Wesentliche Inhalte
Aufhebungsverträge ersparen dem Arbeitgeber zumindest Zeit und Ärger, sind aber häufig verbunden mit Abfindungszahlungen.
Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer übereinstimmend, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen worden ist.
Besonderheiten
Der Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB schriftlich geschlossen werden. Nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es zur Wahrung der durch Gesetz vorgeschriebenen Schriftform, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Beide Urkunden müssen den gesamten Vertragsinhalt wiedergeben.
Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille einer Vertragpartei in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat.
Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags den Arbeitnehmer auf die Konsequenzen der Auflösung hinweisen, z. B. Verlust von Arbeitslosengeld oder Sperre.
Eine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) des Aufhebungsvertrags riskiert der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer zum Abschluss des Vertrags drängt.
Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber in einen Aufhebungsvertrag aufnimmt, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen geschlossen wird, obwohl diese Aussage nicht zutrifft. Solche Formulierungen werden häufig benutzt, unliebsame Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen, stellen aber einen Betrug gegenüber der Allgemeinheit dar, wenn die Agentur für Arbeit dann Arbeitslosengeld bezahlt, obwohl die Betriebsbedingthe...