Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.4.2 Eingehen auf Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie auf Risiken aus Zahlungsstromschwankungen in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten (§ 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b HGB)

Rz. 43 Der Lageberichtsteil nach § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b HGB stellt den zweiten Teil der Ergänzung des Lageberichtsinhalts dar, der durch Übernahme der Fair-Value-Richtlinie (2001/65/EG) in das HGB eingefügt wurde. Er verlangt, dass im Lagebericht auf die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie auf die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen einzugehen ist, d...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.1 Berichtsinhalte und Entwicklung

Rz. 18 Die Bestandteile des Lageberichts ergeben sich grundsätzlich durch die Zusammenfassung einzelner Lageberichtsinhalte zu übergeordneten Berichtseinheiten. Innerhalb der letzten Jahre kam es immer wieder zu Änderungen der Inhalte bzw. zu Verlagerungen der Informationen zwischen Anhang und Lagebericht. Diese Änderungen waren primäreuroparechtlich induziert (insbesondere ...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.3 Checkliste zu den Bestandteilen des Lageberichts

Rz. 59 Am 2.11.2012 hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) erstmals den Standard DRS 20 "Konzernlagebericht" veröffentlicht. Dieser führt die bisher bestehenden verschiedenen Deutschen Rechnungslegungsstandards DRS 15 "Lagebericht" sowie DRS 5 "Risikoberichterstattung", einschließlich der branchenspezifischen Standards zur Risikoberichterstattung für Kredit- und Finanzi...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 2 Grundsätze der Lageberichterstattung

Rz. 5 Die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) stellen allgemein gültige Anforderungen an den Lagebericht dar, die aufgrund der unbestimmten Rechtsbegriffe in den §§ 289 ff. HGB mögliche Gestaltungsspielräume einschränken sollen und unterstützend für die Konkretisierung der Vorschrift eingesetzt werden. Insbesondere im Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr....mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 5 Aktuelle Änderungen und Ausblick: Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Rz. 61d Am 14.12.2022 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen verabschiedet (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD). Die Richtlinie wurde am 16.12.2022 im Amt...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung

Zusammenfassung Überblick Der Beitrag erläutert die (steuer-)bilanzielle Behandlung von Verschmelzungen nach dem UmwG/UmwStG. Im Fokus steht die Erstellung der Schlussbilanz und die Bewertung der Vermögensgegenstände/Schulden der Unternehmen. Die relevanten Anforderungen bei der Bilanzierung einer Verschmelzung werden anhand von Beispielen behandelt, um eine korrekte Abwicklu...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 6 Weiterführende Literatur

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.3 Zugangszeitpunkt von Sachanlagen bei übertragenden Umwandlungen, § 284 Abs. 3 HGB

Rz. 54 Der Zugangszeitpunkt von Sachanlagen sowie von entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens richtet sich grundsätzlich nach der Übertragung der Verfügungsmacht, nicht nach dem rechtlichen Wirksamwerden der Übertragung.[1] Daher ist im Anlagespiegel des Jahresabschlusses im ersten Geschäftsjahr nach Übertragung dies entsprechend auszuw...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.2 Rechtsfolgen bei Umwandlungen, §§ 267, 267a HGB

Rz. 51 § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB bietet neben der Klassifizierung nach den Abs. 1–3 Satz 1 eine zeitraumbezogene Regelung für Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellte Personengesellschaften (über § 264a HGB), die die Schwellenwerte einmalig unterschreiten und durch Neugründung oder Umwandlung entstanden sind. Die Rechtsfolgen der Abs. 1–3 Satz 1 treten für neu gegründet...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 1 Überblick

Rz. 1 Die Verschmelzung als eine der 4 Umwandlungsarten umfasst den Vermögenstransfer von einem oder mehreren Rechtsträger(n) auf einen anderen (ggf. neu geschaffenen) Rechtsträger i. S. d. Gesamtrechtsnachfolge. Als Rechtsträger einer Verschmelzung kommen die in § 3 UmwG abschließend aufgeführten Rechtsformen in Betracht, wobei durch das MoPeG nunmehr auch die eingetragene ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

2.8.1 Verschmelzungsplan Rz. 27 Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, die bisher im UmwG in den §§ 122a–122m a. F. festgeschrieben waren, wurden bisher nur jene zwischen Kapitalgesellschaften geregelt. Durch das UmRuG wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung in den §§ 305-319 UmwG neu geregelt. Diese sehen nun vor, dass neben EU/EWR Kapitalgesellschaften auch Perso...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.3 Verschmelzungsbericht

Rz. 30 Für den Verschmelzungsbericht bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen gelten §§ 309 und 310 bzw. über einen Verweis in § 305 Abs. 2 UmwG grundsätzlich auch die Anforderungen des § 8 UmwG.mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1 Grundlegendes

4.1.1 Anwendungsbereich Rz. 65 Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. Über das UmwStG hinausgehende Regelungen mit steuerneutralem Charakter (z. B. die Anwac...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2 Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften oder natürliche Personen

4.2.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger Rz. 76 Schlussbilanz Als Konsequenz der Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz sowie bedingt durch § 3 Satz 1 UmwStG ist im Falle einer Verschmelzung eine steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen. Die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Schl...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3 Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf andere Körperschaften

4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung v...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.7 Wirksamwerden der Verschmelzung

2.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung Rz. 22 Registeranmeldung Das Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt nach § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers oder des Si...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3 Handelsbilanzielle Behandlung

3.1 Grundlegendes Rz. 36 Die handelsbilanzielle Behandlung von Verschmelzungen wird im UmwG durch § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG für den übertragenden Rechtsträger und durch § 24 UmwG für den übernehmenden Rechtsträger geregelt. Hinweis Aufgrund der Neuerungen durch das UmRUG hat der FAB des IDW am 26.11.2025 den Entwurf einer Neufassung der Stellungnahme zu den handelsbilanzrechtlic...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2 Verschmelzungsbedingte Bilanzierungsbesonderheiten

3.2.1 Umfang der Erleichterungen bei Umwandlungsvorgängen, § 264 HGB Rz. 50 Soll der Jahresabschluss betreffend die Bilanz im Rahmen einer Umwandlung als Schlussbilanz verwendet werden, sind die Erleichterungen des § 264 Abs. 3, 4 HGB von der Anwendung ausgeschlossen. In diesem Zuge darf gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG einzig eine Bekanntmachung im Unternehmensregister unterblei...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4 Steuerrechtliche Behandlung

4.1 Grundlegendes 4.1.1 Anwendungsbereich Rz. 65 Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. Über das UmwStG hinausgehende Regelungen mit steuerneutralem Charakter...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2 Umwandlungs- bzw. handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Grundlegendes Rz. 2 Grundlage für eine Verschmelzung bildet die Erstellung einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung der Verschmelzung beim Register beizufügen ist. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 18.3.2025 kann die Schlussbilanz jedoch zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht werden, sofern der gewä...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.4 Verschmelzungsbedingte Bilanzierungsbesonderheiten

4.4.1 Rückstellungen für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen, § 249 HGB Rz. 175 Bei Pensionsverpflichtungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – hier durch Verschmelzung – auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, übernimmt dieser aus steuerrechtlicher Sicht gem. den §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers. ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 37 Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG geht mit der Pflicht zur Anmeldung der Verschmelzung zum Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger die Pflicht zur Beifügung einer Schlussbilanz dieses Rechtsträgers einher. Die Schlussbilanz ist nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG gem. den Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung zu erstellen, womit die Vor...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.1 Verschmelzungsplan

Rz. 27 Bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung, die bisher im UmwG in den §§ 122a–122m a. F. festgeschrieben waren, wurden bisher nur jene zwischen Kapitalgesellschaften geregelt. Durch das UmRuG wurde die grenzüberschreitende Verschmelzung in den §§ 305-319 UmwG neu geregelt. Diese sehen nun vor, dass neben EU/EWR Kapitalgesellschaften auch Personenhandelsgesellschaften...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 65 Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. Über das UmwStG hinausgehende Regelungen mit steuerneutralem Charakter (z. B. die Anwachsung, Realteilung oder...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.6 Verschmelzungsbeschluss

Rz. 19 Der Verschmelzungsvertrag bedarf zum Wirksamwerden gem. § 13 Abs. 1 UmwG eines Verschmelzungsbeschlusses, der von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei sowohl seitens der übertragenden als auch der übernehmenden Rechtsträger entweder der einstimmigen Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag o...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.4.2 Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz betreffend der Zuschreibung, § 253 HGB

Rz. 176 Während der übernehmende Rechtsträger die Wirtschaftsgüter nach den §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen hat, steht dem übernehmenden Rechtsträger nach UmwG ein Bewertungswahlrecht zur Verfügung. Eine Wertaufholung beim übernehmenden Rechtsträger infolge einer vora...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.5 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung

Rz. 32 Verschmelzungsbescheinigung Anders als bei Verschmelzungen ausschließlich zwischen inländischen Rechtsträgern hat das Vertretungsorgan einer übertragenden Gesellschaft nach § 315 Abs. 1 UmwG zunächst das Vorliegen der sie betreffenden Voraussetzungen für die Verschmelzung zur Eintragung bei dem Register des Sitzes der Gesellschaft anzumelden. Gem. § 315 Abs. 3 UmwG ist...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.1 Grundlegendes

Rz. 36 Die handelsbilanzielle Behandlung von Verschmelzungen wird im UmwG durch § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG für den übertragenden Rechtsträger und durch § 24 UmwG für den übernehmenden Rechtsträger geregelt. Hinweis Aufgrund der Neuerungen durch das UmRUG hat der FAB des IDW am 26.11.2025 den Entwurf einer Neufassung der Stellungnahme zu den handelsbilanzrechtlichen Auswirkungen ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.1 Umfang der Erleichterungen bei Umwandlungsvorgängen, § 264 HGB

Rz. 50 Soll der Jahresabschluss betreffend die Bilanz im Rahmen einer Umwandlung als Schlussbilanz verwendet werden, sind die Erleichterungen des § 264 Abs. 3, 4 HGB von der Anwendung ausgeschlossen. In diesem Zuge darf gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG einzig eine Bekanntmachung im Unternehmensregister unterbleiben. Die Lex-specialis-Vorschriften des UmwG gehen den handelsrechtl...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.6 Schadensersatzansprüche, §§ 25 ff. UmwG u. a.

Rz. 64 Adressaten für etwaige aus Umwandlungen resultierende Schadensersatzansprüche sind allen voran die Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger. Die Mitglieder des Vertretungsorgans und ggf. des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind nach § 25 Abs. 1 UmwG zum Schadensersatz in dem Umfang verpflichtet, den ihr Rechtsträger zu verantworten hat, sofer...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.3 Kapitalerhöhung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Rz. 9 Handelt es sich nicht um einen der spezifischen, in § 54 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend GmbH oder § 68 Abs. 1 Satz 1 UmwG betreffend AG mit einem Kapitalerhöhungsverbot belegten Fälle, besteht für die übernehmenden Kapitalgesellschaften die Möglichkeit respektive Notwendigkeit zur Erhöhung der Stammeinlage bzw. des Grundkapitals, etwa sofern sie keine bzw. nicht genügen...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.1 Grundlegendes

Rz. 2 Grundlage für eine Verschmelzung bildet die Erstellung einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung der Verschmelzung beim Register beizufügen ist. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 18.3.2025 kann die Schlussbilanz jedoch zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht werden, sofern der gewählte Bilanzsticht...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag erläutert die (steuer-)bilanzielle Behandlung von Verschmelzungen nach dem UmwG/UmwStG. Im Fokus steht die Erstellung der Schlussbilanz und die Bewertung der Vermögensgegenstände/Schulden der Unternehmen. Die relevanten Anforderungen bei der Bilanzierung einer Verschmelzung werden anhand von Beispielen behandelt, um eine korrekte Abwicklung der Verschme...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.4.1 Rückstellungen für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen, § 249 HGB

Rz. 175 Bei Pensionsverpflichtungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – hier durch Verschmelzung – auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, übernimmt dieser aus steuerrechtlicher Sicht gem. den §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers. Eine steuerrechtliche Nachholung von Fehlbeträgen bei Pensionsrückstellung...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.2 Bekanntmachung des Verschmelzungsplans

Rz. 29 Bezüglich der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans gilt gem. § 308 UmwG die Anforderung, dass dieser spätestens einen Monat vor der Versammlung der nach § 13 UmwG zustimmungspflichtigen Anteilsinhaber zum Register einzureichen ist. Dabei sind i. S. d. § 10 HGB unverzüglich die folgenden Angaben bekanntzumachen: Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans oder...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.8.4 Verschmelzungsbeschluss

Rz. 31 Durch den Generalverweis auf die allgemeinen nationalen Regelungen in § 305 Abs. 2 UmwG gelten auch die Vorschriften betreffend den Verschmelzungsbeschluss für Verschmelzungen unter Beteiligung ausschließlich inländischer Rechtsträger entsprechend. § 312 UmwG gibt Anteilsinhabern allerdings die Möglichkeit, ihre Zustimmung von ihrer ausdrücklichen Bestätigung der Art ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.5 Vorrangige Straf- und Bußgeldvorschriften, § 333 HGB u. a.

Rz. 62 Mit § 349 ist dem UmwG eine Strafvorschrift für Pflichtverletzungen betreffend die Geheimhaltung im Zuge von Umwandlungen inhärent. Das Strafmaß umfasst entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Damit wird belegt, wer ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers unbefugt offenbart, welches ih...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.3 Behandlung bei den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers

Rz. 169 Nach § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert. Die an ihre Stelle tretenden Anteile (Surrogation) gelten entsprechend als mit diesem Wert angeschafft. Es handelt sich um ein Tauschgeschäft mit voller Aufdeckung der stillen Reserven i. S. d. § 6 Abs. 6 EStG.[1] Wirksam wird ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung

Rz. 22 Registeranmeldung Das Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt nach § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers oder des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger durch die Vertretungsorgane. Gem. ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 3.2.4 Konzerninterne Umwandlungsvorgänge, § 301 HGB

Rz. 56 Der Regelungsbereich des UmwG umfasst keine konzerninternen Umwandlungsvorgänge. Tritt etwa der Fall einer Beteiligung eines Tochterunternehmens an einer konzerninternen Verschmelzung auf, muss auf die allgemeinen Konsolidierungsgrundsätze abgestellt werden. Eine zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns unter Beachtung der der Konze...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 76 Schlussbilanz Als Konsequenz der Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz sowie bedingt durch § 3 Satz 1 UmwStG ist im Falle einer Verschmelzung eine steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen. Die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Schlussbilanz entspricht grundsätzlich nicht der Steuerbilanz i. S. d...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.4 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Rz. 173 Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu Verschmelzungen auf eine Personengesellschaft entsprechend. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rz. 115 ff. verwiesen. Nachfolgende Ausführungen betreffen ergänzend nur die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Rz. 174 Besonderheiten können sich dann ergeben, wenn der Vergleichbarkeitstest scheitert, so z. B. wenn es sich...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.5 Verschmelzungsprüfung

Rz. 16 In § 9 Abs. 1 UmwG ist eine Prüfung der Verschmelzung (konkret des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs – nicht aber des Verschmelzungsberichts) festgeschrieben, die – in Abhängigkeit der Rechtsform der Rechtsträger – zum Tragen kommt, sofern in den jeweilig relevanten Abschnitten bzw. Unterabschnitten des UmwG auf die Regelung des § 9 UmwG Bezug genommen wird....mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.3 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Rz. 115 Unter grenzüberschreitenden Verschmelzungen werden Sachverhalte mit Auslandsbezug verstanden. Dabei werden sowohl Auslandsbezüge auf Ebene der verschmelzenden Rechtsträger, als auch auf der Ebene der Gesellschafter erfasst, mithin, wenn die Rechtsträger oder Gesellschafter die Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten haben oder Auslandsvermögen (z. B. Betriebsstätte...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 141 Wertverknüpfung § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG sieht vor, dass die übernehmende Körperschaft die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem Wert übernimmt, der sich aus der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers i. S. d. § 11 UmwStG ergibt. Entsprechend sind die Wirtschaftsgüter am steuerlichen Übertragungsstichtag zum gemeinen Wert oder, sofern das Wahlre...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 5 IFRS

Rz. 177 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Verschmelzungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" in der Form einer Sacheinlage erfasst. IFRS 3 ist für Unternehmenszusammenschlüsse verpflichtend anzuwenden, bei denen der Vertr...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.7.2 Rechtsfolgen der Eintragung

Rz. 26 Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zieht gem. § 20 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich: Übergang des Vermögens der übertragenden Rechtsträger (inkl. Verbindlichkeiten) auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Automatisches Erlöschen der übertragenden Rechtsträger ohne Abwicklung. D...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.2 Verschmelzungsvertrag

Rz. 4 Für den Verschmelzungsvertrag besteht grundsätzlich das Erforderniss der notariellen Beurkundung, § 6 UmwG, allerdings wird dieser Formmangel durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geheilt. Im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung tritt gem. § 307 UmwG an die Stelle des Verschmelzungsvertrags ein Verschmelzungsplan, der ebenfalls notariell zu be...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 2.4 Verschmelzungsbericht

Rz. 12 Der in § 8 UmwG normierte Verschmelzungsbericht ist durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger – für jeden Rechtsträger einzeln oder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwG auch gemeinsam – zu erstellen. Er umfasst gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz UmwG die Berichterstattung über die Verschmelzung, den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf. Konkret ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Nachfolgend ...mehr