsteuer (§ 25 Abs. 1 GrStG). Das Bundesrecht verlangt dabei in § 25 Abs. 4 GrStG, dass die Gemeinden einen Hebesatz festlegen, der für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt (Grundsteuer A) und einen zweiten Hebesatz festlegen, der für ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Rhe... / I. § 1 GrStHsGRP – Festsetzung des Hebesatzes

1. Gesetzestext Rz. 56 [Autor/Stand] (1) [1]Abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), muss der Hebesatz vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und der Absätze 2 und 3 jeweils einheitlich sein 1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Rhe... / A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Rheinland-Pfalz belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG)...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Rhe... / D. Verfassungsmäßigkeit der Abweichung

I. Gesetzgebungskompetenz Rz. 30 [Autor/Stand] Im Zuge der Reform der Grundsteuer kam es auch zu Änderungen des Grundgesetzes,[2] die zuvor bestehende Zweifel im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz ausräumten. Es war davor strittig, ob der Bund nach Art. 105 Abs. 2 (a.F.) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für eine Reform der Grundsteu...mehr