Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.2 Bilanzierung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 44 Bevor auf die Besonderheiten der bilanziellen Behandlung eingegangen wird, ist zunächst zu verdeutlichen, zu welchem Zeitpunkt die Effekte der Verschmelzung bilanziell auf Ebene des übernehmenden RT zu berücksichtigen sind. 2 Effekte der Verschmelzung müssen differenziert werden: Einbuchung Vermögensgegenstände/Schulden des übertragenden RT beim übernehmenden RT (grds....mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.2 Steuerliche Rückwirkung (Rückwirkungsfiktion § 2 UmwStG)

Rz. 67 Steuerlicher Übertragungsstichtag und Rückwirkungszeitraum Das zivilrechtliche Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt gem. § 20 Abs. 1 UmwG die Eintragung im jeweiligen Register. Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten, wird jedoch handelsrechtlich durch den im Verschme...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 11 Steue... / 1 Steuersatz von 3,5 % nach dem Jahressteuergesetz 1997

Rz. 1 § 11 GrEStG legt einen einheitlichen Steuersatz von 3,5 % fest und gilt für alle grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbe, wenn es nicht zu einer Pauschalbesteuerung nach § 12 GrEStG kommt oder ein anderer Steuersatz durch die Länder festgelegt wurde.[1] Der Steuersatz betrug zunächst seit 1982 2 %, mittlerweile aber mit Ausnahme von Bayern (3,5 %) fast überall mindestens ...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 28 Nach § 184 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie die für übernehmende Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Vor...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 34 Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 188 UmwG nich...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 3.1 Grundlegendes

Rz. 39 Besondere vermögensübertragungsbezogene Bilanzierungsvorschriften sind dem UmwG nicht inhärent. Insofern greifen über die Verweise des 4. Buchs zunächst die verschmelzungs- und spaltungsbezogenen Normen zur handelsbilanziellen Behandlung. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass dem UmwG auch keine spaltungsspezifischen Bilanzierungsvorschriften inhärent si...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 13 Nach § 177 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 177 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 15 Nach § 178 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 178 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 5 IFRS

Rz. 45 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Umwandlungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 teilweise von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" erfasst. IFRS 3 kommt zur Anwendung, sofern es sich um Unternehmenszusammenschlüsse i. S. e. Transaktion oder eines andere...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 37 Nach § 189 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften sowie für übertragende Versicherungsunternehmen jene des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.3 Sonderregelungen für die Übertragung von einem kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen

Rz. 30 Für die Übertragung von einem kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen sehen die §§ 185–187 UmwG Sonderregelungen vor. Gem. § 185 UmwG steht kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit grundsätzlich nur die Vollübertragung offen. Teilübertragungen sind nicht gesta...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 3.2 Vermögensübertragungsbedingte Bilanzierungsbesonderheiten

Rz. 40 Ein Großteil der für die Verschmelzung geltenden Bilanzierungsbesonderheiten greift auch im Fall einer Spaltung. Andere verschmelzungsbedingte Bilanzierungsbesonderheiten kommen dagegen bei der Spaltung nicht zum Tragen. In Abhängigkeit davon, ob es sich bei der Vermögensübertragung um einen verschmelzungsähnlichen oder einen spaltungsähnlichen Vorgang handelt, sind d...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG nichts anderes bestimmt ist. Rechtsträgerspezifische Vorschriften sowi...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.1 Vollübertragung

2.2.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 15 Nach § 178 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 178 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1] 2.2.1.2 Abweichend...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3 Übertragung von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen i. S. d. § 175 Nr. 2 b) UmwG

2.3.1 Vollübertragung 2.3.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 20 Nach § 180 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 180 UmwG nichts anderes bes...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4 Übertragung von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit i. S. d. § 175 Nr. 2 c) UmwG

2.4.1 Vollübertragung 2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 34 Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 U...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 6 Weiterführende Literatur

Lieder/Koch, GmbHR 2022, S. 389 ff. Heckschen, GmbHR 2018, S. 791 ff.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.2 Teilübertragung

2.4.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 37 Nach § 189 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften sowie für übertragende Versicherungsunterne...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2 Umwandlungs- bzw. handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Übertragung von einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG 2.1.1 Vollübertragung 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers g...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1 Vollübertragung

2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG nichts anderes bestimmt...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2 Übertragung von einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen i. S. d. § 175 Nr. 2 a) UmwG

2.2.1 Vollübertragung 2.2.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 15 Nach § 178 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 178 UmwG nichts anderes bestimmt ist....mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.2 Teilübertragung

2.2.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 18 Nach § 179 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme einer Aktiengesellschaft sowie die für übernehmende Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften anzuwende...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.1 Vollübertragung

2.3.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 20 Nach § 180 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 180 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1] 2.3.1.2 ...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 19 Gem. § 179 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) sowie jene des § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.2 Teilübertragung

2.3.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 28 Nach § 184 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie die für übernehmende Aktiengesellschaften geltenden Vorschrift...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.1 Vollübertragung

2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 34 Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, sowei...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 3 Handelsbilanzielle Behandlung

3.1 Grundlegendes Rz. 39 Besondere vermögensübertragungsbezogene Bilanzierungsvorschriften sind dem UmwG nicht inhärent. Insofern greifen über die Verweise des 4. Buchs zunächst die verschmelzungs- und spaltungsbezogenen Normen zur handelsbilanziellen Behandlung. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass dem UmwG auch keine spaltungsspezifischen Bilanzierungsvorschr...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1 Übertragung von einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG

2.1.1 Vollübertragung 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG ni...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2 Teilübertragung

2.1.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 13 Nach § 177 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 16 Gem. § 178 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) entsprechend. Rz. 17 Zusätzlich ist in § 178 Abs. 3 UmwG festgeschrieben, dass – in Abhängigkeit des jeweilig geltenden Bundes- oder Landesrechts – der Vertrag über die Vermögensübertragung zu seiner Wirksamkeit ggf. auch der Zustimmung eines anderen als des zur Vertretun...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 38 Gem. § 189 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der §§ 176 Abs. 2–4 (Rz. 11–12) 178 Abs. 3 (Rz. 17) und 188 Abs. 3 UmwG (Rz. 36) entsprechend.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4 Steuerrechtliche Behandlung

Rz. 41 Allgemein Gesonderte umwandlungssteuerrechtliche Vorschriften für die Fälle der Vermögensübertragung sind dem UmwStG nicht inhärent. In Abhängigkeit davon, ob es sich um Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter, d. h. Vollübertragungen, oder Vermögensübertragungen mit Spaltungscharakter, d. h. Teilübertragungen, handelt, greifen die für Verschmelzungen oder S...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4.2 Vermögensübertragungen mit Spaltungscharakter (Teilübertragung)

Rz. 44 Während das UmwG neben der Auf- und der Abspaltung auch die Ausgliederung mit den spaltungsspezifischen Vorschriften regelt, unterscheidet das UmwStG zwischen Auf- und Abspaltung einerseits und der Ausgliederung andererseits, d. h., die spaltungsbezogenen Vorschriften des UmwStG umfassen nur die Spaltungsarten i. S. d. § 123 Abs. 1 und 2 UmwG – die Aufspaltung sowie d...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 11 § 176 Abs. 2 Satz 1 UmwG schränkt die Anwendung der Verschmelzungsvorschriften derart ein, als dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UmwG im Verschmelzungsvertrag (hier dann Vermögensübertragungsvertrag) durch die in § 176 Abs. 2 Sätze 2,3 UmwG geforderten Angaben zu ersetzen sind. Nach § 176 Abs. 2 Satz 2 UmwG tritt an die Stelle des Registers des Sitzes de...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 21 Gem. § 180 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) und § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend. Rz. 22 Zusätzlich ist in § 180 Abs. 3 UmwG festgeschrieben, dass der Beschluss über die Vermögensübertragung der notariell beurkundeten Zustimmung eines Mitglieds oder eines Dritten bedarf, sofern dieses Mitglied oder dieser Dr...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 29 Gem. § 184 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) sowie jene des § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4.1 Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter (Vollübertragung)

Rz. 42 Anders als bei Verschmelzungen ist ein Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft unter dem gemeinen Wert gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich nicht möglich, da entgegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG eine Gegenleistung gewährt wird, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht.[1] Ein Ansatz zu Buchwerten ist nur da...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 35 Gem. § 188 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der § 176 Abs. 2–4 (Rz. 11–12) und § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend. Rz. 36 Zusätzlich ist in § 188 Abs. 3 Satz 1 UmwG festgeschrieben, dass an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt. Anstatt der Anmeldung zur Eintragung in das Re...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 14 Gem. § 177 Abs. 2 Satz 1 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) auch im Falle der Teilübertragung, wobei nach § 177 Abs. 2 Satz 2 UmwG an die Stelle des § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UmwG dann § 126 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 10 UmwG tritt.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.1.3 Zusätzlich anzuwendende Vorschriften

Rz. 23 Spezifizierung der allgemeinen Gegenleistungsanforderung Gem. § 181 Abs. 1 UmwG ist der übernehmende Rechtsträger zur Gewährung einer der Vermögensübertragung angemessenen Gegenleistung verpflichtet. Allerdings ist diese explizite Regelung lediglich der Formulierung im VAG a. F. geschuldet. Sie ist insofern ohne Bedeutung, als dass das UmwG grundsätzlich dem Diktat der...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / Zusammenfassung

Überblick Die Vermögensübertragung als 3. Umwandlungsart nach dem UmwG umfasst den Vermögenstransfer von einem Rechtsträger auf einen anderen in Form der Voll- oder Teilübertragung. Die Vollübertragung, d. h. die Übertragung des Vermögens als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, entspricht systematisch der Verschmelzung; die Teilübertragung, d. h. die Übertragung im Weg...mehr

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Nachhaltigkeitsberichtersta... / 1 Anwendungsbereich

Unternehmen der 2. Welle sind Kapitalgesellschaften oder denen über § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit im (Jahres-)Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB). Eine spezielle Ausweitung der Pflichten auf andere Finanzinstitute, wie bislang vorgesehen etwa für kleinere Kreditinstitute oder f...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Performance Management mit dem Konzept des EVA

Überblick Der Beitrag stellt den Economic Value Added (EVA®) als praxisnahes Instrument der wertorientierten Unternehmenssteuerung vor. EVA® ergänzt den Shareholder-Value-Ansatz um eine operative, statische Perspektive auf Jahresbasis und misst die Überrendite gegenüber den Kapitalkosten (WACC). Auf Basis von Ergebnisgröße (EBIT/NOPAT), investiertem Vermögen (Net Assets) un...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung

Zusammenfassung Überblick Der Beitrag behandelt den Formwechsel als vierte Umwandlungsart des Umwandlungsgesetzes (UmwG), bei dem ein Rechtsträger seine Rechtsform wechselt, ohne dass es zu einer Vermögensübertragung kommt. Im Mittelpunkt stehen die handelsrechtlichen Anforderungen an Formwechselbericht und Formwechselbeschluss sowie die Voraussetzungen für das Wirksamwerden ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Das UmwG kennt neben der Verschmelzung,[1] der Spaltung[2] und der Vermögensübertragung[3] als weitere Umwandlungsart den Formwechsel. Im UmwG wird der Formwechsel im 5. Buch als 4. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Er umfasst den Wechsel von einem Rechtsträger in eine andere Rechtsform. Von der Anwendung ausgeschlossen sind die formwechselbezogenen Vorschriften des Um...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 4.3 Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Rz. 82 Gemäß § 25 Satz 1 UmwStG sind in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die §§ 20–23 UmwStG (Einbringungen) entsprechend anzuwenden. Insofern wird auf die Ausführungen in "Spaltung: Rechnungslegung", Rz. 123–163, verwiesen.[1] Da § 25 UmwStG keine eigene Rückwirkungsregelung enthält, verweist § 25 Satz 2 ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.6 Aufsichtsrat, Schadensersatzansprüche und Barabfindungen

2.6.1 Aufsichtsrat Rz. 26 Unterliegt der im Wege eines Formwechsels rechtsformgewandelte Rechtsträger den gleichen Aufsichtsratsbildungs- und -zusammensetzungsvorschriften wie der formwechselnde Rechtsträger, wird die (Rest-)Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 203 UmwG auf den Rechtsträger neuer Rechtsform übertragen (Amtskontinuität),[1] sofern von den Anteilsinhabe...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3 Rechtsformspezifische Vorschriften

3.1 Grundlegendes Rz. 30 Das UmwG kennt über die allgemeinen Vorschriften hinaus rechtsformspezifische Vorgaben für Formwechsel. Nachfolgend werden die besonderen umwandlungsrechtlichen Vorschriften für Formwechsel auf Personengesellschaften der §§ 214–225c UmwG sowie jene betreffend Formwechsel von Kapitalgesellschaften der §§ 226–257 UmwG dargestellt. Die besonderen Vorschr...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2 Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214–225c UmwG)

3.2.1 Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214–225 UmwG) 3.2.1.1 Einschränkung des Handlungsspielraumes Rz. 31 § 214 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft (nachfolgend PersGes) in Gesellschaften, die nicht Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften sind, aus. Dabei ist infolge des MoPeG (in Kraft seit de...mehr