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Steuerberater-Haftungsfalle: Arbeitsrechtliche Beratung / 1.5 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ulrike Fuldner
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das für die Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht gilt, sorgt immer wieder für neue Rechtsstreitigkeiten bzw. Entscheidungen, die der Arbeitgeber kennen sollte.

Das AGG ist bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. bei der Stellenausschreibung[1] zu beachten. Arbeitgeber sind z. B. verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen (§ 81 Abs. 1 SGB IX). Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.[2]

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs[3] müssen Arbeitgeber einem abgelehnten Bewerber nicht die Gründe für ihre Absage mitteilen. Doch eine mangelnde Begründung für die Ablehnung kann als Indiz für Diskriminierung gewertet werden.

Der Antrag für Prozesskostenhilfe für die Klage einer zweigeschlechtlich geborenen und durch chirurgische Interventionen schwerbehinderte Partei, die sich bewarb und im Rahmen ihrer Bewerbung die Schwerbehinderung und die Zweigeschlechtlichkeit offenlegte, auf Entschädigung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch, wurde mangels Diskriminierung abgelehnt. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts ergibt sich nicht aus der Verwendung des sog. "Gendersternchens". In der Stellenausschreibung wurden Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen gesucht. Weiter hieß es: "Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)". Diese Stellenausschreibung ist...

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