Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 74
Die Tatsache muss steuererheblich (rechtserheblich) sein. Der Begriff der Rechtserheblichkeit hat eine doppelte Bedeutung. In der ersten Bedeutung sind Tatsachen rechtserheblich, wenn sie zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen und damit der Steuer führen. Die Steuererheblichkeit muss gegenüber dem Stpfl., nicht gegenüber einem Dritten bestehen. Maßgeblich sind die Auswirkungen bei jeder einzelnen Steuerart und dem einzelnen Veranlagungszeitraum. In dieser Bedeutung ist das Merkmal der Rechtserheblichkeit selbstverständlich, da Tatsachen, deren Berücksichtigung nicht zu einer Änderung der vom FA berücksichtigten Bemessungsgrundlage führen, die Änderung der Steuerfestsetzung nicht rechtfertigen können.
Rz. 74a
In der zweiten Bedeutung muss die Unkenntnis der Finanzbehörde von den Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Steueranspruch rechtserheblich gewesen sein. Rechtserheblichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn das zuständige FA bei rechtzeitiger Kenntnis der neuen Tatsachen die Steuer anders festgesetzt hätte. Das Kriterium der Rechtserheblichkeit der neuen Tatsachen soll ausschließen, dass die neue Tatsache nur zum Vorwand genommen wird, um eine geänderte Rechtsauslegung anzuwenden. Die Steuererheblichkeit ist dabei nicht objektiv zu bestimmen, also in der Weise, dass maßgeblich ist, ob die neue Tatsache bei rechtzeitiger Kenntnis und bei richtiger Anwendung des Gesetzes zu einer anderen Steuerfestsetzung geführt hätten, sondern "subjektiv", also danach, ob das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache eine andere Steuer festgesetzt hätte. Eine Änderung nach § 173 AO erfolgt also nur, wenn das FA, hätte es die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung gekannt, mit an Sicherheit grenzender Wahrs...