Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

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Stille Gesellschaft in der ... / 4.4 Steuerrechtliche Behandlung der atypischen stillen Gesellschaft

4.4.1 Grundlagen Rz. 74 Die atypische stille Gesellschaft wird einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG qualifiziert. Die Besteuerung der atypischen stillen Gesellschaft erfolgt daher nach den allgemeinen Vorschriften für gewerbliche Mitunternehmerschaften.[1] Die atypische stille Gesellschaft ist darüber hinaus ebenso wie eine ...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.5 Erfolgsbeteiligung des stillen Gesellschafters

2.5.1 Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters 2.5.1.1 Einleitende Bemerkungen Rz. 21 Das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft i. S. d. §§ 230–236 HGB erfordert zwingend die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn.[1] Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf eine Beteiligung am Gewinn kann daher nicht ausgeschlossen werden.[2] Im Handelsgesetzbuch finde...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 3 Handelsrechtliche Behandlung der stillen Gesellschaft

3.1 Handelsrechtliche Behandlung der stillen Gesellschaft beim Geschäftsinhaber 3.1.1 Qualifizierung der stillen Vermögenseinlage als bilanzielles Eigenkapital oder bilanzielles Fremdkapital Rz. 43 Hinsichtlich der handelsrechtlichen Behandlung der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters beim Geschäftsinhaber existieren bislang noch keine allseits anerkannten Grundsätze.[...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 4 Steuerrechtliche Behandlung der stillen Gesellschaft

4.1 Steuerrechtliche Anerkennung der stillen Gesellschaft Rz. 57 Der Begriff der stillen Gesellschaft findet sich im Steuerrecht an zahlreichen Stellen.[1] Es existiert allerdings keine eigenständige steuerrechtliche Definition des Begriffs der stillen Gesellschaft.[2] Das Vorliegen einer stillen Gesellschaft gemäß der jeweiligen steuerrechtlichen Vorschrift richtet sich dahe...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 1 Einführung

Rz. 1 Die Gründung einer stillen Gesellschaft (synonym hierfür stille Beteiligung) erweist sich insbesondere für solche Unternehmen als vorteilhaft, denen der direkte Zugang zum Kapitalmarkt verwehrt bleibt. Eine Unternehmensfinanzierung im Wege der Bildung einer stillen Gesellschaft ist von daher in der Praxis überwiegend bei Einzelunternehmen und bei Personenhandelsgesells...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.2 Rechtsnatur der stillen Gesellschaft

Rz. 3 Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall bzw. eine Variante der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar.[1] Eine solche liegt gemäß § 705 Abs. 1 BGB vor, wenn sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig dazu verpflichten, "die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern". Hierbei unterscheidet der...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.4 Zustandekommen der stillen Gesellschaft

Rz. 18 Die stille Gesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.[1] Hierbei finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften zum Vertrag der §§ 145 ff. BGB Anwendung.[2] Handelt es sich bei dem Inhaber des Handelsgeschäfts um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft, wird der Gesellschaftsvertrag nicht zwischen den Gesellschaftern d...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.3.1 Vorbemerkungen

Rz. 9 Die §§ 230–236 HGB enthalten sowohl zwingende als auch dispositive gesetzliche Regelungen zur stillen Gesellschaft.[1] Als zwingende gesetzliche Regelungen sind neben den notwendigen Begriffsmerkmalen einer stillen Gesellschaft die Einsichts- und Auskunftsrechte des stillen Gesellschafters[3], das Kündigungsrecht eines pfändenden Gläubigers[4], das außerordentliche Kün...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 4.3.3 Steuerrechtliche Behandlung beim stillen Gesellschafter

Rz. 66 Die steuerrechtliche Behandlung der typischen stillen Gesellschaft ist beim stillen Gesellschafter davon abhängig, ob er seine stille Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen hält.[1] Rz. 67 Bei einem Halten der stillen Beteiligung im Privatvermögen stellen die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kap...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 4.4.1 Grundlagen

Rz. 74 Die atypische stille Gesellschaft wird einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG qualifiziert. Die Besteuerung der atypischen stillen Gesellschaft erfolgt daher nach den allgemeinen Vorschriften für gewerbliche Mitunternehmerschaften.[1] Die atypische stille Gesellschaft ist darüber hinaus ebenso wie eine Personenhandelsg...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 4.2 Abgrenzung zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft im Steuerrecht

Rz. 58 Die Abgrenzung zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft ist im Steuerrecht von großer Tragweite, da sich daraus die Trennlinie zwischen dem steuerrechtlichen Eigen- und Fremdkapital ergibt.[1] Grundsätzlich wird die typische stille Gesellschaft steuerrechtlich dem Fremdkapital und die atypische stille Gesellschaft steuerrechtlich dem Eigenkapital...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.7.4 Kündigung der Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters

Rz. 41b Gegebenenfalls steht auch dem Privatgläubiger eines Gesellschafters der stillen Gesellschaft das Recht zu, dessen Mitgliedschaft in der stillen Gesellschaft zu kündigen.[1] Dies ist der Fall, nachdem der Privatgläubiger innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Gesellschafters der stillen Gesellschaft ohne Erfolg ver...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.8 Auflösung der stillen Gesellschaft

Rz. 42 Für die Auflösung der stillen Gesellschaft kommen neben der Kündigung durch den stillen Gesellschafter, durch den Geschäftsinhaber oder den Privatgläubiger eines Gesellschafters[1] folgende weitere Auflösungsgründe in Betracht:[2] der Ablauf einer vereinbarten Frist[3] oder der Eintritt einer vereinbarten Bedingung; ist die stille Gesellschaft auf eine bestimmte Zeit e...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.7.2 Ordentliches Kündigungsrecht des stillen Gesellschafters und des Geschäftsinhabers

Rz. 37 Gemäß § 234 Abs. 1 HGB i. V. m. § 132 Abs. 1 HGB kann bei Vorliegen einer auf eine unbestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft sowohl der stille Gesellschafter als auch der Geschäftsinhaber seine Mitgliedschaft in der stillen Gesellschaft zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs gegenüber der Gesellschaft kündigen. Eine solche ordentliche Kündigung muss mindesten...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 4.1 Steuerrechtliche Anerkennung der stillen Gesellschaft

Rz. 57 Der Begriff der stillen Gesellschaft findet sich im Steuerrecht an zahlreichen Stellen.[1] Es existiert allerdings keine eigenständige steuerrechtliche Definition des Begriffs der stillen Gesellschaft.[2] Das Vorliegen einer stillen Gesellschaft gemäß der jeweiligen steuerrechtlichen Vorschrift richtet sich daher grundsätzlich nach zivil- und handelsrechtlichen Maßstä...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 5 Schlussbemerkungen

Rz. 86 Die handelsrechtliche Behandlung der stillen Gesellschaft ist zwar gesetzlich nicht explizit geregelt. Die Bilanzierungspraxis sollte aber die Stellungnahme 1/1994 des HFA des IDW "Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften" auf die handelsrechtliche Behandlung der stillen Gesellschaft analog anwenden. Liegen alle vier in dieser Stel...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 4.4.2 Steuerrechtliche Behandlung beim Geschäftsinhaber

Rz. 79 Bei der atypischen stillen Gesellschaft erfolgt über die gesonderte und einheitliche Ergebnisfeststellung eine anteilige Ergebniszuweisung an den Geschäftsinhaber.[1] Hierbei wird der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Verteilungsschlüssel berücksichtigt.[2] Die anteilige Ergebniszuweisung führt beim Geschäftsinhaber zu einer Erhöhung oder einer Verminderung seines z...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.5.1.3 Gewinnverteilung

Rz. 27 Die Höhe der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters am Handelsgewerbe des Geschäftsinhabers lässt sich unterschiedlich ausgestalten.[1] Im Regelfall wird der stille Gesellschafter mittels eines bestimmten Prozentsatzes am Gewinn der Gesellschaft beteiligt.[2] Meistens wird hierbei vereinbart, dass zunächst jedem Gesellschafter aus dem erwirtschafteten Gewinn ei...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.6 Einsichts- und Auskunftsrechte des stillen Gesellschafters

Rz. 33 Dem stillen Gesellschafter werden verschiedene Einsichts- und Auskunftsrechte gewährt. § 233 HGB ordnet diesbezüglich an, dass auf den stillen Gesellschafter § 166 HGB entsprechend anzuwenden ist. Danach ist der stille Gesellschafter berechtigt, von der Gesellschaft eine Abschrift des handelsrechtlichen Jahresabschlusses i. S. d. § 242 Abs. 3 HGB (also der Bilanz und ...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.7.1 Einleitende Bemerkungen

Rz. 35 Die Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft kann grundsätzlich sowohl durch den stillen Gesellschafter oder den Geschäftsinhaber als auch durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters gekündigt werden.[1] Die entsprechenden Kündigungsrechte richten sich hierbei nach den Vorschriften der §§ 132 und 133 HGB.[2] Rz. 36 Hinsichtlich der Beurteilung der Kündigungsrec...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 4.3.1 Vorbemerkungen

Rz. 62 Die typische stille Gesellschaft stellt kein selbstständiges Steuerrechtssubjekt dar.[1] Als Steuerrechtssubjekte gelten lediglich der Geschäftsinhaber und der stille Gesellschafter. Der Geschäftsinhaber einer typischen stillen Gesellschaft unterliegt mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb als natürliche Person der Einkommensteuer und als juristische Person der Körp...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.1 Begriffsmerkmale der stillen Gesellschaft

Rz. 2 Das Handelsgesetzbuch enthält keine gesetzliche Definition für den Begriff der stillen Gesellschaft.[1] Aus den §§ 230–236 HGB können lediglich verschiedene Merkmale abgeleitet werden, anhand derer sich der Begriff und das Wesen einer stillen Gesellschaft erschließen lässt. Danach beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an dem von einem anderen ausgeübten Handelsgewe...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.3.2 Typische stille Gesellschaft

Rz. 12 Bei der typischen stillen Gesellschaft entspricht die Ausgestaltungsform nach der h. M. dem handelsrechtlichen Regelungsmodell der §§ 230–236 HGB.[1] Zu diesem handelsrechtlichen Regelungsmodell gehören sowohl die zwingenden als auch die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen der §§ 230–236 HGB. So ist in Abgrenzung zur atypischen stillen Gesellschaft eine typische st...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.5.1.2 Maßgebliche Gewinngröße

Rz. 24 Hinsichtlich der Frage nach dem maßgeblichen Gewinn ergibt sich aus § 232 Abs. 1 HGB lediglich, dass der Gewinn am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinn ihm auszubezahlen ist. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters im Wege der Aufstellung einer Bilanz bzw. einer ...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 4.4.3 Steuerrechtliche Behandlung beim stillen Gesellschafter

Rz. 81 Wie für den Geschäftsinhaber erfolgt auch für den stillen Gesellschafter unter Berücksichtigung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Verteilungsschlüssels eine anteilige Ergebniszuweisung über die gesonderte und einheitliche Ergebnisfeststellung.[1] Die anteilige Ergebniszuweisung wird von dem stillen Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei seinen E...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.3.3 Atypische stille Gesellschaft

Rz. 14 Eine atypische stille Gesellschaft liegt vor, wenn von dem handelsrechtlichen Regelungsmodell in einem oder auch in mehreren Punkten abgewichen wird. Dementsprechend existiert in der Praxis eine große Anzahl atypischer Ausgestaltungsformen der stillen Gesellschaft, wobei sich maßgeblich drei Fallgruppen herauskristallisiert haben: die Beteiligung des stillen Gesellsch...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.5.1.1 Einleitende Bemerkungen

Rz. 21 Das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft i. S. d. §§ 230–236 HGB erfordert zwingend die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn.[1] Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf eine Beteiligung am Gewinn kann daher nicht ausgeschlossen werden.[2] Im Handelsgesetzbuch finden sich allerdings keine Regelungen über die Art und den Umfang der Beteiligung des...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.7.3 Außerordentliches Kündigungsrecht des stillen Gesellschafters und des Geschäftsinhabers

Rz. 40 Bei Vorliegen einer auf eine bestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft verfügt weder der stille Gesellschafter noch der Geschäftsinhaber über ein ordentliches Kündigungsrecht.[1] In einem solchen Fall ist lediglich eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.[2] Gleichermaßen besteht auch für eine auf eine unbestimmte Zeit eingeg...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 3.2.1 Behandlung der stillen Gesellschaft als Privat- oder Betriebsvermögen

Rz. 49 Die Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft, die sich als "Inbegriff der Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters"[1] charakterisieren lässt, stellt einen einheitlichen und grundsätzlich bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstand dar.[2] Erweist sich der stille Gesellschafter als Kaufmann i. S. d. §§ 1 ff. HGB, kann sich für den stillen Gesellschafter e...mehr

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Stille Gesellschaft in der ... / 2.5.2 Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters

Rz. 29 Aus § 231 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass der stille Gesellschafter grundsätzlich am Verlust des Inhabers des Handelsgeschäfts beteiligt ist. Gemäß § 231 Abs. 2 1. Halbsatz HGB kann allerdings im Gesellschaftsvertrag eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ausgeschlossen werden. Rz. 30 Wird im Gesellschaftsvertrag nur die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellsc...mehr

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Umsatzsteuer in Ungarn / 5.2 Aufbewahrung von Rechnungen

Die Rechnungen sind innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren. Jeder Steuerpflichtige muss Auskunft geben darüber, wo genau er seine Rechnungen (und sonstigen Dokumente) aufbewahrt. Diese Vorschrift ist immer anzuwenden (für elektronische Rechnungen und solche in Papierform gleichermaßen, ob sie im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt w...mehr

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Umsatzsteuer in Ungarn / 5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung

Die einschlägige Regelungen sind enthalten in: Gesetz Nr. LXXIV von 1992 über die Mehrwertsteuer; die Verordnung Nr. 20/2004 (IV.21.) PM des Finanzministeriums über die elektronische Rechnungstellung; Verordnung Nr. 24/1995 (XI.22.) PM des Finanzministeriums über die steuerliche Kennzeichnung von Rechnungen, vereinfachten Rechnungen und Empfangsquittungen sowie über die Verwend...mehr

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Neue, geänderte und neu gef... / 17.2 Bundesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 20.2 Bundesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 8.2 Bundesrecht

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Neue, geänderte und neu gef... / 16.2 Bundesrecht

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Vermögensübertragung: Rechnungslegung

1 Grundlegendes Rz. 1 Das UmwG kennt neben der Verschmelzung,[1] der Spaltung[2] und dem Formwechsel[3] die Vermögensübertragung als 3. Umwandlungsart. Im UmwG wird die Vermögensübertragung im 4. Buch als 3. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Es ist dabei zwischen der Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand und die Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen zu u...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Das UmwG kennt neben der Verschmelzung,[1] der Spaltung[2] und dem Formwechsel[3] die Vermögensübertragung als 3. Umwandlungsart. Im UmwG wird die Vermögensübertragung im 4. Buch als 3. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Es ist dabei zwischen der Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand und die Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen zu unterscheiden. S...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 6 Weiterführende Literatur

Bayer/Hoffmann, AG 2021, R36-R39. Heckschen, GmbHR 2018, 791 ff.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 37 Nach § 189 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften sowie für übertragende Versicherungsunternehmen jene des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG nichts anderes bestimmt ist. Rechtsträgerspezifische Vorschriften sowi...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 18 Nach § 179 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme einer Aktiengesellschaft sowie die für übernehmende Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften de...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 20 Nach § 180 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 180 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 28 Nach § 184 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie die für übernehmende Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Vor...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 34 Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 188 UmwG nich...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 3.2 Vermögensübertragungsbedingte Bilanzierungsbesonderheiten

Rz. 40 Ein Großteil der für die Verschmelzung geltenden Bilanzierungsbesonderheiten greift auch im Fall einer Spaltung. Andere verschmelzungsbedingte Bilanzierungsbesonderheiten kommen dagegen bei der Spaltung nicht zum Tragen. In Abhängigkeit davon, ob es sich bei der Vermögensübertragung um einen verschmelzungsähnlichen oder einen spaltungsähnlichen Vorgang handelt, sind d...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 5 IFRS

Rz. 45 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Umwandlungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 teilweise von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" erfasst. IFRS 3 kommt zur Anwendung, sofern es sich um Unternehmenszusammenschlüsse i. S. e. Transaktion oder eines andere...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 3.1 Grundlegendes

Rz. 39 Besondere vermögensübertragungsbezogene Bilanzierungsvorschriften sind dem UmwG nicht inhärent. Insofern greifen über die Verweise des 4. Buchs zunächst die verschmelzungs- und spaltungsbezogenen Normen zur handelsbilanziellen Behandlung. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bedenken, dass dem UmwG auch keine spaltungsspezifischen Bilanzierungsvorschriften inhärent si...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 13 Nach § 177 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 177 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 15 Nach § 178 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 178 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]mehr