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Steuerberater-Haftungsfalle: Arbeitsrechtliche Beratung / 2.11 Schwerbehinderung

Ulrike Fuldner
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Am 1.1.2024 trat das "Ge­setz zur För­de­rung ei­nes in­klu­si­ven Ar­beits­mark­tes" v. 6.6.2023 in Kraft, das Men­schen mit Be­hin­de­run­gen den Zu­gang zum Ar­beits­markt er­leich­tern soll.[1] Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bis spätestens zum 31.3. die Daten anzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.[2]

Mit dem Thema "Schwerbehinderung von Mitarbeitern" wird der Steuerberater in der Lohnbuchhaltung (Urlaubstage) und bei der betriebswirtschaftlichen Beratung größerer Unternehmen konfrontiert im Zusammenhang mit der Frage, ob Neueinstellungen sinnvoll sind. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können (§ 164 Abs. 1 SGB IX).[3] Nach dem Inkrafttreten des AGG kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich des SGB IX fällt. Das sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellte Menschen. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann sich zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung auf das AGG berufen.[4]

Das BAG hat ent­schie­den, dass die Fra­ge nach ei­ner Schwer­be­hin­de­rung zu­läs­sig ist, wenn das Ar­beits­ver­hält­nis be­reits 6 Mo­na­te be­steht.[5]

Wesentliche Inhalte

Jeder Arbeitgeber mit mindestens 20 regelmäßigen Arbeitsplätzen ist gem. § 154 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, mindestens 5 % der Arbeitsplätze (§ 156 SGB IX) mit Schwerbehinderten zu besetzen. Ausbildungsplätze zählen nicht als Arbeitsplätze (§ 157 Abs. 1 SGB IX). Die Pflichtquote gilt sogar dann, wenn aufgrund der betrieblichen Struktur Schwerbehinderte gar nicht besc...

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